Enforcement Proceedings Cannot Revisit Final Judgment Merits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn enforcement proceedings based on a final judgment, the underlying judgment cannot be challenged, even with new facts or evidence, as the scope of such proceedings is limited to claims that the established right has subsequently ceased to exist or been postponed, such as through fulfillment or remission; the court reasoned that the appellant's attempt to introduce new evidence to contest the merits of the prior judgment amounted to an attempt at revision, which does not automatically stay enforcement, and only the revising court has the authority to suspend execution, meaning the grounds raised were insufficient to deem the enforcement order unlawful.
Legislator-Regeste
KI-generiertEnforcement Proceedings Cannot Revisit Final Judgment Merits: Nur der Revisionsrichter selbst -- im vorliegenden Fall das Obergericht -- kann die Vollstreckung sistieren (§ 312 ZPO).Sollte der Beschwerdeführer nicht innert nützlicher Frist das Urteil des Obergerichtes über sein Revisionsgesuch erhalten, steht es ihm frei, beim Obergericht zu beantragen, es möge die Vollstreckung vorsorglicherweise einstellen. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe sind somit nicht geeignet, den Vollstreckungsbefehl als unrechtmässig zu qualifizieren. Es sind aber auch keine andern Gründe ersichtlich, aus denen der Befehl beanstandet werden könnte.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1981 Nr. 33
§ 330 Abs. 1 lit. b ZPO. *Im Vollstreckungsverfahren kann das zu vollstreckende rechtskräftige Urteil nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht auf Grund von neuen Tatsachen und Beweismitteln. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zum Revisionsverfahren.*
Der angefochtene Vollstreckungsbefehl bezieht sich auf ein Obergerichtsurteil, das unbestrittenermassen rechtskräftig und deshalb auch vollstreckbar ist. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers kann man schliessen, dass er die Vollstreckung deshalb beanstandet, weil er das Obergerichtsurteil als falsch erachtet. Er glaubt, dass er für seine Auffassung neue Tatsachen und Beweismittel zur Verfügung habe. Allein, im Vollstreckungsverfahren kann das zu vollstreckende rechtskräftige Urteil nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht auf Grund von neuen Tatsachen und Beweismitteln. -- Was -- nach § 330 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO) -- vorgebracht werden könnte, ist, dass der im vollstreckbaren Urteil festgestellte Anspruch hinterher untergegangen oder aufgeschoben worden sei (durch Erfüllung, Erlass, Stundung usw. -- dazu Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3.
A., S. 242).Der Beschwerdeführer macht aber nichts in dieser Richtung geltend. Effektiv geht es dem Beschwerdeführer um eine Revision des Obergerichtsurteils auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel. Er hat denn auch bereits beim Obergericht ein Revisionsgesuch eingereicht. Er glaubt -- wie man dem letzten Satz seiner Beschwerdeschrift entnehmen kann --, dass allein schon wegen der Tatsache, dass er ein Revisionsgesuch eingereicht hat, die Vollstreckung aufgehoben werden müsse. Dem ist aber nicht so. Die Vollstreckungsbehörden -- Oberamtmann, Verwaltungsgericht -- dürfen nicht von sich aus die Tatsache, dass ein Revisionsverfahren hängig ist, als Hemmnis der Vollstreckung berücksichtigen.
Nur der Revisionsrichter selbst -- im vorliegenden Fall das Obergericht -- kann die Vollstreckung sistieren (§ 312 ZPO).Sollte der Beschwerdeführer nicht innert nützlicher Frist das Urteil des Obergerichtes über sein Revisionsgesuch erhalten, steht es ihm frei, beim Obergericht zu beantragen, es möge die Vollstreckung vorsorglicherweise einstellen. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe sind somit nicht geeignet, den Vollstreckungsbefehl als unrechtmässig zu qualifizieren. Es sind aber auch keine andern Gründe ersichtlich, aus denen der Befehl beanstandet werden könnte.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1981*