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ZZ.1981.30 • OG SO ZZ.1981.30 KI-generiert

Claim for Damages Against the State: Jurisdiction of the Administrative Court over Cantonal and Federal Liability Claims

Geschäftsnummer ZZ.1981.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party brought a claim for damages against the state in administrative court, citing both cantonal liability law and Article 955 of the Civil Code, which governs liability for damages arising from the maintenance of the land register. The court determined its jurisdiction based on the organization of courts act, specifically finding that assigning jurisdiction for claims under both cantonal liability law and federal law (Art. 955 ZGB) to the administrative court was justified and not contrary to federal law, given the close connection between private and public state liability and the existing framework that already assigned similar claims to the administrative court for reasons of procedural economy.

Legislator-Regeste

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Art. 955 ZGB, § 48 Abs. 1 lit. c Gerichtsorganisation; Claim for Damages Against the State: Jurisdiction of the Administrative Court over Cantonal and Federal Liability Claims: The court determined its jurisdiction based on the organization of courts act, specifically finding that assigning jurisdiction for claims under both cantonal liability law and federal law (Art. 955 ZGB) to the administrative court was justified and not contrary to federal law, given the close connection between private and public state liability and the existing framework that already assigned similar claims to the administrative court for reasons of procedural economy.

Schlagwörter

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Staatshaftung Zuständigkeitsfragen Bodenrecht Haftung des Erbschaftsverwalters Schadenersatzanspruch Forderungseingabe Haftung für Schaden, der aus der Grundbuchführung entstanden ist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 955 ZGB
*Auf Grund dieser Bestimmung sind Klagen gegen den Staat, die sich auf Art. 955 ZGB berufen, vom Verwaltungsgericht zu beurteilen.
§ 48 Abs. 1 lit. c Gerichtsorganisation
This provision established the administrative court's jurisdiction over claims invoking Art. 955 ZGB.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 48 Abs. 1 lit. c Gerichtsorganisation

This provision established the administrative court's jurisdiction over claims invoking Art. 955 ZGB.

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Volltext

SOG 1981 Nr. 30

§ 48 Abs. 1 lit. c Gerichtsorganisation. *Auf Grund dieser Bestimmung sind Klagen gegen den Staat, die sich auf Art. 955 ZGB berufen, vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Diese Regelung ist nicht bundesrechtswidrig.*

Beim Verwaltungsgericht wurde eine erstinstanzliche Schadenersatzklage eingereicht, welche sich auf das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz wie auch auf Art. 955 ZGB (Haftung für Schaden, der aus der Führung des Grundbuches entstanden ist) berief. Das Verwaltungsgericht untersuchte vorab seine Zuständigkeit und führte darüber das Folgende aus:

Als Grundlage für die von den Klägern geltend gemachte Staatshaftung kommt einerseits § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes in Frage, anderseits kann sich die Verantwortlichkeit des Staates aus Art. 955 ZGB ergeben. In beiden Fällen ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nach §

48 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation gegeben. Zwar mag es nicht ganz unproblematisch sein, dass der kantonale Gesetzgeber für die Haftungsfälle nach Art. 955 ZGB das Verwaltungsgericht als zuständig erklärte. Der Kanton Solothurn scheint gegenüber andern Kantonen, welche die Zivilgerichte zuständig erklären, eine Sonderregelung getroffen zu haben (Schwarzenbach, Staatsund Beamtenhaftung in der Schweiz, 1970, S. 62).Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. A., S. 36, zitiert eine Weisung zum zürcherischen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, in welcher erklärt wird, dass Haftpflichtansprüche gegenüber Beamten und Staat aus dem Betreibungs-, Zivilstands-, Vormundschaftsund Grundbuchwesen nach Art. 955 ZGB kraft Bundesrechts im gleichen Verfahren zu behandeln seien wie privatrechtliche Streitigkeiten.

Guldener bezweifelt, ob das Bundesrecht wirklich ausschliesst, dass Verwaltungsgerichte zur Entscheidung von an sich der Zivilgerichtsbarkeit unterstellten Fällen der Staatshaftung eingesetzt werden können. Private und öffentlichrechtliche Staatshaftung sind eben eng verbunden. Wenn in den andern Kantonen die Staatshaftung nach Bundesrecht den Zivilgerichten übertragen ist, so offensichtlich deshalb, weil dort die Zivilgerichte wegen des engen innern Zusammenhangs der Materie auch Staatshaftungsfälle des -- kantonalen -- öffentlichen Rechts beurteilen.

Im Kanton Solothurn drängte sich wegen des Sachzusammenhangs die umgekehrte Lösung auf. Das Verantwortlichkeitsgesetz vorn 26. Juni 1966 hatte die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Staat und Gemeinden (Staatshaftung) als vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur richtigerweise bereits dem Verwaltungsgericht übertragen und nicht wie in andern Kantonen den Zivilgerichten. Es drängte sich daher aus Zweckmässigkeitsgründen auf, auch die ähnlich gelagerten Staatshaftungsfälle aus Bundesrecht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts zu verlegen (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26.

August 1969 betreffend das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen,

S. 24/25), was denn auch mit der Inkraftsetzung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 geschehen ist. Durch den materiellrechtlichen Sachzusammenhang im Gebiete der privaten und öffentlichrechtlichen Staatshaftung, sowie durch die bereits bestehende Zuständigkeitsordnung und die Zweckmässigkeit, diese beizubehalten und im Zuge des Ausbaus der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Verwandtes auszudehnen (Prozessökonomie), erscheint die solothurnische Regelung als durchaus gerechtfertigt, zumal sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren ohnehin eng an die kantonale Zivilprozessordnung anlehnt (§§ 56 und 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes).Die angeführte Rechtfertigung zeigt jedenfalls, dass die Zweifel, die Guldener gegen die Annahme, das Bundesrecht schliesse im Gebiet der bundesrechtlichen Staatshaftung die Einschaltung von Verwaltungsgerichten aus, sehr wohl begründet sind.

Unter diesen Umständen kann es nicht Sache des Verwaltungsgerichtes sein, die sachliche Zuständigkeit für bundesrechtliche Staatshaftungsfälle zu verneinen. Der kantonale Gesetzgeber hat mit guten Gründen und ohne ersichtliche Nachteile, allenfalls ohne dass erkennbar wäre, warum nicht statt der Zivilgerichtsbarkeit das Verwaltungsgericht sollte entscheiden können, eine der kantonalen Gerichtsorganisation und Zuständigkeitsordnung angepasste Regelung getroffen. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, den vorliegenden Staatshaftungsfall auch nach der Bestimmung von Art. 955 ZGB, welche die Kläger ausdrücklich anrufen, zu beurteilen, ist demnach als gegeben zu erachten.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 1981*