Provisional Construction Lien Costs Allocation Pending Main Action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere a court provisionally grants the registration of a construction lien and sets a deadline for the applicant to initiate the main action to assert the claim, the costs of the provisional proceedings should preliminarily be imposed upon the applicant, and the parties' legal costs should provisionally be set off against each other, pending the final decision in the main action, because imposing the costs immediately on the opposing party is inappropriate when the main claim only requires a low threshold of plausibility, as is the case with construction liens.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 961 Abs. 3 ZGB, § 255 ff. ZPO, § 101 Abs. 2; Provisional Construction Lien Costs Allocation Pending Main Action: Stückelberger, Die Prozesskosten nach baselstädtischem Zivilprozessrecht; S. 34; ZR 67 Nr. 41 E 7). In diesem Sinne ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist dahin zu ändern, dass die Gerichtskosten vorläufig dem Gesuchsteller aufzuerlegen und die Parteikosten vorläufig wettzuschlagen sind. Über die endgültige Tragung der Gerichtsund Parteikosten ist im Hauptprozess zu entscheiden. Sollte es zu keinem Hauptprozess kommen, hätte der Gerichtspräsident auf Antrag nachträglich noch über die Kosten zu entscheiden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the headnote and underlying the decision regarding provisional allocation of costs in summary proceedings for construction liens.
Cited in the headnote, relating to the provisional costs allocation in this type of summary procedure.
Volltext
SOG 1981 Nr. 3
§ 101 Abs. 2, §§ 255 ff. ZPO; Art. 961 Abs. 3 ZGB.Wird die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt und
Frist gesetzt zur Anhebung des Hauptprozesses, sind - unter Vorbehalt des endgültigen Entscheids im Hauptprozess - die Gerichtskosten des Summarverfahrens vorläufig dem Gesuchsteller aufzuerlegen und die Parteikosten vorläufig wettzuschlagen.*
In einem Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligte der Amtsgerichtspräsident die vorläufige Eintragung, knüpfte sie indessen an die Bedingung, dass der Gesuchsteller innert einem Monat das Pfandrecht gerichtlich geltend mache. Er auferlegte die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner (Eigentümer des betreffenden Grundstücks) und verpflichtete diesen zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller. Der Gesuchsgegner erhob gegen den Kostenentscheid Rekurs und verlangte, es sei erst im Hauptprozess zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens betreffend die vorläufige Eintragung zu tragen habe. -- Das Obergericht hiess den Rekurs teilweise gut. Es führte dazu folgendes aus:
Wird für die Sicherung eines Anspruches eine vorsorgliche Verfügung erlassen, zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches jedoch dem Gesuchsteller Frist gesetzt, erscheint es nicht angebracht, die Kosten des Verfahrens betreffend Erlass der vorsorglichen Verfügung dem Gesuchsgegner zu überbinden. Dies jedenfalls dann nicht, wenn wie beim Bauhandwerkerpfandrecht an die Glaubhaftmachung des Anspruches nur geringe Anforderungen gestellt werden. In einem solchen Fall ist es angebracht, die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip vorläufig dem Gesuchsteller aufzuerlegen und die endgültige Tragung der Gerichtsund Parteikosten im Hauptprozess entscheiden zu lassen (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher ZPO, § 67 N 5;
D. Stückelberger, Die Prozesskosten nach baselstädtischem Zivilprozessrecht; S. 34; ZR 67 Nr. 41 E 7). In diesem Sinne ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist dahin zu ändern, dass die Gerichtskosten vorläufig dem Gesuchsteller aufzuerlegen und die Parteikosten vorläufig wettzuschlagen sind. Über die endgültige Tragung der Gerichtsund Parteikosten ist im Hauptprozess zu entscheiden. Sollte es zu keinem Hauptprozess kommen, hätte der Gerichtspräsident auf Antrag nachträglich noch über die Kosten zu entscheiden.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. September 1981*