Foreign Diploma vs. Federal Diploma Medical Licensing Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national holding a foreign medical diploma and a specialist title from a private Swiss medical association applied for an ordinary license to practice medicine, but the application was denied because the applicant lacked the mandatory federal medical diploma required by cantonal regulations, which mirror federal law concerning the free movement of medical personnel. The court upheld the denial, reasoning that the specialist title, despite its rigorous requirements, is merely a distinction conferred by a private professional body and does not legally substitute for the federal diploma as explicitly required by the relevant federal and cantonal statutes, which strictly define the necessary qualifications for licensing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 11 der Sanitätsverordnung; Foreign Diploma vs. Federal Diploma Medical Licensing Dispute: The court upheld the denial, reasoning that the specialist title, despite its rigorous requirements, is merely a distinction conferred by a private professional body and does not legally substitute for the federal diploma as explicitly required by the relevant federal and cantonal statutes, which strictly define the necessary qualifications for licensing.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision defines the prerequisite for granting a permit for medical practice, which the applicant lacked (the federal medical diploma).
This provision established that only doctors with a federal diploma recognized under federal legislation are authorized for free professional practice.
Volltext
SOG 1981 Nr. 27
§ 11 Sanitätsverordnung. *Für die ordentliche Bewilligung zur Berufsausübung als Arzt vermag der FMH-Titel das erforderliche eidgenössische Arztdiplom nicht zu ersetzen.*
Ein jugoslawischer Staatsbürger, der Inhaber eines jugoslawischen Arztdiploms sowie des Titels eines Spezialarztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ist, stellte beim Sanitätsdepartement das Gesuch, es sei ihm die ordentliche Bewilligung für die selbständige Berufsausübung im Kanton Solothurn zu erteilen. Das Departement wies das Gesuch ab mit der Begründung, dass der Gesuchsteller nicht über das nach § 11 der Sanitätsverordnung vorausgesetzte eidgenössische Arztdiplom verfüge. Der Gesuchsteller erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und begründete dies im Hauptpunkt wie folgt:
Nach § 11 Abs. 1 der Sanitätsverordnung wird die Bewilligung zur Berufsausübung als Sanitätsperson nur solchen Personen erteilt, "die den Erfordernissen der Bundesgesetzgebung über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals genügen".Massgebend ist somit das Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals. Nach dessen Art. 1 lit. a (die weitern Absätze des Art. 1 sind für den vorliegenden Fall nicht relevant) sind nur diejenigen Ärzte zur freien Berufsausübung in der Schweiz befugt, die ein eidgenössisches Diplom im Sinne der Bundesgesetzgebung erworben haben.
Das eidgenössische Arztdiplom wird auf Grund von Fachprüfungen erworben, die in den verschiedenen einschlägigen Verordnungen des Bundesrats geordnet sind. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze eines solchen eidgenössischen Arztdiploms. Ihm wurde indessen von der Verbindung Schweizer Ärzte der Titel "Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie" verliehen. Er macht nun geltend, dass ihm die Berufsausübung auf Grund dieses Titels zu bewilligen sei; der Erwerb dieses Titels unterliege viel grösseren Anforderungen als das schweizerische Staatsexamen.
Der FMH-Titel ist indessen kein Arztdiplom im Sinne des angeführten Bundesgesetzes. Es handelt sich bei ihm um eine Auszeichnung, die eine private Standesorganisation zum Ausdruck der besondern Befähigung verleiht und die vor allem wettbewerbsrechtlich von Bedeutung ist (von Büren, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, S. 94).Dagegen kann nicht gesagt werden, weil der Erwerb dieses Titels grossen Anforderungen unterliege, ersetze er das eidgenössische Arztdiplom -- sowenig wie etwa gewisse akademische Titel dem eidgenössischen Arztdiplom rechtlich gleichgesetzt werden können.
Weder das angeführte Bundesgesetz noch -- für den Kanton Solothurn -- die Sanitätsverordnung lassen auf Grund ihres ganz eindeutigen Wortlauts eine solche Auslegung zu. Für die kantonale Sanitätsverordnung zeigt das noch besonders klar § 11 Abs. 3, der von einer Ausnahmebewilligung handelt und dabei von schweizerischen oder ausländischen Diplomen spricht, die dem eidgenössischen Arztdiplom gleichwertig sind. Wäre die Voraussetzung des Absatzes 1 so zu verstehen, dass neben dem eidgenössischen Arztdiplom auch gleichwertige andere schweizerische Diplome genügten -- eben z.
B. der FMH-Titel --, wäre Absatz 3 nicht so formuliert worden, wie er vorliegt.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1981*