Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1981.25 • OG SO ZZ.1981.25 KI-generiert

Sewer Fee Dispute: Applicable Regulation at Time of Connection vs. Building Permit

Geschäftsnummer ZZ.1981.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute over sewer and water connection fees for a new building, the core issue was whether an older or newer municipal regulation, the latter featuring lower fees, applied, with the municipality arguing for the older regulation based on the time of the building permit, referencing a cantonal regulation (§ 53 ER) regarding the interaction between new cantonal and prior municipal law. The court held that $\S 53$ ER was irrelevant as it only addressed the transition between cantonal and municipal law, not the conflict between two pre-existing municipal regulations, and determined that established Swiss and cantonal practice mandates applying the regulation in effect at the time of actual connection to the public utility network, not the date of the building permit.

Legislator-Regeste

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Sewer Fee Dispute: Applicable Regulation at Time of Connection vs. Building Permit: Den Grundsatz von § 53 ER dürfte man höchstens dann auf solche frühere Rechtsänderungen ausdehnen, wenn man sagen könnte, er bringe eine im Kanton Solothurn schon vorher allgemein verbreitete Auffassung zum Ausdruck. Das trifft aber keineswegs zu (die angebliche entsprechende Praxis der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon erscheint als Ausnahme und ist nicht massgeblich).Die allgemeine schweizerische Praxis ist stets vom Zeitpunkt des Anschlusses ans öffentliche Leitungsnetz ausgegangen und nicht vom Zeitpunkt der Baubewilligung. (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5.

Schlagwörter

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Anschlussgebühr kommunale Baubewilligung Bauordnung öffentliche Nützlichkeit Abwassergebühr öffentliches Gebäude Grundeigentümerbeiträge
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Volltext

SOG 1981 Nr. 25

§ 53 Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren (Erschliessungsreglement). *Diese Bestimmung bezieht sich auf das Verhältnis zwischen neuem kantonalem Erschliessungsreglement und dem vorherigen Gemeinderecht und ist unmassgeblich und zum mindesten bezüglich Anschlussgebühren auch nicht wegleitend für das Verhältnis von älterem und neuerem Gemeinderecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des kantonalen Erschliessungsreglementes.*

In einem ans Verwaltungsgericht weitergezogenen Rechtsstreit betreffend Kanalisationsund Wasseranschlussgebühren ging es um die Frage, ob sich die für den Anschluss eines bestimmten Neubaus geschuldeten Anschlussgebühren nach einem älteren oder nach einem jüngeren Reglement der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon bemessen (das neuere Reglement enthält tiefere Gebührenansätze). Die Gemeinde stellte sich auf den Standpunkt, dass nach § 53 des kantonalen Erschliessungsreglementes das ältere Gemeindereglement anzuwenden sei, weil dieses im Zeitpunkt der Baubewilligung für das betreffende Gebäude noch in Kraft gewesen sei. Der Eigentümer dagegen machte geltend, dass das kantonale Erschliessungsreglement noch gar nicht zur Anwendung komme und dass nach allgemeiner schweizerischer Praxis auf den Zeitpunkt des Anschlusses an das öffentliche Netz oder gar auf die Vollendung der Baute abzustellen sei. Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesem Punkt wie folgt:

Die Gemeinde hat sich für die zur Diskussion stehende übergangsrechtliche Frage auf § 53 des kantonalen Erschliessungsreglementes (ER) berufen. Diese Bestimmung enthält in Absatz 1 in der Tat eine übergangsrechtliche Regel, die sich auf Anschlussgebühren bezieht, und zwar soll nach ihr dasjenige Recht anwendbar sein, das im Zeitpunkt der Baubewilligung galt. Die Gemeinde vermerkt, sie habe schon seit langem eine Praxis eingehalten, die dieser Regel entspricht. Nun ist aber § 53 ER auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Diese Bestimmung regelt das Verhältnis zwischen neuem kantonalen Erschliessungsreglement und dem vorherigen Gemeinderecht und sagt nichts darüber aus, wie es sich mit dem Verhältnis von älterem und neuerem Gemeinderecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des kantonalen Erschliessungsreglements verhält.

Den Grundsatz von § 53 ER dürfte man höchstens dann auf solche frühere Rechtsänderungen ausdehnen, wenn man sagen könnte, er bringe eine im Kanton Solothurn schon vorher allgemein verbreitete Auffassung zum Ausdruck. Das trifft aber keineswegs zu (die angebliche entsprechende Praxis der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon erscheint als Ausnahme und ist nicht massgeblich).Die allgemeine schweizerische Praxis ist stets vom Zeitpunkt des Anschlusses ans öffentliche Leitungsnetz ausgegangen und nicht vom Zeitpunkt der Baubewilligung. (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5.

A., S. 98 Ziff. IIIb).Auch das solothurnische Verwaltungsgericht hat stets den Zeitpunkt des Anschlusses und nicht denjenigen der Baubewilligung als massgeblich erachtet (z. B. Urteil vom 4. Dezember 1970 i.S. Einwohnergemeinde Subingen ca. St.). Andere kantonale Vorschriften als §

53 ER stehen nicht zur Diskussion. ... (Es wird dargelegt, dass auch das Gemeinderecht keine einschlägige Übergangsnorm enthält.) Es sind demnach keine besondern positivrechtlichen Übergangsnormen für den vorliegenden Sachverhalt zu finden, so dass auf den erwähnten, in Lehre und Praxis angewendeten allgemeinen Grundsatz abzustellen ist.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1981*