Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1981.23 • OG SO ZZ.1981.23 KI-generiert

Property Owner Appeal Against Municipal Development Contributions Based on Angle Bisector Rule

Geschäftsnummer ZZ.1981.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against development contributions levied by a municipality for road and sidewalk construction, where the property owner of a corner lot argued that the new road offered no special advantage, only disadvantages like noise, and that access was only via the existing road. The court upheld the contribution, reasoning that such charges are based on the principle of special economic advantage conferred upon the property, which does not require actual realization of the benefit but merely the potential to utilize it, and that due to the difficulty in precisely calculating individual value increments, municipalities are permitted to use schematic measurement standards, such as the angle bisector rule applied to corner lots, to ensure equitable treatment overall across multiple related infrastructure projects, preventing arbitrary imposition contrary to constitutional guarantees.

Legislator-Regeste

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Art. 4 BV; Property Owner Appeal Against Municipal Development Contributions Based on Angle Bisector Rule: The court upheld the contribution, reasoning that such charges are based on the principle of special economic advantage conferred upon the property, which does not require actual realization of the benefit but merely the potential to utilize it, and that due to the difficulty in precisely calculating individual value increments, municipalities are permitted to use schematic measurement standards, such as the angle bisector rule applied to corner lots, to ensure equitable treatment overall across multiple related infrastructure projects, preventing arbitrary imposition contrary to constitutional guarantees.

Schlagwörter

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Erschliessung des Grundstücks Gemeindestrasse Bauträger Strassenbeitrag Erschliessungsbeiträge Baubeschränkungsdienstbarkeit Grundeigentümerbeiträge, schematische Regelung der Vorteilsfrage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 Ia 171
BGE 98 Ia 174
(BGE 98 Ia 174, 93 I 114; SOG 1977 Nr.
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Volltext

SOG 1981 Nr. 23

§ 110 Abs. 1 BauG. *Grundeigentümerbeiträge, Vorteilsprinzip.

Schematische Regelung der Vorteilsfrage. Stellungnahme zu zwei - bei

Strassenperimetern - sehr oft anzutreffenden Einwänden der Beitragspflichtigen.*

Die Einwohnergemeinde Niedergösgen

erstellte für die Erschliessung Schachenrain einen Perimeterplan, laut welchem

(unter andern Grundeigentümern) G. S. für seine Liegenschaft Beiträge von Fr.

1428.-- an die Strasse und von Fr. 933.-- an den Gehweg zu bezahlen hat. Da

seine Liegenschaft ein Eckgrundstück (Schachenstrasse/Schachenrain) bildet,

wandte die Gemeinde § 9 ihres Reglementes über Erschliessungsbeiträge an,

teilte die Liegenschaft mit einer Winkelhalbierenden auf und bezog als

massgebende Fläche nur 306 m2 der ganzen Grundstückfläche von 628 m2 in die

Beitragsrechnung ein. Der Anteil der Grundeigentümer an die Erstellungskosten

wurde auf 40% festgesetzt. -- G. S. erhob gegen die Beitragsverfügung beim

Gemeinderat, bei der Schätzungskommission und schliesslich beim Verwaltungsgericht

Beschwerde. Er machte geltend, seinem Grundstück entstünden durch die

Erschliessungsanlage keine Mehrwerte oder Sondervorteile. Im Gegenteil seien

Inkonvenienzen durch vermehrten Lärm und Abgase zu erwarten. Im übrigen sei die

Zufahrt seines Eckhauses ganz auf die Schachenstrasse und nicht auf den

Schachenrain ausgerichtet. -- Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab,

mit folgender Begründung:

Die Einwohnergemeinde

Niedergösgen hat die angefochtene Beitragsverfügung in Anwendung des

Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren erlassen. Bei diesen

Perimeterbeiträgen handelt es sich um eine Vorzugslast, worunter Lehre und

Rechtsprechung eine Abgabe verstehen, die als Beitrag an die Kosten einer

öffentlichen Einrichtung denjenigen Personen auferlegt wird, denen aus der

Einrichtung wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, so dass ein gewisser

Ausgleich in Form eines besondern Konstenbeitrages als gerechtfertigt

erscheint. Der Beitrag muss einerseits nach den zu deckenden Kosten oder Kostenanteilen

bemessen, und andererseits auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtung

nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils verlegt sein, der den

einzelnen Beitragspflichtigen erwächst (§ 110 Abs. 1 BauG, welche Bestimmung

inhaltlich übereinstimmt mit § 24 Abs. 1 Satz 2 alt BauG; vgl. ferner BGE 98 Ia

171 f., 94 I 276; RB 1967 Nr. 41, 1970 Nr. 26 und 1972 Nr. 35; Imboden/Rhinow,

Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 784 und dortige Zitate).Der Vorteil muss

so geartet sein, dass er nur bestimmten Kategorien von Privatpersonen, nicht

aber jedermann (z. B. nicht jedem Strassenbenützer) zukommt (Imboden/Rhinow,

a.a.O., S. 785).Ferner muss der Vorteil wirtschaftlichen Charakter haben und

als solcher realisierbar sein. Dass er auch effektiv realisiert wird, ist nicht

erforderlich. Es genügt, wenn es der Beitragsbelastete in der Hand hat, durch

geeignete Massnahmen den Vorteil zu nutzen. Schliesslich muss der Vorteil dem

Grundstück als solchem erwachsen und nicht nur dem momentanen Eigentümer. Der

Wert darf nicht nur auf Grund der subjektiven Verhältnisse des jeweiligen

Eigentümers, er muss nach objektiven, sachlichen Gesichtspunkten, wie Lage und

Beschaffenheit eines Grundstücks, messbar erscheinen (ZBl, 1961, S. 362 ff.;

Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 786). Da es sehr schwierig ist, den Wertzuwachs in

jedem einzelnen Fall genau und absolut richtig zu ermitteln, hat die Praxis

schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe

geschaffen, die leicht zu handhaben sind. Das Verwaltungsgericht und das

Bundesgericht haben immer wieder festgestellt, dass die Gemeinden die

Vorteilsfrage in ihren Erlassen nach schematischen Massstäben regeln können

(BGE 98 Ia 174, 93 I 114; SOG 1977 Nr. 20).Jede Schematisierung kann

naturgemäss kleinere Ungerechtigkeiten beinhalten. Die schematisch

festgesetzten Beiträge dürfen aber nicht gegen Art. 4 BV verstossen und damit

zur Willkür führen, indem Gesetzgeber oder anwendende Behörde sich bei ihren

Anordnungen von Erwägungen leiten lassen oder Unterscheidungen treffen, für

welche in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich

ist. Willkürlich ist insbesondere die ungleiche Behandlung gleichartiger

Sachverhalte. Das Willkürverbot gebietet aber auch, in wesentlichen Belangen

ungleiche Tatbestände entsprechend ihrer Ungleichheit verschieden zu ordnen. Im

vorliegenden Fall ging die Einwohnergemeinde Niedergösgen bei der

Beitragsberechnung reglementsgemäss von der Grundstückfläche aus, teilte das

Eckgrundstück des Beschwerdeführers mit einer Winkelhalbierenden auf, bezog als

massgebende Fläche nur 306 m2 der ganzen Grundstückfläche von 628 m2 in die

Rechnung ein und multiplizierte die massgebende Fläche noch mit der

Ausnützungsziffer. Die schematisierende Regel der Winkelhalbierenden (§ 9 des

Gemeindereglementes, § 12 des neuen kantonalen Reglementes über

Erschliessungsbeiträge) sorgt dafür, dass das Grundstück des Beschwerdeführers

beim Ausbau des Schachenrains nur ungefähr zur Hälfte herangezogen wird und

dementsprechend bei einer Erschliessung der Schachenstrasse ebenfalls wieder

nur die Hälfte der Fläche einberechnet werden wird. Der Beschwerdeführer kann

nicht geltend machen, der Ausbau des Schachenrains bringe ihm keine Vorteile.

Wohl mochte der Schachenrain als Erschliessung genügen, solange nur wenige

Häuser daran lagen. Aber deren Eigentümer haben kein Exklusivrecht auf die

Benutzung der betreffenden öffentlichen Strasse. Wenn sich die Situation, z. B.

durch Neuüberbauungen, ändert, haben die andern Anstösser ebensosehr Anspruch

darauf, die Strasse zu benutzen. Wenn dann die Strasse für die vermehrte

Nutzung nicht mehr ausreicht, haben sämtliche Eigentümer an die Sanierung

beizutragen. Durch die Sanierung werden prekäre Verhätlnisse verbessert oder

solchen vorgebeugt, womit den Eigentümern objektivrechtliche Vorteile

erwachsen. Auch der Umstand, dass die Zufahrt zum Haus oder zur Garage nur auf

eine Strasse ausgerichtet ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass es

der Beitragsbelastete in der Hand hat, durch geeignete Massnahmen den Vorteil wahrzunehmen,

beispielsweise indem er die momentane Nutzung ändert. Wenn der Beschwerdeführer

glaubt, bei dieser Erschliessung -- scheinbar -- schlecht wegzukommen, wird

dies bei der Erschliessung der Schachenstrasse "kompensiert", indem

er dann im Vergleich zu den andern Anstössern -- auch nur scheinbar --

privilegiert wird. Dieses Ergebnis ist eine Folge der schematisch-abstrakten

Handhabung der Vorteilsausgleichung. Deshalb kann auch der Antrag des

Beschwerdeführers auf eine gutachtliche Bewertung der Liegenschaft nicht gehört

werden. Die Regel der Winkelhalbierenden bewirkt, dass der Beschwerdeführer

alles in allem gesehen gleich behandelt wird wie die andern Eigentümer. Daraus

folgt, dass auch eine Anwendung des § 10 des Gemeindereglementes ("besonders

kleiner Vorteil") vorliegendenfalls nicht zur Anwendung gelangen kann, da

eben dem Sonderfall des Eckgrundstücks durch die Sonderregel der

Winkelhalbierenden vollauf Rechnung getragen wird. Zusammenfassend ergibt sich,

dass eine Vorteilsausgleichung in Form eines Erschliessungsbeitrages

gerechtfertigt erscheint. Die Berechnung des Beitrages an sich ist

unbestritten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

*Verwaltungsgericht, Urteil

vom 6. März 1981*