Property Owner Appeal Against Municipal Development Contributions Based on Angle Bisector Rule
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against development contributions levied by a municipality for road and sidewalk construction, where the property owner of a corner lot argued that the new road offered no special advantage, only disadvantages like noise, and that access was only via the existing road. The court upheld the contribution, reasoning that such charges are based on the principle of special economic advantage conferred upon the property, which does not require actual realization of the benefit but merely the potential to utilize it, and that due to the difficulty in precisely calculating individual value increments, municipalities are permitted to use schematic measurement standards, such as the angle bisector rule applied to corner lots, to ensure equitable treatment overall across multiple related infrastructure projects, preventing arbitrary imposition contrary to constitutional guarantees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 BV; Property Owner Appeal Against Municipal Development Contributions Based on Angle Bisector Rule: The court upheld the contribution, reasoning that such charges are based on the principle of special economic advantage conferred upon the property, which does not require actual realization of the benefit but merely the potential to utilize it, and that due to the difficulty in precisely calculating individual value increments, municipalities are permitted to use schematic measurement standards, such as the angle bisector rule applied to corner lots, to ensure equitable treatment overall across multiple related infrastructure projects, preventing arbitrary imposition contrary to constitutional guarantees.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
SOG 1981 Nr. 23
§ 110 Abs. 1 BauG. *Grundeigentümerbeiträge, Vorteilsprinzip.
Schematische Regelung der Vorteilsfrage. Stellungnahme zu zwei - bei
Strassenperimetern - sehr oft anzutreffenden Einwänden der Beitragspflichtigen.*
Die Einwohnergemeinde Niedergösgen
erstellte für die Erschliessung Schachenrain einen Perimeterplan, laut welchem
(unter andern Grundeigentümern) G. S. für seine Liegenschaft Beiträge von Fr.
1428.-- an die Strasse und von Fr. 933.-- an den Gehweg zu bezahlen hat. Da
seine Liegenschaft ein Eckgrundstück (Schachenstrasse/Schachenrain) bildet,
wandte die Gemeinde § 9 ihres Reglementes über Erschliessungsbeiträge an,
teilte die Liegenschaft mit einer Winkelhalbierenden auf und bezog als
massgebende Fläche nur 306 m2 der ganzen Grundstückfläche von 628 m2 in die
Beitragsrechnung ein. Der Anteil der Grundeigentümer an die Erstellungskosten
wurde auf 40% festgesetzt. -- G. S. erhob gegen die Beitragsverfügung beim
Gemeinderat, bei der Schätzungskommission und schliesslich beim Verwaltungsgericht
Beschwerde. Er machte geltend, seinem Grundstück entstünden durch die
Erschliessungsanlage keine Mehrwerte oder Sondervorteile. Im Gegenteil seien
Inkonvenienzen durch vermehrten Lärm und Abgase zu erwarten. Im übrigen sei die
Zufahrt seines Eckhauses ganz auf die Schachenstrasse und nicht auf den
Schachenrain ausgerichtet. -- Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab,
mit folgender Begründung:
Die Einwohnergemeinde
Niedergösgen hat die angefochtene Beitragsverfügung in Anwendung des
Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren erlassen. Bei diesen
Perimeterbeiträgen handelt es sich um eine Vorzugslast, worunter Lehre und
Rechtsprechung eine Abgabe verstehen, die als Beitrag an die Kosten einer
öffentlichen Einrichtung denjenigen Personen auferlegt wird, denen aus der
Einrichtung wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, so dass ein gewisser
Ausgleich in Form eines besondern Konstenbeitrages als gerechtfertigt
erscheint. Der Beitrag muss einerseits nach den zu deckenden Kosten oder Kostenanteilen
bemessen, und andererseits auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtung
nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils verlegt sein, der den
einzelnen Beitragspflichtigen erwächst (§ 110 Abs. 1 BauG, welche Bestimmung
inhaltlich übereinstimmt mit § 24 Abs. 1 Satz 2 alt BauG; vgl. ferner BGE 98 Ia
171 f., 94 I 276; RB 1967 Nr. 41, 1970 Nr. 26 und 1972 Nr. 35; Imboden/Rhinow,
Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 784 und dortige Zitate).Der Vorteil muss
so geartet sein, dass er nur bestimmten Kategorien von Privatpersonen, nicht
aber jedermann (z. B. nicht jedem Strassenbenützer) zukommt (Imboden/Rhinow,
a.a.O., S. 785).Ferner muss der Vorteil wirtschaftlichen Charakter haben und
als solcher realisierbar sein. Dass er auch effektiv realisiert wird, ist nicht
erforderlich. Es genügt, wenn es der Beitragsbelastete in der Hand hat, durch
geeignete Massnahmen den Vorteil zu nutzen. Schliesslich muss der Vorteil dem
Grundstück als solchem erwachsen und nicht nur dem momentanen Eigentümer. Der
Wert darf nicht nur auf Grund der subjektiven Verhältnisse des jeweiligen
Eigentümers, er muss nach objektiven, sachlichen Gesichtspunkten, wie Lage und
Beschaffenheit eines Grundstücks, messbar erscheinen (ZBl, 1961, S. 362 ff.;
Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 786). Da es sehr schwierig ist, den Wertzuwachs in
jedem einzelnen Fall genau und absolut richtig zu ermitteln, hat die Praxis
schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe
geschaffen, die leicht zu handhaben sind. Das Verwaltungsgericht und das
Bundesgericht haben immer wieder festgestellt, dass die Gemeinden die
Vorteilsfrage in ihren Erlassen nach schematischen Massstäben regeln können
(BGE 98 Ia 174, 93 I 114; SOG 1977 Nr. 20).Jede Schematisierung kann
naturgemäss kleinere Ungerechtigkeiten beinhalten. Die schematisch
festgesetzten Beiträge dürfen aber nicht gegen Art. 4 BV verstossen und damit
zur Willkür führen, indem Gesetzgeber oder anwendende Behörde sich bei ihren
Anordnungen von Erwägungen leiten lassen oder Unterscheidungen treffen, für
welche in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich
ist. Willkürlich ist insbesondere die ungleiche Behandlung gleichartiger
Sachverhalte. Das Willkürverbot gebietet aber auch, in wesentlichen Belangen
ungleiche Tatbestände entsprechend ihrer Ungleichheit verschieden zu ordnen. Im
vorliegenden Fall ging die Einwohnergemeinde Niedergösgen bei der
Beitragsberechnung reglementsgemäss von der Grundstückfläche aus, teilte das
Eckgrundstück des Beschwerdeführers mit einer Winkelhalbierenden auf, bezog als
massgebende Fläche nur 306 m2 der ganzen Grundstückfläche von 628 m2 in die
Rechnung ein und multiplizierte die massgebende Fläche noch mit der
Ausnützungsziffer. Die schematisierende Regel der Winkelhalbierenden (§ 9 des
Gemeindereglementes, § 12 des neuen kantonalen Reglementes über
Erschliessungsbeiträge) sorgt dafür, dass das Grundstück des Beschwerdeführers
beim Ausbau des Schachenrains nur ungefähr zur Hälfte herangezogen wird und
dementsprechend bei einer Erschliessung der Schachenstrasse ebenfalls wieder
nur die Hälfte der Fläche einberechnet werden wird. Der Beschwerdeführer kann
nicht geltend machen, der Ausbau des Schachenrains bringe ihm keine Vorteile.
Wohl mochte der Schachenrain als Erschliessung genügen, solange nur wenige
Häuser daran lagen. Aber deren Eigentümer haben kein Exklusivrecht auf die
Benutzung der betreffenden öffentlichen Strasse. Wenn sich die Situation, z. B.
durch Neuüberbauungen, ändert, haben die andern Anstösser ebensosehr Anspruch
darauf, die Strasse zu benutzen. Wenn dann die Strasse für die vermehrte
Nutzung nicht mehr ausreicht, haben sämtliche Eigentümer an die Sanierung
beizutragen. Durch die Sanierung werden prekäre Verhätlnisse verbessert oder
solchen vorgebeugt, womit den Eigentümern objektivrechtliche Vorteile
erwachsen. Auch der Umstand, dass die Zufahrt zum Haus oder zur Garage nur auf
eine Strasse ausgerichtet ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass es
der Beitragsbelastete in der Hand hat, durch geeignete Massnahmen den Vorteil wahrzunehmen,
beispielsweise indem er die momentane Nutzung ändert. Wenn der Beschwerdeführer
glaubt, bei dieser Erschliessung -- scheinbar -- schlecht wegzukommen, wird
dies bei der Erschliessung der Schachenstrasse "kompensiert", indem
er dann im Vergleich zu den andern Anstössern -- auch nur scheinbar --
privilegiert wird. Dieses Ergebnis ist eine Folge der schematisch-abstrakten
Handhabung der Vorteilsausgleichung. Deshalb kann auch der Antrag des
Beschwerdeführers auf eine gutachtliche Bewertung der Liegenschaft nicht gehört
werden. Die Regel der Winkelhalbierenden bewirkt, dass der Beschwerdeführer
alles in allem gesehen gleich behandelt wird wie die andern Eigentümer. Daraus
folgt, dass auch eine Anwendung des § 10 des Gemeindereglementes ("besonders
kleiner Vorteil") vorliegendenfalls nicht zur Anwendung gelangen kann, da
eben dem Sonderfall des Eckgrundstücks durch die Sonderregel der
Winkelhalbierenden vollauf Rechnung getragen wird. Zusammenfassend ergibt sich,
dass eine Vorteilsausgleichung in Form eines Erschliessungsbeitrages
gerechtfertigt erscheint. Die Berechnung des Beitrages an sich ist
unbestritten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
*Verwaltungsgericht, Urteil
vom 6. März 1981*