Automatic Termination of Swiss Curatorship Upon Foreign National's Departure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA tutelage or advisory curatorship established over a foreign national residing in Switzerland generally ceases to exist automatically upon the termination of their Swiss residence, without requiring a formal cancellation decree, and it does not spontaneously revive upon re-establishing residence in Switzerland. In this case, where an advisory curatorship was established over a foreign national who subsequently left Switzerland due to deportation and an entry ban, the court reasoned that the curatorship lapsed by law when the individual lost their Swiss domicile in 1968 or 1970, irrespective of the lack of a formal cancellation order, because Swiss jurisdiction requires Swiss residence, and any re-establishment would necessitate a new formal procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 NAG, Art. 10 NAG, Art. 33 NAG, Art. 395 ZGB, Art. 23 ZGB; Automatic Termination of Swiss Curatorship Upon Foreign National's Departure: In this case, where an advisory curatorship was established over a foreign national who subsequently left Switzerland due to deportation and an entry ban, the court reasoned that the curatorship lapsed by law when the individual lost their Swiss domicile in 1968 or 1970, irrespective of the lack of a formal cancellation order, because Swiss jurisdiction requires Swiss residence, and any re-establishment would necessitate a new formal procedure.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the introductory summary regarding the lapse of the trusteeship upon leaving Switzerland.
Cited in the introductory summary in relation to the condition of Swiss residence for guardianship.
Volltext
SOG 1981 Nr. 19
Art. 10, Art. 32 NAG. *Die Vormundschaft, die über
einen in der Schweiz wohnhaften Ausländer errichtet worden ist, fällt bei
Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes in der Regel ohne förmlichen
Aufhebungsbeschluss dahin, und sie lebt bei neuer Wohnsitznahme in der Schweiz
nicht von selbst wieder auf. Dasselbe gilt für die Beiratschaft.*
1963 errichtete der Oberamtmann von Olten-Gösgen über den
italienischen Staatsangehörigen C. C. auf dessen eigenes Begehren eine
Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft. 1966 wurde C. C. durch Gerichtsurteil
für fünf Jahre des Landes verwiesen, und später wurde administrativ eine
Einreisesperre auf unbestimmte Zeit verfügt. C. C. hielt sich mit seiner
Familie in Deutschland auf. 1972 wurde die Einreisesperre aufgehoben. C. C.
übersiedelte wieder in die Schweiz, wo er immer wieder verlängerte
Aufenthaltsbewilligungen erhielt. Was die Beiratschaft anbelangt, so wurde sie
nach dem Wegzug des Herrn C. aus der Schweiz nicht förmlich aufgehoben. Nach
seiner Rückkehr geschah bezüglich Beiratschaft lange Zeit überhaupt nichts.
Ende 1979 erfuhr C. C., dass die Beiratschaft nach Ansicht der
Vormundschaftsbehörde immer noch bestehen solle. Er reichte deshalb beim
Oberamtmann ein Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft ein. Der Oberamtmann wies
das Gesuch, soweit es die Mitwirkungsbeiratschaft betraf, ab. C. C. erhob
dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er machte beim Verwaltungsgericht
geltend, die Beiratschaft sei in ihrer Ganzheit dadurch, dass C. C. die Schweiz
verlassen und mehrere Jahre mit seiner Familie in Deutschland gelebt habe,
bereits von Gesetzes wegen erloschen mit der Wirkung, dass sie ohne formelle
Neubegründung im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nicht mehr habe aufleben
können. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut mit folgender
Begründung:
Schnitzer, Internationales Privatrecht (1957), Bd. I, S. 468
führt hinsichtlich der Beendigung der Vormundschaft, die von der zuständigen
schweizerischen Behörde über einen in der Schweiz wohnhaften Ausländer errichtet
worden ist, folgendes aus: "Das natürliche Ende der Vormundschaft ist die
Mündigkeit oder Mündigerklärung des Minderjährigen. International endet die
Vormundschaft aber auch durch den Wegfall der Zuständigkeit der inländischen
Behörden. Da der Wohnsitz Voraussetzung der Zuständigkeit ist, wird die
Vormundschaft bei Wegzug des Ausländers aus der Schweiz aufgehoben. Gemäss Art.
12, 32 NAG erhält die Heimatbehörde Nachricht". Zum gleichen Ergebnis
gelangt die Abhandlung von Emil Alexander, Die Vormundschaft für Ausländer in
der Schweiz und für Auslandschweizer, Bern 1934, insbesondere S. 35 und 57, die
von Schnitzer zitiert und im fraglichen Punkt als richtig anerkannt wird.
Darnach fällt mit der Übersiedlung des bevormundeten Ausländers ins Ausland die
schweizerische Zuständigkeit für die Vormundschaft generell dahin; die
Voraussetzung für die Bevormundung und deren Aufrechterhaltung, nämlich der
schweizerische Wohnsitz gemäss Art. 10 NAG, sei eben nicht mehr gegeben, und
die schweizerischen Behörden seien deshalb nicht mehr zuständig zur Aufhebung
der Vormundschaft. Gemeint ist dabei offensichtlich die Aufhebung zufolge
Wegfalls der eigentlichen materiellen Bevormundungsgründe. Eine förmliche
Aufhebung wegen der weggefallenen Wohnsitz-Voraussetzung ist hingegen nicht
ausgeschlossen, im Gegenteil der Rechtsklarheit wegen das richtige Vorgehen
(Alexander, a.a.O., S. 35 unten).Indessen ändert die Unterlassung dieser
förmlichen Aufhebung nichts daran, dass mit der Wohnsitzverlegung des
bevormundeten Ausländers ins Ausland, d. h. mit der Aufgabe des schweizerischen
Wohnsitzes, die in der Schweiz geführte Vormundschaft von Gesetzes wegen
aufgehört hat. Auch Isenschmid, Die Vormundschaft über Ausländer in der Schweiz
und über Schweizer im Ausland (Bern 1934) S. 24, erachtet Vormundschaften über
Ausländer in der Schweiz als "hinfällig" geworden, wenn der
schweizerische Wohnsitz in Wegfall gekommen ist. ... Das Bundesgericht hat im
Entscheid BGE 61 II 17 in einem Fall, wo ein in der Schweiz bevormundeter
Ausländer in den Heimatstaat überführt worden ist, für das Erlöschen der
Vormundschaft -- allerdings ohne nähere Begründung -- angenommen, dass es
hiefür der Übernahme der Vormundschaft durch den Heimatstaat und der förmlichen
Aufhebung der hiesigen Vormundschaft durch die zuständige Behörde bedürfe. Ob
dies in dieser allgemeinen Form richtig ist, kann dahingestellt bleiben.
Jedenfalls ist es anders, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- der Ausländer
nicht in seinen Heimatstaat, sondern in einen Drittstaat übersiedelt und nicht
das Verfahren nach Art. 33 NAG (Abtretung der Vormundschaft auf Verlangen der
zuständigen ausländischen Heimatbehörde), welches dem angeführten
Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag (Stauffer, Praxis zum NAG, zu Art. 33
Ziff. 2, S. 101), zum Tragen kommt. Art. 33 NAG ist nämlich nur auf die Fälle
der Übernahme der Vormundschaft durch den Heimatstaat oder in analoger
Anwendung dieser Vorschrift durch einen Drittstaat zugeschnitten. In den
übrigen Fällen bleibt nur die Alternative der Aufhebung der Vormundschaft
(Alexander, a.a.O., S. 55); d. h. sie muss, wie ausgeführt, als von Gesetzes
wegen aufgehoben gelten, und zwar eben ohne förmlichen Aufhebungsbeschluss.
Sonst würde ja die Unterlassung der ausdrücklichen Aufhebung bewirken, dass
eine internationalprivatrechtlich nicht mehr zulässige Vormundschaft aus
Versehen oder aus Absicht der zuständigen Behörde auf unbestimmte Zeit
beibehalten bliebe. Was nach den unter lit. a gemachten Ausführungen für das
Dahinfallen der Vormundschaft gilt, muss in gleicher Weise auch für die bloss
unter Beiratschaft nach Art. 395 ZGB stehenden Ausländer gelten. Denn "von
den Institutionen des ZGB fallen die Vormundschaft und die Beiratschaft (Art.
368-372 und 395) unter die Normen des NAG über die Vormundschaft" (Alexander
a.a.O., S. 45). 2. Im vorliegenden Fall kann es keinem Zweifel unterliegen,
dass -- wenn auch zunächst zwangsweise zufolge der Landesverweisung und der
Einreisesperre auf unbestimmte Zeit -- in den Jahren 1968 bis 1972 ein
Wohnsitzwechsel nach Deutschland stattgefunden hat. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht vertrat in BGE 99 V 209, hinsichtlich des
Wohnsitzbegriffes nach Art. 23 ZGB, die Ansicht: "Die Absicht dauernden
Verbleibens in der Schweiz kann grundsätzlich so lange nicht beachtlich sein,
als das öffentliche Recht die Verwirklichung dieser Absicht langfristig
verbietet".Danach wäre, selbst wenn der Auszug des Herrn C. aus der
Schweiz nicht freiem Willen entsprach, sondern eine Folge der strafrechtlichen
Landesverweisung und der fremdenpolizeilichen Einreisesperre (beides
öffentlich-rechtliche Hindernisse für ein Verbleiben in der Schweiz) war, der
schweizerische Wohnsitz mit dem Verlassen der Schweiz bereits im Jahre 1968
weggefallen. Während des langjährigen Aufenthalts der Familie C. in Deutschland
als Heimatstaat der Ehefrau ist aber offensichtlich auch die Absicht dauernden
Verbleibens in Deutschland entstanden ... (wird näher begründet). Ist demnach
davon auszugehen, dass bei C. C. entweder schon im Jahre 1968 oder dann
spätestens im Jahre 1970 der schweizerische Wohnsitz weggefallen ist, so hat
nach dem vorn gesagten die Beiratschaft in ihrer Ganzheit als erloschen zu
gelten, und zwar unbekümmert darum, dass kein förmlicher Aufhebungsentscheid
ergangen ist. Die dahingefallene Beiratschaft konnte ohne förmliche
Neubegründung im gesetzlich vorgesehenen Verfahren selbstverständlich nicht mit
dem Einzug des Herrn C. in die Schweiz wieder aufleben. Das ist nicht nur eine
logische Konsequenz aus dem Erlöschen der vormundschaftlichen Massnahme,
sondern auch sachlich darin begründet, dass seit dem Wegfall ja veränderte
Verhältnisse namentlich hinsichtlich der Massnahmebedürftigkeit eingetreten
sein können. Eine Neubegründung der Beiratschaft im gesetzlichen Verfahren
(Zivilprozess) ist nicht erfolgt; es bleibt daher dabei, dass die Beiratschaft
als erloschen und als nicht neu begründet zu gelten hat.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1981*