Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1981.19 • OG SO ZZ.1981.19 KI-generiert

Automatic Termination of Swiss Curatorship Upon Foreign National's Departure

Geschäftsnummer ZZ.1981.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A tutelage or advisory curatorship established over a foreign national residing in Switzerland generally ceases to exist automatically upon the termination of their Swiss residence, without requiring a formal cancellation decree, and it does not spontaneously revive upon re-establishing residence in Switzerland. In this case, where an advisory curatorship was established over a foreign national who subsequently left Switzerland due to deportation and an entry ban, the court reasoned that the curatorship lapsed by law when the individual lost their Swiss domicile in 1968 or 1970, irrespective of the lack of a formal cancellation order, because Swiss jurisdiction requires Swiss residence, and any re-establishment would necessitate a new formal procedure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 NAG, Art. 10 NAG, Art. 33 NAG, Art. 395 ZGB, Art. 23 ZGB; Automatic Termination of Swiss Curatorship Upon Foreign National's Departure: In this case, where an advisory curatorship was established over a foreign national who subsequently left Switzerland due to deportation and an entry ban, the court reasoned that the curatorship lapsed by law when the individual lost their Swiss domicile in 1968 or 1970, irrespective of the lack of a formal cancellation order, because Swiss jurisdiction requires Swiss residence, and any re-establishment would necessitate a new formal procedure.

Schlagwörter

KI-generiert
Beistandschaftsaufhebung Fremdes Recht Wohnsitz Ausschaffungsverbot sachliche Unzuständigkeit Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Vormundschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 32 NAG
Cited in the introductory summary regarding the lapse of the trusteeship upon leaving Switzerland.
Art. 10 NAG
Cited in the introductory summary in relation to the condition of Swiss residence for guardianship.
Art. 33 NAG
das Verfahren nach Art. 33 NAG (Abtretung der Vormundschaft auf Verlangen der
Art. 395 ZGB
unter Beiratschaft nach Art. 395 ZGB stehenden Ausländer gelten.
Art. 23 ZGB
Wohnsitzbegriffes nach Art. 23 ZGB, die Ansicht: "Die Absicht dauernden

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 61 II 17
Entscheid BGE 61 II 17 in einem Fall, wo ein in der Schweiz bevormundeter
BGE 99 V 209
Versicherungsgericht vertrat in BGE 99 V 209, hinsichtlich des
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 NAG

Cited in the introductory summary regarding the lapse of the trusteeship upon leaving Switzerland.

Art. 10 NAG

Cited in the introductory summary in relation to the condition of Swiss residence for guardianship.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1981 Nr. 19

Art. 10, Art. 32 NAG. *Die Vormundschaft, die über

einen in der Schweiz wohnhaften Ausländer errichtet worden ist, fällt bei

Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes in der Regel ohne förmlichen

Aufhebungsbeschluss dahin, und sie lebt bei neuer Wohnsitznahme in der Schweiz

nicht von selbst wieder auf. Dasselbe gilt für die Beiratschaft.*

1963 errichtete der Oberamtmann von Olten-Gösgen über den

italienischen Staatsangehörigen C. C. auf dessen eigenes Begehren eine

Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft. 1966 wurde C. C. durch Gerichtsurteil

für fünf Jahre des Landes verwiesen, und später wurde administrativ eine

Einreisesperre auf unbestimmte Zeit verfügt. C. C. hielt sich mit seiner

Familie in Deutschland auf. 1972 wurde die Einreisesperre aufgehoben. C. C.

übersiedelte wieder in die Schweiz, wo er immer wieder verlängerte

Aufenthaltsbewilligungen erhielt. Was die Beiratschaft anbelangt, so wurde sie

nach dem Wegzug des Herrn C. aus der Schweiz nicht förmlich aufgehoben. Nach

seiner Rückkehr geschah bezüglich Beiratschaft lange Zeit überhaupt nichts.

Ende 1979 erfuhr C. C., dass die Beiratschaft nach Ansicht der

Vormundschaftsbehörde immer noch bestehen solle. Er reichte deshalb beim

Oberamtmann ein Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft ein. Der Oberamtmann wies

das Gesuch, soweit es die Mitwirkungsbeiratschaft betraf, ab. C. C. erhob

dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er machte beim Verwaltungsgericht

geltend, die Beiratschaft sei in ihrer Ganzheit dadurch, dass C. C. die Schweiz

verlassen und mehrere Jahre mit seiner Familie in Deutschland gelebt habe,

bereits von Gesetzes wegen erloschen mit der Wirkung, dass sie ohne formelle

Neubegründung im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nicht mehr habe aufleben

können. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut mit folgender

Begründung:

Schnitzer, Internationales Privatrecht (1957), Bd. I, S. 468

führt hinsichtlich der Beendigung der Vormundschaft, die von der zuständigen

schweizerischen Behörde über einen in der Schweiz wohnhaften Ausländer errichtet

worden ist, folgendes aus: "Das natürliche Ende der Vormundschaft ist die

Mündigkeit oder Mündigerklärung des Minderjährigen. International endet die

Vormundschaft aber auch durch den Wegfall der Zuständigkeit der inländischen

Behörden. Da der Wohnsitz Voraussetzung der Zuständigkeit ist, wird die

Vormundschaft bei Wegzug des Ausländers aus der Schweiz aufgehoben. Gemäss Art.

12, 32 NAG erhält die Heimatbehörde Nachricht". Zum gleichen Ergebnis

gelangt die Abhandlung von Emil Alexander, Die Vormundschaft für Ausländer in

der Schweiz und für Auslandschweizer, Bern 1934, insbesondere S. 35 und 57, die

von Schnitzer zitiert und im fraglichen Punkt als richtig anerkannt wird.

Darnach fällt mit der Übersiedlung des bevormundeten Ausländers ins Ausland die

schweizerische Zuständigkeit für die Vormundschaft generell dahin; die

Voraussetzung für die Bevormundung und deren Aufrechterhaltung, nämlich der

schweizerische Wohnsitz gemäss Art. 10 NAG, sei eben nicht mehr gegeben, und

die schweizerischen Behörden seien deshalb nicht mehr zuständig zur Aufhebung

der Vormundschaft. Gemeint ist dabei offensichtlich die Aufhebung zufolge

Wegfalls der eigentlichen materiellen Bevormundungsgründe. Eine förmliche

Aufhebung wegen der weggefallenen Wohnsitz-Voraussetzung ist hingegen nicht

ausgeschlossen, im Gegenteil der Rechtsklarheit wegen das richtige Vorgehen

(Alexander, a.a.O., S. 35 unten).Indessen ändert die Unterlassung dieser

förmlichen Aufhebung nichts daran, dass mit der Wohnsitzverlegung des

bevormundeten Ausländers ins Ausland, d. h. mit der Aufgabe des schweizerischen

Wohnsitzes, die in der Schweiz geführte Vormundschaft von Gesetzes wegen

aufgehört hat. Auch Isenschmid, Die Vormundschaft über Ausländer in der Schweiz

und über Schweizer im Ausland (Bern 1934) S. 24, erachtet Vormundschaften über

Ausländer in der Schweiz als "hinfällig" geworden, wenn der

schweizerische Wohnsitz in Wegfall gekommen ist. ... Das Bundesgericht hat im

Entscheid BGE 61 II 17 in einem Fall, wo ein in der Schweiz bevormundeter

Ausländer in den Heimatstaat überführt worden ist, für das Erlöschen der

Vormundschaft -- allerdings ohne nähere Begründung -- angenommen, dass es

hiefür der Übernahme der Vormundschaft durch den Heimatstaat und der förmlichen

Aufhebung der hiesigen Vormundschaft durch die zuständige Behörde bedürfe. Ob

dies in dieser allgemeinen Form richtig ist, kann dahingestellt bleiben.

Jedenfalls ist es anders, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- der Ausländer

nicht in seinen Heimatstaat, sondern in einen Drittstaat übersiedelt und nicht

das Verfahren nach Art. 33 NAG (Abtretung der Vormundschaft auf Verlangen der

zuständigen ausländischen Heimatbehörde), welches dem angeführten

Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag (Stauffer, Praxis zum NAG, zu Art. 33

Ziff. 2, S. 101), zum Tragen kommt. Art. 33 NAG ist nämlich nur auf die Fälle

der Übernahme der Vormundschaft durch den Heimatstaat oder in analoger

Anwendung dieser Vorschrift durch einen Drittstaat zugeschnitten. In den

übrigen Fällen bleibt nur die Alternative der Aufhebung der Vormundschaft

(Alexander, a.a.O., S. 55); d. h. sie muss, wie ausgeführt, als von Gesetzes

wegen aufgehoben gelten, und zwar eben ohne förmlichen Aufhebungsbeschluss.

Sonst würde ja die Unterlassung der ausdrücklichen Aufhebung bewirken, dass

eine internationalprivatrechtlich nicht mehr zulässige Vormundschaft aus

Versehen oder aus Absicht der zuständigen Behörde auf unbestimmte Zeit

beibehalten bliebe. Was nach den unter lit. a gemachten Ausführungen für das

Dahinfallen der Vormundschaft gilt, muss in gleicher Weise auch für die bloss

unter Beiratschaft nach Art. 395 ZGB stehenden Ausländer gelten. Denn "von

den Institutionen des ZGB fallen die Vormundschaft und die Beiratschaft (Art.

368-372 und 395) unter die Normen des NAG über die Vormundschaft" (Alexander

a.a.O., S. 45). 2. Im vorliegenden Fall kann es keinem Zweifel unterliegen,

dass -- wenn auch zunächst zwangsweise zufolge der Landesverweisung und der

Einreisesperre auf unbestimmte Zeit -- in den Jahren 1968 bis 1972 ein

Wohnsitzwechsel nach Deutschland stattgefunden hat. Das Eidgenössische

Versicherungsgericht vertrat in BGE 99 V 209, hinsichtlich des

Wohnsitzbegriffes nach Art. 23 ZGB, die Ansicht: "Die Absicht dauernden

Verbleibens in der Schweiz kann grundsätzlich so lange nicht beachtlich sein,

als das öffentliche Recht die Verwirklichung dieser Absicht langfristig

verbietet".Danach wäre, selbst wenn der Auszug des Herrn C. aus der

Schweiz nicht freiem Willen entsprach, sondern eine Folge der strafrechtlichen

Landesverweisung und der fremdenpolizeilichen Einreisesperre (beides

öffentlich-rechtliche Hindernisse für ein Verbleiben in der Schweiz) war, der

schweizerische Wohnsitz mit dem Verlassen der Schweiz bereits im Jahre 1968

weggefallen. Während des langjährigen Aufenthalts der Familie C. in Deutschland

als Heimatstaat der Ehefrau ist aber offensichtlich auch die Absicht dauernden

Verbleibens in Deutschland entstanden ... (wird näher begründet). Ist demnach

davon auszugehen, dass bei C. C. entweder schon im Jahre 1968 oder dann

spätestens im Jahre 1970 der schweizerische Wohnsitz weggefallen ist, so hat

nach dem vorn gesagten die Beiratschaft in ihrer Ganzheit als erloschen zu

gelten, und zwar unbekümmert darum, dass kein förmlicher Aufhebungsentscheid

ergangen ist. Die dahingefallene Beiratschaft konnte ohne förmliche

Neubegründung im gesetzlich vorgesehenen Verfahren selbstverständlich nicht mit

dem Einzug des Herrn C. in die Schweiz wieder aufleben. Das ist nicht nur eine

logische Konsequenz aus dem Erlöschen der vormundschaftlichen Massnahme,

sondern auch sachlich darin begründet, dass seit dem Wegfall ja veränderte

Verhältnisse namentlich hinsichtlich der Massnahmebedürftigkeit eingetreten

sein können. Eine Neubegründung der Beiratschaft im gesetzlichen Verfahren

(Zivilprozess) ist nicht erfolgt; es bleibt daher dabei, dass die Beiratschaft

als erloschen und als nicht neu begründet zu gelten hat.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1981*