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ZZ.1981.17 • OG SO ZZ.1981.17 KI-generiert

BAC Measurement Validity in Drunk Driving Case

Geschäftsnummer ZZ.1981.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A motor vehicle driver caused an accident shortly after midnight, and a blood sample taken half an hour later showed a blood alcohol concentration (BAC) between $0.84$ and $0.94$ per mille, leading to the withdrawal of their license. The driver argued that recent consumption just before driving meant the full absorption peak had not yet been reached, potentially invalidating the measurement for the time of the accident. The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant regulation, driving while intoxicated is established if the BAC is $0.8$ per mille or more, rendering the issue of "nachresorption" (post-consumption absorption) irrelevant because the driver possessed enough alcohol at the time of the accident to have certainly exceeded the $0.8$ per mille threshold.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 2 VRV; BAC Measurement Validity in Drunk Driving Case: Der Motorfahrzeugführer D. verursachte um 00.30 Uhr einen Unfall. Um 01.00 Uhr wurde bei ihm eine Blutprobe vorgenommen. Es ergab sich für diesen Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,84-0,94 0/00. Das Polizeidepartement entzog ihm gestützt darauf den Führerausweis. Er erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, er sei kurz vor Mitternacht in ein weiteres Restaurant gegangen und habe noch einen Kaffee und ein Calvados konsumiert. Um ca. 00.15 Uhr habe er das Restaurant verlassen. Zwischen konsumieren des Calvados (00.00-00.15) und dem Unfallzeitpunkt (00.30) sei die Resorptionszeit noch keineswegs abgelaufen.

Schlagwörter

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Atemlufttest qualifizierte Fahrunfähigkeit Führerausweisentzug Alkoholabhängigkeit Verkehrsunfall Fahreignungsabklärung Fahren in angetrunkenem Zustand, Nachresorption

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1981 Nr. 17

Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV). *Nachweis einer Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit; Auswirkung der Verordnungsbestimmung auf das Problem der sogenannten Nachresorption.*

Der Motorfahrzeugführer D. verursachte um 00.30 Uhr einen Unfall. Um 01.00 Uhr wurde bei ihm eine Blutprobe vorgenommen. Es ergab sich für diesen Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,84-0,94 0/00. Das Polizeidepartement entzog ihm gestützt darauf den Führerausweis. Er erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, er sei kurz vor Mitternacht in ein weiteres Restaurant gegangen und habe noch einen Kaffee und ein Calvados konsumiert. Um ca. 00.15 Uhr habe er das Restaurant verlassen. Zwischen konsumieren des Calvados (00.00-00.15) und dem Unfallzeitpunkt (00.30) sei die Resorptionszeit noch keineswegs abgelaufen.

Es sei dem Gerichtsmediziner die Frage zu unterbreiten, welche Alkoholkonzentration in der Zeit von 00.20 bis 00.30 vorhanden gewesen sei. -- Das Verwaltungsgericht lehnte eine Ergänzung der Expertise ab und wies die Beschwerde ab. Es begründete den Entscheid im Hauptpunkt wie folgt:

Weitere Abklärungen erscheinen als überflüssig. ... Die Behauptung, dass unmittelbar vor der Fahrt noch ein Calvados getrunken worden sei, spielt keine Rolle, da nach Art. 2 Abs. 2 VRV (in Kraft seit 1. Januar 1980) Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Falle als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt. Die Frage einer allfälligen Nachresorption nach abgeschlossener Fahrt verliert somit ihre Bedeutung, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Unfallfahrt und des Unfallereignisses zumindest eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Blutalkohol-Konzentration von über 0,8 Gewichtspromillen geführt hat. Der Beschwerdeführer hat sein Motorfahrzeug somit in angetrunkenem Zustand geführt.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Juli 1981*