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ZZ.1980.4 • OG SO ZZ.1980.4 KI-generiert

Clerk's Authority Limited to Voluntary Settlement in Marital Asset Division

Geschäftsnummer ZZ.1980.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Following a divorce, a former spouse requested that the clerk of the court proceed with the division of marital assets, which involved initiating an inventory and a conciliation hearing before the clerk, despite the other spouse declaring settlement negotiations failed and filing a lawsuit for asset division with the court. The court affirmed the clerk's decision to terminate the administrative procedure and refer the parties to the judge, reasoning that the clerk's role under relevant statutes is strictly limited to facilitating a voluntary settlement between the parties; once it becomes clear that an amicable agreement is impossible, typically indicated by one party pursuing judicial action, the administrative authority's mandate ceases, as final resolution of the asset division remains the exclusive jurisdiction of the judge.

Legislator-Regeste

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Art. 609 Abs. 2 ZGB, Art. 58 BV; Clerk's Authority Limited to Voluntary Settlement in Marital Asset Division: 157 N 84). Die von Amtes wegen wahrzunehmende Aufgabe des Amtschreibers soll die Auseinandersetzung erleichtern und deren reibungslosen Abschluss fördern. Der Amtschreiber fungiert dabei als überparteiliches Organ. Diese amtliche Mitwirkung muss sich aber darauf beschränken, durch die in § 115 der Amtschreibereiverordnung vorgesehenen Massnahmen eine gütliche Regelung durch die Parteien selbst herbeizuführen. Die Mitwirkung des Amtschreibers bewegt sich in ähnlichem Rahmen wie die amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung gemäss Art. 609 Abs. 2 ZGB, resp.

Schlagwörter

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Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung Ehegatte Einigungsverfahren Verwaltungsvermögen Parteianhörung güterrechtliche Auseinandersetzung Güterausscheidungsverfahren, Amtschreiber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1980 Nr. 4

§ 68 Abs. 2 EGZGB; § 115 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien. *Zur rechtlichen Natur des Güterausscheidungsverfahrens vor dem Amtschreiber.*

Die Ehegatten S.-K. wurden vom Obergericht des Kantons Solothurn rechtskräftig geschieden. Auf der zuständigen Amtschreiberei fand in der Folge eine Güterausscheidungsverhandlung statt, an der man versuchte, die Aktiven und Passiven festzustellen. Der Amtschreiber beauftragte später auf Antrag der Frau S. eine Treuhandgesellschaft, den inneren Wert der Aktien der der Familie S. gehörenden Aktiengesellschaft festzustellen. Er verlangte von der Antragstellerin einen Kostenvorschuss, den sie leistete. Dann teilte aber der Ehemann mit, dass er die Vergleichsverhandlungen als gescheitert erachte und dass die Amtschreiberei den Fall abschreiben und die Parteien an den Richter weisen möge.

Gleichzeitig erhob er beim Gericht Klage betreffend Güterausscheidung. Hierauf verfügte der Amtschreiber, dass die Parteien auf den Gerichtsweg verwiesen würden und dass das Güterausscheidungsverfahren der Amtschreiberei abgeschrieben werde. - Frau S. erhob gegen diese Verfügung beim Obergericht Beschwerde. Sie beantragte, der Amtschreiber sei anzuweisen, den Bestand und Umfang des ehelichen Vermögens detailliert, vollständig und fachmännisch festzustellen und in einem tailliert, vollständig und fachmännisch festzustellen und in einem Inventar zusammenzustellen, sowie das erstellte Inventar den Parteien zur Kenntnisnahme zuzustellen und anschliessend die Parteien zu einer Güterausscheidungsverhandlung vorzuladen. - Das Obergericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung:

Gemäss § 68 Abs. 2 EGZGB hat der Amtschreiber die Güterausscheidung, wenn die Ehegatten im Kanton wohnhaft sind, von Amtes wegen vorzunehmen, sofern sie nicht schon erfolgt ist. Diese Aufgabe des Amtschreibers ist jedoch eingeschränkt. Das kommt deutlich in § 115 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien zum Ausdruck. Danach sind die Parteien, wenn sie sich nicht einigen können, an den Richter zu verweisen. Das deckt sich mit der Tatsache, dass nach Bundesrecht auch für das güterrechtliche Nachverfahren der Scheidungsrichter zuständig bleibt. Eine endgültige Übertragung der Auseinandersetzung an eine Verwaltungsbehörde ist nicht zulässig (Egger, Art. 154 N 11; Bühler/Spühler, Vorbemerkungen zu Art. 149 bis

157 N 84). Die von Amtes wegen wahrzunehmende Aufgabe des Amtschreibers soll die Auseinandersetzung erleichtern und deren reibungslosen Abschluss fördern. Der Amtschreiber fungiert dabei als überparteiliches Organ. Diese amtliche Mitwirkung muss sich aber darauf beschränken, durch die in § 115 der Amtschreibereiverordnung vorgesehenen Massnahmen eine gütliche Regelung durch die Parteien selbst herbeizuführen. Die Mitwirkung des Amtschreibers bewegt sich in ähnlichem Rahmen wie die amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung gemäss Art. 609 Abs. 2 ZGB, resp.

§ 219 EGZGB. Auch dort kann es nur um eine freie Vereinbarung unter den Parteien gehen. Die Alternative dazu ist nur das richterliche Urteil (Hauser, Erbteilungsvertrag 1973, S. 76). Die amtliche Mitwirkung des Amtschreibers wird somit hinfällig, sobald feststeht, dass eine gütliche Regelung nicht möglich ist. Das kann in jedem Stadium des Verfahrens auf der Amtschreiberei eintreten. Im vorliegenden Fall erklärte die eine Partei die Vergleichsverhandlungen als gescheitert und erhob hierauf gerichtliche Klage. Dadurch wurde die Mitwirkungsbefugnis des Amtschreibers eindeutig beendet.

Jede weitere Tätigkeit des Amtschreibers würde der rechtlichen und sachlichen Grundlage entbehren. Sie würde auch gegen den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter verstossen (Art. 58 BV und § 1 ZPO) und auch das Prinzip der Gewaltentrennung verletzen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht auf das gerichtliche Verfahren einzulassen habe, ist unzutreffend. Weder das Vorliegen eines vollständigen Inventars der Amtschreiberei noch die Durchführung einer Verhandlung auf der Amtschreiberei können als Prozessvoraussetzung angesehen werden (Obergericht Solothurn RB 1968, Nr. 3).Das Recht jeder Partei, jederzeit den Richter anrufen zu können, muss gewahrt bleiben.

Es wird nochmals auf die vorn zitierten Kommentarstellen verwiesen (Egger und Bühler/Spühler).

Es ergibt sich, dass für das Beschwerdebegehren auf Weiterführung des Verfahrens durch den Amtschreiber die rechtliche Grundlage fehlt.

*Gesamtgericht, Urteil vom 12. November 1980*