Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1980.31 • OG SO ZZ.1980.31 KI-generiert

Incapacitation Order Withdrawal Prohibition

Geschäftsnummer ZZ.1980.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Once a request for legal incapacitation has been granted, it cannot be withdrawn, as Swiss federal law does not permit such withdrawal, and interpreting cantonal law to allow withdrawal during proceedings before the administrative court is similarly unsupported by precedent, meaning an official's decision under relevant cantonal statute cannot be challenged by attempting to revoke the initial request combined with an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 372 ZGB; Incapacitation Order Withdrawal Prohibition: Once a request for legal incapacitation has been granted, it cannot be withdrawn, as Swiss federal law does not permit such withdrawal, and interpreting cantonal law to allow withdrawal during proceedings before the administrative court is similarly unsupported by precedent, meaning an official's decision under relevant cantonal statute cannot be challenged by attempting to revoke the initial request combined with an appeal.

Schlagwörter

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Widerrufsrecht Rückzug des Revisionsgesuchs Fernhaltemassnahme Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Abweichen im Notstandsfall Freistellung vom Verbot Entmündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

SOG 1980 Nr. 31

Art. 372 ZGB; § 123 EGZGB; §§ 66 ff. VRG. *Das Entmündigungsbegehren kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr zurückgezogen werden.*

Ist die Entmündigung auf eigenes Begehren einmal ausgesprochen worden, so kann das Entmündigungsbegehren nicht mehr zurückgezogen werden. Wie das Bundesgericht im Entscheid BGE 102 II 190 festgestellt hat, kann aus dem Bundesrecht keine solche Rückzugsmöglichkeit abgeleitet werden. Aber auch das kantonale Recht gibt keine solche Möglichkeit. Was das Bundesgericht gegen die Zulassung eines Widerrufs noch im Rechtsmittelverfahren vorbringt, spricht auch gegen eine Auslegung des kantonalen Rechts, welche darauf hinausliefe, dass im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch ein Widerruf des Entmündigungsbegehrens möglich wäre. Die Verfügung des Oberamtmannes nach § 123 EGZGB kann also nicht vermittelst Widerruf des Entmündigungsbegehrens, kombiniert mit Beschwerdeführung, angefochten werden.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 1980*