Neighboring Property Owner v. Municipal Building Authority Regarding Garage Setback and Height Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner challenged a partial approval of a neighbor's building permit for an attached garage, arguing it violated the minimum setback and height regulations, specifically citing the maximum ridge height of 4.50 meters stipulated for certain smaller structures. The administrative court dismissed the appeal, reasoning that the 4.50-meter ridge height limit in the regulation for reduced setbacks should not apply strictly beyond the 4-meter standard setback line because main buildings of up to 7.5 meters are permissible at the 4-meter line, meaning no greater impact on the neighbor occurs if the annex roofline rises above 4.50 meters beyond that point; the crucial requirement is that the annex height must not exceed 4.50 meters in the zone between the 2-meter and 4-meter setbacks, and the project complied with the required protective roof profile demanded by the initial commission decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 23 Abs. 1 lit. d KBR, § 23 KBR; Neighboring Property Owner v. Municipal Building Authority Regarding Garage Setback and Height Compliance: The administrative court dismissed the appeal, reasoning that the 4.50-meter ridge height limit in the regulation for reduced setbacks should not apply strictly beyond the 4-meter standard setback line because main buildings of up to 7.5 meters are permissible at the 4-meter line, meaning no greater impact on the neighbor occurs if the annex roofline rises above 4.50 meters beyond that point; the crucial requirement is that the annex height must not exceed 4.50 meters in the zone between the 2-meter and 4-meter setbacks, and the project complied with the required protective roof profile demanded by the initial commission decision.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision defines the requirements for reducing the standard building setback, which was the central issue in the dispute regarding the garage addition's height.
The court implicitly upheld the lower authority's interpretation of this section regarding the maximum roof height for annexes.
Volltext
SOG 1980 Nr. 26
§ 23 Abs. 1 lit. d KBR. *Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Normalgrenzabstandes bei Kleinbauten; zur Auslegung der Vorschrift über die Firsthöhe nach lit. d.*
1. H. M. reichte ein Baugesuch ein für ein Einfamilienhaus mit Garage auf dem Grundstück GB Bettlach Nr. 792. Die Garage soll ans Haus angebaut werden. Der Garageanbau erhält einen eigenen First mit einer Höhe von 6,6 m. Gegen den Garageanbau erhob der Nachbar O. D. Einsprache wegen Verletzung des vorgeschriebenen Grenzabstandes. Die Baukommission hiess die Einsprache teilweise gut und verlangte, dass der Garageanbau, der im Gesuch gegenüber dem Grundstück D. einen Grenzabstand von 2 m einhielt, diesem Grundstück gegenüber einen Abstand von 2,75 m einhält, Gegen diesen Entscheid wehrte sich O. D. mit Beschwerden beim Gemeinderat, beim Baudepartement und schliesslich beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung:
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der geplante Garagebau erfülle die Voraussetzungen des § 23 KBR für eine Unterschreitung des Normalgrenzabstandes nicht, da nach § 23 lit. d eine maximale Firsthöhe von 4,50 m vorgeschrieben sei, der geplante Anbau indessen eine Firsthöhe von 6,6 m vorsehe. Das Baudepartement und die Gemeindeinstanzen gehen davon aus, dass die in § 23 vorgeschriebene maximale Firsthöhe von 4,50 m für die betreffenden Anund Nebenbauten nicht absolut gelte, sondern nur im Bereich zwischen dem ordentlichen Grenzabstand von 4 m und jenem von 2 m, Die betreffenden Bauten dürfen nach Auffassung dieser Instanzen hinter dem 4-m-Abstand einen höhern First als 4,5 m aufweisen, sofern die Dachfläche dort, wo sie die 4-m-Abstandslinie schneidet, nicht höher ist als 4,5 m.
Der Beschwerdeführer macht der Auffassung der Vorinstanz gegenüber geltend, dass sie dem klaren Wortlaut von § 23 KBR widerspreche. Zudem widerspreche sie dem Sinn der Vorschrift, indem sich eine Firsthöhe von mehr als 4,5 m Höhe auch dann als zusätzliche Immission auf das Nachbargebäude auswirke (bezüglich Aussicht und Schattenwurf), wenn sie ausserhalb des 4-m-Abstandes erreicht werde.
b) Ausgangspunkt für die Auffassung der Vorinstanz ist, dass bei Einhaltung des Normalgrenzabstandes von 4 m ohnehin zweigeschossige Bauten mit Gebäudehöhen von 7,5 m von Terrain bis Traufe zulässig wären (§§ 18 und 22 KBR).Daraus ergebe sich, dass in diesem Bereich auch ein Anbau höher sein dürfe als der Höhenvorschrift des § 23 lit. d KBR entspreche. Dieser Schluss leuchtet ein. Es ist nicht einzusehen, wieso im betreffenden Bereich vom Anbau mehr verlangt werden soll als vom Hauptgebäude (für die Anbauten des § 23 KBR soll ja grundsätzlich ein leichteres und nicht ein schwereres Regime gelten als für die Normalgebäude).Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass man bei solcher Auslegung dem Nachbarn noch eine zusätzliche Immission (betreffend Aussicht und Schattenwurf) zumute, trifft nicht zu.
Weil hinter der besagten 4-m-Linie ohnehin höher gebaut werden kann, entstehen im Vergleich zu den Normalregeln keine zusätzlichen Immissionen, wenn Anbauten mit kleinerem Grenzabstand als 4 m hinter der 4-m-Abstandslinie höher als 4,5 m sein dürfen. Wesentlich ist, dass die Anbauten, die den Grenzabstand von 4 m überschreiten, im Bereich zwischen der 2-mund der 4-m-Linie nirgends höher sind als 4,5 m. Die Baukommission Bettlach verlangt in solchen Fällen darüber hinaus die Einhaltung eines theoretischen Dachprofils, wie es sich ergäbe bei einer Dachgesimshöhe von 3 m über der Grenzabstandslinie von 2 m und einer Höhe des Schnitts Anbaudach/Fassade des Hauptgebäudes von 4,5 m über der Grenzabstandslinie von 4 m (es sei verwiesen auf die von der Gemeinde eingereichte Zeichnung).Dass die Einhaltung dieses Profils verlangt wird, dürfte richtig sein.
Das vorliegende Projekt -- korrigiert im Sinne des Baukomissionsbeschlusses (Grenzabstand 2,75 m) -- kommt jedenfalls auch dieser Forderung nach. Man kann der Auffassung der Vorinstanz vorwerfen, dass sie, wenigstens auf den ersten Blick, etwas kompliziert erscheint. Anderseits ist sie präzis und von der Rechtssicherheit aus gesehen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Auffassung dem klaren Wortlaut von §
23 lit. d KBR widerspreche. Der Wortlaut der Bestimmung gibt aber nur scheinbar eine klare Antwort; genau besehen ist eben doch eine Auslegung nötig. Zum mindesten in Bezug auf Anbauten stellen sich die eben behandelten Fragen, und nur die Auslegung der Vorinstanz verhindert Widersprüchlichkeiten und unlogische Konsequenzen. Nach allem ist die Beschwerde abzuweisen.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1980*