Property Owner Compensation for Loss of Mature Tree Amenity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe property owner, whose listed estate was surrounded by a park featuring very old trees, sought compensation beyond the cost of replanting following the felling of seven mature fir trees necessitated by a road widening project. The court reasoned that while the municipality had fully covered the costs for new plantings, the removal of the aesthetically significant, nearly 140-year-old firs—which expert testimony suggested had already surpassed their expected lifespan—resulted in a temporary, but real, loss of the property's visual amenity, particularly during winter. Given that the compensation for replanting significantly mitigated the future cost the owner would have eventually borne for replacing the aging trees, the court awarded a discretionary inconvenience indemnity of a specific amount to account for the loss of the existing beautiful view during the period before the new trees mature.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22ter BV, § 42 Abs. 1 BauG, § 231 Abs. 1 EGZGB; Property Owner Compensation for Loss of Mature Tree Amenity: The court reasoned that while the municipality had fully covered the costs for new plantings, the removal of the aesthetically significant, nearly 140-year-old firs—which expert testimony suggested had already surpassed their expected lifespan—resulted in a temporary, but real, loss of the property's visual amenity, particularly during winter. Given that the compensation for replanting significantly mitigated the future cost the owner would have eventually borne for replacing the aging trees, the court awarded a discretionary inconvenience indemnity of a specific amount to account for the loss of the existing beautiful view during the period before the new trees mature.
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KI-generiertThis article likely forms the basis for the court's jurisdiction or the general principle of compensation for property rights that the appeal addresses.
This provision was applied as the basis for determining the entitlement to the inconvenience compensation.
This provision was applied in relation to the compensation determination, likely regarding the valuation or procedure.
Volltext
SOG 1980 Nr. 19
Art. 22ter BV; § 231 Abs. 1 EGZGB; § 42 Abs. 1 BauG.Enteignungsentschädigung. Inkonvenienzentschädigung für den Wegfall besonders
schöner, aber sehr alter Bäume.*
Frau F. ist Eigentümerin eines rund 84a grossen Grundstücks, auf dem ein alles, unter Denkmalschutz stehendes Herrenhaus steht. Das Haus ist von einer grossen Parkanlage mit schönen, alten Bäumen umgeben. Von dieser Anlage musste die Eigentümerin der Einwohnergemeinde R. für eine Strassenverbreiterung schmale Landstreifen von insgesamt 45 m2 abtreten. Im Zusammenhang mit dem Strassenausbau mussten im Park verschiedene Bäume und Sträucher gefällt werden, darunter insgesamt 7 Tannen. Diese Tannen standen nicht auf den abzutrebenden schmalen Landstreifen, aber in unmittelbarer Nähe und mussten auf Empfehlung des Försters gefällt werden.
Über die Frage der Enteignungsentschädigung kam es zum Prozess. Neben der Landentschädigung war insbesondere auch umstritten, ob die Eigentümerin aus dem Wegfall der 7 Tannen eine Inkonvenienzentschädigung zu gute habe. Zu dieser letzteren Frage äusserte sich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeurteil wie folgt: Die Parteien haben miteinander vereinbart, dass die Einwohnergemeinde für die gesamte Wiederaufforstung Fr. 11'362.-- bezahle, wovon rund Fr. 6500.-- auf die Tannen fallen (Fr. 4500.-- Anschaffung, Fr. 1500.-- Pflanzerlohn, Fr. 500.-- Kostenüberschuss aus Holzverkauf und Holzerkosten).Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit die Kosten für die Wiederbepflanzung abgegolten sind.
Die Beschwerdeführerin verlangt darüber hinaus eine Inkonvenienzentschädigung nach richterlichem Ermessen, weil die Liegenschaft durch das Fällen der 7 Tannen ihr Cachet verloren habe. Die Einwohnergemeinde ist nicht bereit, eine solche Inkonvenienzentschädigung zu bezahlen mit der Begründung, sie habe mit der grosszügigen Entschädigung für die Wiederbepflanzung den Schaden voll gedeckt. Wie der Augenschein gezeigt hat, ist durch das Fällen der Tannen eine recht grosse Lücke im Baumbestand des Parkes entstanden. Auf Grund der heute noch stehenden nördlichen Tannengruppe konnte man sich ein Bild von der Bedeutung der gefällten alten Tannen machen.
Im Sommer bilden die zahlreich vorhandenen Laubbäume einen willkommenen Grüngürtel mit einer sehr guten Abschirmung, weshalb der Park während dieser Jahreszeit durch das Fällen der Tannen nicht besonders betroffen wird. Im Winter dagegen hatten diese grossmächtigen Tannen sicher eine entscheidende Bedeutung für den ganzen Park, indem sie einen Vorhang hinter den kahlen Laubbäumen bildeten und der ganzen Liegenschaft ihr Gepräge gaben. Ein solcher Blick vom Haus her in die alten Tannen ist speziell zur Winterszeit sehr schön und bedeutet besonders auch für eine solche Liegenschaft einen zusätzlichen Wert.
Nun ist aber zu beachten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Vorgänger seit Jahren keine Neuaufforstung vorgenommen haben. Damit nahmen sie in Kauf, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieser schöne Blick einmal - auch ohne einen Strassenbau - ein Ende findet. Die Tannen dürften ungefähr das Alter des Herrenhauses haben, also beinahe 140 Jahre. Forstingenieur N. hat als Experte erklärt, damit hätten die Tannen bereits ihre theoretische Lebensdauer (100 bis 120 Jahre) überschritten. Nach seiner Auffassung hätte man die Tannen auf Grund ihres Zustandes noch 10 bis 20 Jahre stehen lassen können, sicher aber nicht 40 Jahre, wie die Beschwerdeführerin glaube.
Nach diesen überzeugenden Erklärungen des Experten müsste deshalb die Beschwerdeführerin spätestens in 20 Jahren eine gleiche Wiederaufforstung wie heute auf ihre Kosten vornehmen lassen. Von der Gemeinde wird ihr deshalb heute ein Schaden vergütet, den sie in 20 Jahren selber hätte tragen müssen. Dagegen kann man nun einwenden, die Beschwerdeführerin oder ihre Nachfolger hätten den schönen Blick in die Tannen noch 20 Jahre geniessen können und hätten den heutigen "Kahlschlag" erst nach 20 Jahren erleben müssen. Zudem hätten sie die Möglichkeit gehabt, das Fällen der Tannen über 20 Jahre zu verteilen, so dass der Eingriff nie so schlimm geworden wäre, wie er heute ist.
Diese Argumentation ist teilweise richtig, doch ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin für die Tannen-Wiederaufforstung rund 6500 Franken erhält und damit bereits heute den Schaden wesentlich mildern kann. Der frühere Zustand mit den alten Tannen darf nicht verglichen werden mit dem Zustand "Null", sondern ist mit einer Neubepflanzung mit jungen Tannen, die jedes Jahr wachsen, zu vergleichen. Diese Neubepflanzung kann mit der zu bezahlenden Entschädigung recht schön gemacht werden. Wie der Experte ausgeführt hat, ist es mit diesem Geld möglich, Tannen in einer Höhe von 4 bis
5 m zu setzen. Der durch das Fällen der alten Tannen eingetretene ideelle Schaden kann deshalb bereits heute zu einem grossen Teil gemildert werden. Dabei darf immerhin nicht übersehen werden, dass ein Teil dieses ideellen Schadens auch noch während der nächsten 20 Jahre bestehen wird. Dafür ist der Beschwerdeführerin ermessensweise eine Inkonvenienzentschädigung von 2000 Franken zuzusprechen.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 1980*