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ZZ.1980.12 • OG SO ZZ.1980.12 KI-generiert

Creditors' Advance Payment in Bankruptcy Cost Assessment

Geschäftsnummer ZZ.1980.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a lower court's decision to discontinue bankruptcy proceedings due to a lack of assets, after creditors appealed the discontinuation. The court reasoned that while proceedings can be discontinued if assets are insufficient to cover costs, the advance payment made by the petitioning creditors should be included when assessing whether the costs of the summary procedure can be covered, as these advance funds represent available security for initial expenses. In this case, the available advance payment, combined with the expected realization value from existing assets, was sufficient to cover the anticipated costs of the summary procedure, thus the initial discontinuation was overturned.

Legislator-Regeste

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Art. 230 Abs. 1 SchKG, Art. 231 SchKG, Art. 169 SchKG, Art. 69 SchKG; Creditors' Advance Payment in Bankruptcy Cost Assessment: Da indessen Art. 69 SchKG die Haftung dieser Gläubiger für die bis zur ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten ausdrücklich statuiert und die geleisteten Vorschüsse aus Gründen dieser Haftung allenfalls teilweise dem Konkursamt zur Verfügung gestellt werden, ist nicht einzusehen, warum nicht auch diese verfügbaren Mittel relevant sein sollten. Jedenfalls rechtfertigt es sich dann, wenn zweifelhaft ist, ob ein kostendeckender Verwertungserlös erwartet werden kann, die vorhandenen Vorschüsse als Risikogarantie in die Abwägung einzubeziehen.

Schlagwörter

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summarisches Konkursverfahren Kostenvorschussleistung Kostenfestsetzung Einstellung des Verfahrens Sicherheitsleistung Vermögensverwertung Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1980 Nr. 12

Art. 230 Abs. 1 SchKG*. *Einstellung des Konkursverfahrens mangels Vermögen. Bei der Abschätzung, ob die Kosten des summarischen Verfahrens voraussichtlich gedeckt werden können, darf auch der von den Gläubigern geleistete Kostenvorschuss berücksichtigt werden.*

In der Konkurssache des A. C. ersuchte das zuständige Konkursamt beim Amtsgerichtspräsidenten um Einstellung des Konkurses mangels Aktiven. Diesem Begehren wurde entsprochen. Nach der Publikation dieses Entscheides erhoben zwei Gläubiger beim Obergericht Rekurs. Sie beantragten Aufhebung der Konkurseinstellung und Anordnung des summarischen Konkursverfahrens. Das Obergericht hiess den Rekurs gut mit der folgenden Begründung:

1. Nach Art. 230 Abs. 1 SchKG hat das Konkursgericht das Konkursverfahren auf Anzeige des Konkursamtes hin einzustellen, wenn keinerlei in die Masse gehörendes Vermögen vorgefunden wird. In der Praxis ist anerkannt, dass die Einstellung des Verfahrens auch dann zulässig ist, wenn zwar unbeschwerte Aktiven vorhanden sind, ihr Erlös aber voraussichtlich nicht zur Deckung der Kosten für das summarische Verfahren nach Art. 231 SchKG ausreichend wäre (Komm. Jaeger zu Art. 230 N 1; BlSchK 1966, S. 61), Bei der Abwägung, ob bei Verwertung der freien Aktiven genügend Bargeld zur Deckung der Kosten des summarischen Verfahrens gelöst werden kann, soll zwar nach der Ansicht im Kommentar Jaeger zu Art. 169 SchKG N 2 der Kostenvorschuss, den die Gläubiger leisteten, die das Konkursbegehren gestellt haben, nicht mitberücksichtigt werden.

Da indessen Art. 69 SchKG die Haftung dieser Gläubiger für die bis zur ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten ausdrücklich statuiert und die geleisteten Vorschüsse aus Gründen dieser Haftung allenfalls teilweise dem Konkursamt zur Verfügung gestellt werden, ist nicht einzusehen, warum nicht auch diese verfügbaren Mittel relevant sein sollten. Jedenfalls rechtfertigt es sich dann, wenn zweifelhaft ist, ob ein kostendeckender Verwertungserlös erwartet werden kann, die vorhandenen Vorschüsse als Risikogarantie in die Abwägung einzubeziehen.

2. Im vorliegenden Fall wurden dem Konkursamt von den Gläubigervorschüssen Fr. 1000.-- zur Verfügung gestellt. Es sind also vorerst genügend Barmittel vorhanden, um das summarische Konkursverfahren in seinem Anfangsstadium zu finanzieren. Und aus der Verwertung der freien Aktiven dürften, wie die verlässliche Auskunft des Konkursamtes ergab, mindestens Fr. 10'000.-- resultieren. Es ist nun aber gerichtsnotorisch - und eingeholte Auskünfte bestätigten dies -, dass mit einem voraussichtlichen Verwertungserlös von Fr. 10'000.-- ohne weiteres die Kosten des summarischen Verfahrens selbst bei einem relativ aufwendigen Konkurs bestritten werden können. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. November 1980*