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ZZ.1980.11 • OG SO ZZ.1980.11 KI-generiert

Voluntary Bankruptcy Declaration Appeal and Withdrawal

Geschäftsnummer ZZ.1980.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor who voluntarily filed for bankruptcy due to insolvency, as permitted under the law provided there is no abuse of process, may appeal the resulting declaration of bankruptcy and simultaneously withdraw the initial declaration of insolvency. The court reasoned that an appeal, in this context, functions as a withdrawal of the debtor's petition, thereby removing an essential prerequisite for the bankruptcy order, and that new facts may be considered during the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 191 SckKG, Art. 191 SchKG, Art. 174 SchKG; Voluntary Bankruptcy Declaration Appeal and Withdrawal: Die Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG steht - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs - jedem Schuldner zu, sofern er zahlungsunfähig ist. Gegen das Konkurserkanntnis kann nach Art. 194 in Verbindung mit Art. 174 SchKG die Berufung (Rekurs) erhoben werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels zwecks Rückzuges eines Begehrens bzw. einer Klage, ist zulässig (vgl. Guldener Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 399 N 1).Der Rekurs des Schuldners kommt hier dem Rückzug der Insolvenzerklärung gleich. Eine Voraussetzung des Konkurses, das schuldnerische Begehren, fällt weg; gemäss konstanter Praxis des Obergerichtes (RB 1972 Nr. 9) sind Nova im Rekursverfahren zulässig.

Schlagwörter

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Konkursbegehren strafrechtlicher Rücktritt Konkursbeschlag Einziehung von Forderungen Verrechnung im Konkurs Insolvenz des Versicherers Insolvenzerklärung, Rückzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1980 Nr. 11

Art. 174, Art. 191 SckKG; § 303 ZPO.*Konkurseröffnung auf Begehren des Schuldners. Der Schuldner kann gegen das Konkurserkanntnis Berufung (Rekurs) erheben und gleichzeitig die Insolvenzerklärung zurückziehen.*

Die Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG steht - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs - jedem Schuldner zu, sofern er zahlungsunfähig ist. Gegen das Konkurserkanntnis kann nach Art. 194 in Verbindung mit Art. 174 SchKG die Berufung (Rekurs) erhoben werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels zwecks Rückzuges eines Begehrens bzw. einer Klage, ist zulässig (vgl. Guldener Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 399 N 1).Der Rekurs des Schuldners kommt hier dem Rückzug der Insolvenzerklärung gleich. Eine Voraussetzung des Konkurses, das schuldnerische Begehren, fällt weg; gemäss konstanter Praxis des Obergerichtes (RB 1972 Nr. 9) sind Nova im Rekursverfahren zulässig.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. Januar 1980*