Creditor Inventory Request Overturned in Farm Sale to Son Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor sought to record an inventory of a debtor's assets under Article 162 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act based on the debtor's impending sale of a farm to his son, but the appellate court overturned the lower court's decision granting the request. The court reasoned that the sale of a farm by an elderly farmer to his son at its agricultural valuation, which aligns with legislation intended to preserve agricultural land, does not automatically constitute an act endangering creditor rights as required for ordering such a protective measure. The court held that the creditor must allege facts demonstrating actual endangerment, and a sale at a presumed lower agricultural value, absent proof of sale below a reasonable valuation, does not suffice to compel the inventory.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 162 SchKG; Creditor Inventory Request Overturned in Farm Sale to Son Case: Der Richter darf die weitgehende Massnahme des Art. 162 SchKG nur dann anordnen, wenn sie zur Sicherung der Gläubigerrechte wirklich geboten ist. Die Gläubigerin begründet ihr Begehren damit, dass der Rekurrent beabsichtige, Grundbesitz zu veräussern und den Hof abzutreten. Die Abtretung des Hofes ist in der Zwischenzeit Tatsache geworden; der Rekurrent hat ihn dem Sohn verkauft. Der Verkauf des Hofes kann aber nicht ohne weiteres als vermögensvermindernde Handlung und Gefährdung der Gläubigerrechte angesehen werden. Nach den Angaben des Rekurrenten wurde der Hof von einem Landwirtschaftsexperten geschätzt und zu diesem Schätzungspreis vom Sohn übernommen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
SOG 1980 Nr. 10
Art. 162 SchKG. *Güterverzeichnis. Der Verkauf eines Bauernhofes an den Sohn zum landwirtschaftlichen Wert stellt nicht ohne weiteres eine Gefährdung der Gläubigerrechte im Sinne dieser Bestimmung dar.*
Die Bürgergemeinde N. betrieb L. K. für eine Forderung in der Höhe von rund 10.000 Franken. Sie erhielt für die betreffende Forderung die provisorische Rechtsöffnung. In der Folge stellte sie beim Amtsgerichtspräsidenten das Begehren um Aufnahme eines Güterverzeichnisses. Zur Begründung führte sie aus, der Schuldner beabsichtige, Grundbesitz zu veräussern und den Hof an den Sohn abzutreten. Der Amtsgerichtspräsident entsprach dem Begehren. L. K. erhob gegen diesen Entscheid Rekurs. Das Obergericht hiess den Rekurs gut mit folgender Begründung:
Der Richter darf die weitgehende Massnahme des Art. 162 SchKG nur dann anordnen, wenn sie zur Sicherung der Gläubigerrechte wirklich geboten ist. Die Gläubigerin begründet ihr Begehren damit, dass der Rekurrent beabsichtige, Grundbesitz zu veräussern und den Hof abzutreten. Die Abtretung des Hofes ist in der Zwischenzeit Tatsache geworden; der Rekurrent hat ihn dem Sohn verkauft. Der Verkauf des Hofes kann aber nicht ohne weiteres als vermögensvermindernde Handlung und Gefährdung der Gläubigerrechte angesehen werden. Nach den Angaben des Rekurrenten wurde der Hof von einem Landwirtschaftsexperten geschätzt und zu diesem Schätzungspreis vom Sohn übernommen.
Wenn ein Landwirt, der wie der Rekurrent 65jährig ist, den Bauernhof dem Sohn zum landwirtschaftlichen Wert veräussert, liegt darin nichts Aussergewöhnliches. Eine solche Handlung liegt im Sinne der landwirtschaftlichen Gesetzgebung, insbesondere des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes. Es würde zu weit gehen, eine solche Massnahme nur deshalb als unzulässig anzusehen, weil gegen den Rekurrenten die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden ist. Der landwirtschaftliche Wert ist zwar vermutlich gegen den Rekurrenten die provisorische Rechtsöffnung bewilligt worden ist.
Der landwirtschaftliche Wert ist zwar vermutlich geringer, als der Preis, der bei einer zwangsweisen Versteigerung erzielt werden könnte. Bei einem Verkauf an einen Dritten zu einem höheren Preis, hätte jedoch der Sohn nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes als Selbstbewirtschafter das Vorkaufsrecht zum Ertragswert geltend machen können. Sollte der Rekurrent entgegen seiner Behauptung unter einem angemessenen landwirtschaftlichen Wert verkauft haben, läge darin hingegen eine vermögensvermindernde Handlung.
Das steht jedoch nicht fest, und es ist auch nicht Sache des Richters, das von Amtes wegen abzuklären. Sollte sich zeigen, dass zu billig verkauft worden ist, könnte das ein Grund für ein neues Begehren um Aufnahme eines Güterverzeichnisses sein, da es sich um einen neuen Gesichtspunkt handeln würde (Jaeger, Kommentar, Art. 162 N 3).Im Übrigen hat die Rekursgegnerin keine Tatsachen behauptet, die eine Gefährdung der Gläubigerrechte glaubhaft machen. Insbesondere hat sie nicht behauptet, dass sich der Rekurrent in einer schwierigen finanziellen Lage befinde und neben dem Hof über keine Aktiven verfüge.
Die Tatsache allein, dass der Hof verkauft worden ist, rechtfertigt die Aufnahme des Güterverzeichnisses nicht. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines solchen Verzeichnisses sind somit nicht erfüllt.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 24. Juli 1980*