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ZZ.1979.9 • OG SO ZZ.1979.9 KI-generiert

Necessity of Pro Bono Representation in Simple Cases

Geschäftsnummer ZZ.1979.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The higher court reaffirmed the principle, derived from the overall concept of free legal aid, that an applicant must require the assistance of a pro bono representative to protect their rights, holding that the simplicity of a case can negate this necessity. The Federal Supreme Court upheld this decision, finding no violation of constitutional rights when the higher court applied this unwritten requirement in addition to the explicitly stated conditions under the Code of Civil Procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 4 BV; Necessity of Pro Bono Representation in Simple Cases: Gegen das Urteil wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht wies sie ab. Es erklärte, das Obergericht verletze Art. 4 BV nicht, wenn es annehme, neben den von der ZPO ausdrücklich erwähnten Voraussetzungen gelte auch die oben wiedergegebene ungeschriebene Voraussetzung (Urteil vom 26. März 1980).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung verfassungsmässiger Grundsatz Zivilprozessordnung richterliche Feststellung von Rechten materielle Rechtskraft Unentgeltlicher Rechtsbeistand, einfacher Prozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1979 Nr. 9

§§ 106 ff. ZPO. *Voraussetzung für die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist auch, dass der Gesuchsteller eines solchen zur Wahrung seiner Rechte bedarf. Der Bedarf nach einem Rechtsbeistand kann insbesondere wegen Einfachheit des Prozesses fehlen (Bestätigung der Praxis).*

Das Obergericht hat in einem Rekursentscheid diesen aus dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege als Ganzem abgeleiteten Grundsatz erneut bestätigt und zur Begründung auf die Darlegungen in RB 1969 S. 17 verwiesen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. September 1979*

Gegen das Urteil wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht wies sie ab. Es erklärte, das Obergericht verletze Art. 4 BV nicht, wenn es annehme, neben den von der ZPO ausdrücklich erwähnten Voraussetzungen gelte auch die oben wiedergegebene ungeschriebene Voraussetzung (Urteil vom 26. März 1980).