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ZZ.1979.8 • OG SO ZZ.1979.8 KI-generiert

Claimant Bears Cost of Overly Formal Pleading But Awarded Costs for Necessary Conciliation Hearing

Geschäftsnummer ZZ.1979.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where a claimant files a fully drafted written statement of claim when only a simple request for a summons to a conciliation hearing would have sufficed under the circumstances, the claimant must bear the cost implications of being overly verbose. In this case, where the debt was essentially undisputed save for possible issues regarding the remaining balance or installment schedule, the court found that submitting a written complaint was unnecessarily elaborate under the code of civil procedure, justifying the denial of compensation for the complaint's preparation. However, since the defendant defaulted on payments and raised an objection to the execution proceedings, necessitating the mandatory conciliation hearing for setting installment payments, the court awarded the claimant a modest party compensation specifically for the preparation and attendance of that necessary conciliation hearing.

Legislator-Regeste

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Claimant Bears Cost of Overly Formal Pleading But Awarded Costs for Necessary Conciliation Hearing: Die Firma X reichte gegen Y eine schriftliche Klage ein auf Bezahlung von Fr. 13'500.-- nebst Zins und Betreibungskosten. Der Amtsgerichtspräsident führte eine Aussöhnungsverhandlung durch, an der ein Vergleich abgeschlossen wurde, wonach der Beklagte Fr. 12'500.-- nebst Zins und Betreibungskosten zu zahlen hat. Der Vergleich regelte auch den Zahlungsmodus (Ratenzahlungen). Der Amtsgerichtspräsident schrieb die Streitsache als durch Vergleich erledigt ab, auferlegte dem Beklagten die Gerichtskosten, sprach jedoch der Klägerin keine Parteientschädigung zu.

Schlagwörter

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Schlichtungsverhandlung Vorladung Klageschrift Schuldtilgung Zivilprozessordnung Auferlegung der Verfahrenskosten Parteientschädigung, Aussöhnungsverhandlung, Weitschweifigkeit
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Volltext

SOG 1979 Nr. 8

§§ 101 lit. a, 102 Abs. 1 ZPO. Wer zum vornherein eine ausgearbeitete schriftliche Klage einreicht, obwohl nach den Umständen ein blosses Vorladungsbegehren nach § 56 Abs. 2 ZPO am Platze gewesen wäre, muss sich im Zusammenhang der Kostenfrage den Vorwurf der Weitschweifigkeit gefallen lassen.

Die Firma X reichte gegen Y eine schriftliche Klage ein auf Bezahlung von Fr. 13'500.-- nebst Zins und Betreibungskosten. Der Amtsgerichtspräsident führte eine Aussöhnungsverhandlung durch, an der ein Vergleich abgeschlossen wurde, wonach der Beklagte Fr. 12'500.-- nebst Zins und Betreibungskosten zu zahlen hat. Der Vergleich regelte auch den Zahlungsmodus (Ratenzahlungen). Der Amtsgerichtspräsident schrieb die Streitsache als durch Vergleich erledigt ab, auferlegte dem Beklagten die Gerichtskosten, sprach jedoch der Klägerin keine Parteientschädigung zu.

Die Klägerin erhob Kostenrekurs, mit dem sie Zusprechung einer Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen verlangte. Das Obergericht hiess den Rekurs gut und sprach der Klägerin für den Hauptprozess eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu. Es führte zur Begründung folgendes aus: Die in Betreibung gesetzte, bzw. eingeklagte Forderung war zufolge unterschriftlicher Anerkennung nicht bestritten. Streit bestand höchstens über Restschuldoder Ratenfälligkeit. Bei dieser Sachlage hätte zur Klageanhebung ein schriftliches Vorladungsbegehren im Sinne von ZPO 56 Abs. 2 genügt, da im ordentlichen Verfahren in der Regel eine Aussöhnungsverhandlung durchgeführt wird.

Die Einreichung einer schriftlichen Klage ist daher im Sinne der Zivilprozessordnung als weitschweifig zu bezeichnen und kann bei der zuzusprechenden Parteientschädigung nicht berücksichtigt werden. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte trotz Anerkennung und Ratengewährung der Zahlungspflicht nicht nachkam und auf die Betreibung Rechtsvorschlag erhob, so dass der Richter, mindestens zur Ratenfestsetzung angerufen werden musste. Für die durchaus notwendige Aussöhnungsverhandlung hat der Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Für die Vorbereitung und die Verhandlung vom 7. November 1978 erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- angemessen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. April 1979*