Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1979.27 • OG SO ZZ.1979.27 KI-generiert

Disability Pension Recipient's Claim for Child Family Allowances

Geschäftsnummer ZZ.1979.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, receiving half of an individual disability pension plus two half child pensions, sought entitlement to full or half child allowances under the cantonal family allowance law effective July 1, 1979, which excluded children receiving a child or orphan's pension under federal insurance law. The court reasoned that while the statute only explicitly mentioned "child pensions," the legislative intent, as stated in the government's report, was to avoid cumulation of public social benefits because federal pensions already serve a child allowance function, and another section of the law explicitly excludes those receiving at least a half disability pension from entitlement; therefore, no genuine legal gap existed, and the court concluded the legislature intended to exclude recipients of any federal child pension, including half pensions, from receiving family allowances.

Legislator-Regeste

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Disability Pension Recipient's Claim for Child Family Allowances: Nicht erwähnt sind Bezüger von halben Kinderrenten und es stellt sich deshalb die Frage, ob der Gesetzgeber diese ebenfalls von der Anspruchsberechtigung auf Kinderzulagen ausschliessen wollte, oder ob hier eine Gesetzeslücke vorliegt, weil man allenfalls übersehen hätte, dass in der IV auch halbe Kinderrenten ausgerichtet werden können. Eine vom Richter auszufüllende echte Lücke im Gesetz darf nach ständiger Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn das Gesetz eine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage nicht beantwortet (BGE 99 V 21, Erw. 2 mit Hinweisen).Auf eine Lücke darf nicht schon dann geschlossen werden, wenn der Richter das Fehlen einer Vorschrift als unbefriedigend empfindet.

Schlagwörter

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halbe Invalidenrente Kindergeld der Invalidenversicherung Leistungsanspruch Waisenrente Familienzulagenbeitrag Invalidenversicherungsleistungen

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 V 21
Eine vom Richter auszufüllende echte Lücke im Gesetz darf nach ständiger Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn das Gesetz eine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage nicht beantwortet (BGE 99 V 21, Erw.
BGE 99 V 23
nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 99 V 23, Erw.
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Volltext

SOG 1979 Nr. 27

§ 6 Abs. 2 Familienzulagengesetz*. Für Kinder, für die die Invalidenversicherung eine halbe Kinderrente ausrichtet, besteht kein Anspruch auf Kinderzulagen.

Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer, der Bezüger einer halben einfachen Invalidenrente, einer Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei halben Kinderrenten ist, nach dem ab 1. Juli 1979 gültigen solothurnischen Familienzulagengesetz, ein Anspruch auf ganze, eventuell halbe Kinderzulagen zusteht.

Gemäss § 6 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes vom 20. Mai 1979, sind Kinder, für die eine Kinderoder Waisenrente im Sinne der Bundesgesetzgebung übe die AHV und die Invalidenversicherung gewährt wird, nicht zulageberechtigt. Im Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 14. November 1978 wird zu dieser Gesetzesbestimmung ausgeführt: "Da AHV und IV verhältnismässig hohe Waisenund Kinderrenten gewähren, soll vermieden werden, diese Renten mit den Kinderzulagen zu kumulieren. Kinder, für die eine Kinderoder Waisenrente der AHV oder IV gewährt wird, sind deshalb von der Zulageberechtigung auszunehmen." Die Vollzugsverordnung zum Familienzulagengesetz vom 12. Juni 1979 enthält zu vornstehender Frage keine Ausführungen. Sowohl im Gesetzestext wie auch in der Abstimmungsvorlage ist nur die Rede von Bezügern von Kinderrenten der AHV oder

IV. Nicht erwähnt sind Bezüger von halben Kinderrenten und es stellt sich deshalb die Frage, ob der Gesetzgeber diese ebenfalls von der Anspruchsberechtigung auf Kinderzulagen ausschliessen wollte, oder ob hier eine Gesetzeslücke vorliegt, weil man allenfalls übersehen hätte, dass in der IV auch halbe Kinderrenten ausgerichtet werden können. Eine vom Richter auszufüllende echte Lücke im Gesetz darf nach ständiger Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn das Gesetz eine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage nicht beantwortet (BGE 99 V 21, Erw. 2 mit Hinweisen).Auf eine Lücke darf nicht schon dann geschlossen werden, wenn der Richter das Fehlen einer Vorschrift als unbefriedigend empfindet.

Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid wird zudem darauf hingewiesen, dass in der Sozialversicherung, deren Rechtsgebiete häufig Revisionen unterworfen sind, mit der Annahme echter Lücken Zurückhaltung geboten sei. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Regierungsrat in seinem Bericht vom 14. November 1978 darauf hinweist, dass den Kinderrenten der Invalidenversicherung die Funktion einer Kinderzulage zukommt. Eine Kumulierung öffentlich-rechtlicher Sozialleistungen müsse vermieden werden. Der Umstand, dass in § 16 des nun geltenden Familienzulagengesetzes Kinder über 18 Jahre, die infolge Krankheit oder Gebrechen mindestens eine halbe Invalidenrente beanspruchen können, von der Anspruchsberechtigung auf Kinderzulagen ausgeschlossen sind, könnte ein Indiz dafür sein, dass der Gesetzgeber alle Bezüger von Kinderrenten (auch von halben Kinderrenten) von der Anspruchsberechtigung auf Kinderzulagen ausschliessen wollte.

Nach dem Gesagten ist eine echte Gesetzeslücke nicht anzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber alle Bezüger von Kinderrenten von der Anspruchsberechtigung für Kinderzulagen ausnehmen wollte. Diese Kinderrenten sind denn auch in jedem Falle wesentlich höher als die Kinderzulage nach dem neuen solothurnischen Gesetz. Eine unechte Gesetzeslücke hat der Richter im allgemeinen hinzunehmen; sie auszufüllen, steht ihm nach Lehre und Praxis nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem solchen Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht bzw. nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 99 V 23, Erw. 4 mit Hinweisen).Solches trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu.

Nach allem stehen dem Beschwerdeführer keine Kinderzulagen zu.

*Versicherungsgericht, Urteil vom 9. November 1979*