Economically Dependent Spouse's Right to Advance on Legal Costs for Property Division
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court modified its previous fluctuating jurisprudence to hold that an economically dependent spouse may demand an advance on legal costs from the financially capable spouse for a separate division of matrimonial property proceedings, grounding this entitlement in the mutual duty of support between spouses under Article 145 of the Civil Code, as the division of property is a continuation of the divorce process, meaning that denying such an advance based solely on the separate nature of the property proceeding would lack objective justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 ZGB, Art. 159 Abs. 3 ZGB; Economically Dependent Spouse's Right to Advance on Legal Costs for Property Division: Es fragt sich, ob der bedürftige Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung vom leistungsfähigen Ehegatten für den separaten Güterausscheidungsprozess einen Kostenvorschuss verlangen kann. Die Praxis des Obergerichtes zu dieser Frage ist schwankend. Während längerer Zeit nahm es an, im Güterausscheidungsprozess, der nach der Scheidung durchgeführt wird, könne der Amtsgerichtspräsident gestützt auf Art. 145 ZGB vorsorgliche Massnahmen treffen, und zwar -- inhaltlich gesehen -- nicht nur in Bezug auf die güterrechtlichen Verhältnisse, sondern auch in anderer Beziehung; insbesondere könne er den (geschiedenen) Ehemann verhalten, der (geschiedenen) Ehefrau Prozesskostenvorschuss zu leisten (RB 1948 Nr. 13, 1951 Nr. 1).Im Jahre 1959 (RB 1959 Nr.
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KI-generiertThis article is the main legal basis cited in the introductory summary which reflects the court's ruling on the possibility of demanding cost advances during separate property liquidation proceedings.
Volltext
SOG 1979 Nr. 2
Art. 145 ZGB. *Der bedürftige Ehegatte kann vom leistungsfähigen Ehegatten auch für den separaten Güterausscheidungsprozess Kostenvorschuss verlangen (Änderung der Rechtssprechung).*
Es fragt sich, ob der bedürftige Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung vom leistungsfähigen Ehegatten für den separaten Güterausscheidungsprozess einen Kostenvorschuss verlangen kann. Die Praxis des Obergerichtes zu dieser Frage ist schwankend. Während längerer Zeit nahm es an, im Güterausscheidungsprozess, der nach der Scheidung durchgeführt wird, könne der Amtsgerichtspräsident gestützt auf Art. 145 ZGB vorsorgliche Massnahmen treffen, und zwar -- inhaltlich gesehen -- nicht nur in Bezug auf die güterrechtlichen Verhältnisse, sondern auch in anderer Beziehung; insbesondere könne er den (geschiedenen) Ehemann verhalten, der (geschiedenen) Ehefrau Prozesskostenvorschuss zu leisten (RB 1948 Nr. 13, 1951 Nr. 1).Im Jahre 1959 (RB 1959 Nr.
1) entschied es gegenteilig: Im Güterausscheidungsprozess seien vorsorgliche Massnahmen nur in bezug auf güterrechtliche Verhältnisse im engeren Sinne, nicht aber beispielsweise auch für Prozesskostenvorschüsse zulässig; zudem stützten sie sich nicht auf Art. 145 ZGB, sondern auf kantonales Prozessrecht. Im Entscheid SOG 1977 Nr. 1 hielt es zwar daran fest, dass sich vorsorgliche Massregeln für die Dauer des separaten Güterausscheidungsprozesses auf die güterrechtlichen Verhältnisse zu beschränken haben, anerkannte nun aber wieder, dass sie sich auf Art. 145 ZGB stützten.
Die heute herrschende Auffassung geht dahin, dass im separaten Güterausscheidungsprozess, gestützt auf Art. 145 ZGB, Prozesskostenvorschüsse auferlegt werden können (Bühler, Komm. N 281 zu Art. 145 ZGB und die dort zitierte Literatur und Judikatur).Die gegenseitige Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB, aus der die Prozesskostenvorschusspflicht abzuleiten ist (Bühler, a.a.O., N 260), soll für die gesamte Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gelten, die mit der Ehescheidung notwendigerweise verbunden ist. Der Güterausscheidungsprozess ist eine Fortsetzung des Ehescheidungsprozesses (SOG 1977 Nr. 1 E. 2).In der Regel sollte die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen des Ehescheidungsprozesses vorgenommen werden (BGE 95 II 68; 98 II 345;
Hinderling, Ehescheidungsrecht, S. 225; vgl. auch § 231 ZPO).Nach der bisherigen Praxis würde der Anspruch des bedürftigen Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss des leistungsfähigen Ehegatten davon abhängen, ob die Güterausscheidung im Scheidungsprozess oder entgegen der Regel in einem separaten Verfahren vorgenommen wird. Für eine solche Unterscheidung fehlt jeder sachliche Grund. In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung ist deshalb die Zulässigkeit eines Prozesskostenvorschusses im separaten Güterausscheidungsprozess und seine Abstützung auf Art. 145 ZGB zu bejahen.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. März 1979*