Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1979.19 • OG SO ZZ.1979.19 KI-generiert

Moped Tuning and Driving Ban Legality

Geschäftsnummer ZZ.1979.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the requirements for imposing a driving ban on a moped operator for illegal modifications ("tuning"), confirming that while an obligatory driving ban under a specific regulation is unlawful, a discretionary ban under the general traffic safety law is permissible if a danger exists. The defendant modified his moped to exceed the speed limit (reaching 44 km/h from 30 km/h) and increase noise levels (to 80 dB from 70 dB), and was also operating it with an overloaded, non-compliant trailer and faulty front brakes. The court reasoned that even if the intent was not explicitly to increase speed, the known effect of increased noise violated traffic regulations, which alone satisfied the condition for a driving ban under the general safety statute, in addition to the other severe safety violations present.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 36 Abs. 3 lit. b VZV, Art. 36 VZV, Art. 25 lit. a SVG, Art. 42 SVG; Moped Tuning and Driving Ban Legality: The defendant modified his moped to exceed the speed limit (reaching 44 km/h from 30 km/h) and increase noise levels (to 80 dB from 70 dB), and was also operating it with an overloaded, non-compliant trailer and faulty front brakes. The court reasoned that even if the intent was not explicitly to increase speed, the known effect of increased noise violated traffic regulations, which alone satisfied the condition for a driving ban under the general safety statute, in addition to the other severe safety violations present.

Schlagwörter

KI-generiert
Fahrverbot als Massnahme Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Lärmpegel Verwendung des Mobiltelefons am Steuer gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr verschärfte Emissionsbegrenzung Fahrverbot für Motorfahrräder

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 104 Ib 190
Moped Modification Ban Validity over Legal Basis
BGE 104 Ib 193
dazu die Ausführungen in BGE 104 Ib 193 oben).Nach allem gelten im Zusammenhang mit dem "Frisieren" von Motorfahrrädern also einfach die ordentlichen Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug im Sinne der Artikel 16 f.
BGE 104 Ib 191
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 16 Abs. 2 SVG

The court implicitly confirmed the application of this article as the basis for the license withdrawal, noting that increased noise alone sufficed for the offense described therein.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1979 Nr. 19

Art. 16 Abs. 2 SVG; Art. 36 Abs. 3 lit. b VZV. Voraussetzungen für ein Fahrverbot für einen Motorfahrradfahrer wegen "Frisieren" des Motorfahrrades.

a) Nach Art. 36 Abs. 3 lit. b VZV ist ein Fahrverbot für mindestens einen Monat anzuordnen gegen Personen, die ein Motorfahrrad "so abgeändert haben, dass damit eine höhere Geschwindigkeit gefahren werden kann oder ein grösserer Lärm erzeugt wird." Das Bundesgericht hat in BGE 104 Ib

190 ff. erklärt, dass das in dieser Bestimmung ausgesprochene Obligatorium des Entzuges keine gesetzliche Grundlage habe. Dagegen dürfe, wenn eine Gefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG bestanden habe, ein fakultativer Entzug ausgesprochen werden. Die Rechtslage stellt sich heute, nachdem von dem besagten Bundesgerichtsentscheid auszugehen ist, wie folgt dar: Verglichen mit Abs. 2 von Art. 36 VZV stellt Abs. 3 lit. b immer noch eine strengere Bestimmung dar, die speziell für das "Frisieren" von Motorfahrrädern gilt; die Bestimmung darf aber immerhin nicht strenger angewendet werden als das nach den Artikeln 16 f.

SVG möglich wäre, weil der Bundesrat aufgrund von Art. 25 lit. a SVG das Regime für die Motorfahrräder gegenüber den anderen Motorfahrzeugen nur erleichtern, nicht aber erschweren darf (vgl. dazu die Ausführungen in BGE 104 Ib 193 oben).Nach allem gelten im Zusammenhang mit dem "Frisieren" von Motorfahrrädern also einfach die ordentlichen Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug im Sinne der Artikel 16 f. SVG, wobei -- auch wenn das Bundesgericht im zitierten Entscheid das nicht ausdrücklich erwähnt -- logischerweise auch die Lärmerzeugung (= Belästigung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG) eine Rolle spielen kann.

b) Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer an seinem Motorfahrrad Abänderungen vorgenommen hat, die es möglich machten, mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h statt der erlaubten 30 km/h zu fahren und die zu einer erhöhten Lärmentwicklung -- 80 Dezibel statt der erlaubten 70 Dezibel -- führten. Es ist auch erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit dem so abgeänderten Motorfahrrad gefahren ist. Zudem hat der Beschwerdeführer einen Anhänger mitgeführt, dessen Masse nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprachen und der erst noch überladen war; die vom Beschwerdeführer auf dem Anhänger mitgeführte Moto-Cross-Maschine überschritt das höchstzulässige Ladegewicht um 66 kg.

Schliesslich steht auch fest, dass die Vorderradbremse des Motorfahrrades ungenügend funktionierte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht die Absicht gehabt, das Motorfahrrad zu "frisieren". Er habe einfach sein Mofa "verkehrstüchtiger" machen wollen. Diese Darstellung ist unglaubhaft (vgl. BGE 104 Ib 191 unten, wo das Bundesgericht bei ähnlicher Situation auch das Fehlen der Absicht verneinte).Aber auch wenn man mit dem Beschwerdeführer annehmen wollte, das Motiv für die vorgenommenen Abänderungen habe nicht in der Erzielung einer höheren Geschwindigkeit gelegen, so ist doch ganz klar, dass der Beschwerdeführer als Automechaniker-Lehrling genau wusste, dass diese Änderungen eine grössere Geschwindigkeit und höhere Lärmerzeugung zur Folge hatten.

Der Beschwerdeführer legt Gewicht darauf, dass er nicht mit 40 km/h gefahren sei. In der Tat wird nirgends festgehalten, er sei mit der für dieses Motorfahrrad höchtsmöglichen Geschwindigkeit von 44 km/h gefahren. Es kann indessen offen bleiben, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft. Durch die vorgenommenen Abänderungen hat er auf jeden Fall den Lärmpegel des Fahrzeuges gesteigert, was gegen die Verkehrsregel des Art. 42 SVG verstösst. Das allein genügt zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 16 Abs. 2 SVG; dazu kommen das schlechte Funktionieren der Vorderradbremse sowie das Mitführen eines überschweren, überbreiten und überlangen Anhängers, der zudem am Tage der polizeilichen Überprüfung erst noch überladen war. (Das Verwaltungsgericht bestätigte aus diesen Gründen das von der Vorinstanz für die Dauer eines Monats ausgesprochene Fahrverbot.

Das Verwaltungsgerichtsurteil wurde ans Bundesgericht weitergezogen; dieses wies die Beschwerde ab.)

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1979*