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ZZ.1978.7 • OG SO ZZ.1978.7 KI-generiert

Res Judicata Effect of Dismissed Interim Injunctions

Geschäftsnummer ZZ.1978.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A previously dismissed request for an interim injunction, governed by provisions stating that such orders are only modifiable upon a change in circumstances, acquires fundamental material res judicata effect. This principle logically extends to dismissals of injunction requests, meaning a renewed application based on the identical factual basis as the first will be deemed inadmissible due to prior judgment, unless the applicant can demonstrate a subsequent material change in circumstances.

Legislator-Regeste

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Res Judicata Effect of Dismissed Interim Injunctions: § 263 ZPO. Zur Frage der materiellen Rechtskraft einstweiliger Verfügungen. Ein Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung, das abgewiesen worden ist, kann nur dann erneuert werden, wenn neue Verhältnisse geltend gemacht werden.

Schlagwörter

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Rechtskraft Wirkungen des Urteils wesentliche Sachverhaltsänderung Sachverhaltsgrundlage Vorläufiger Rechtsschutz formelle Verfahrenseinstellung Einstweilige Verfügung, Abänderung, materielle Rechtskraft
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Volltext

SOG 1978 Nr. 7

§ 263 ZPO. Zur Frage der materiellen Rechtskraft einstweiliger Verfügungen. Ein Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung, das abgewiesen worden ist, kann nur dann erneuert werden, wenn neue Verhältnisse geltend gemacht werden.

Aus § 263 ZPO ergibt sich, dass eine einstweilige Verfügung im Sinne von § 255 ZPO nicht beliebig abänderbar ist, sondern nur, "wenn sich die Umstände geändert haben". Das bedeutet, dass die einstweilige Verfügung grundsätzlich materielle Rechtskraft erlangt. allerdings unter dem Vorbehalt einer Neubeurteilung auf Grund veränderter Verhältnisse (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1970, S. 239, mit Hinweis auf § 331 bernische ZPO, welche Bestimmung in Bezug auf die Abänderbarkeit einstweiliger Verfügungen im Wesentlichen der solothurnischen Regelung gleichkommt).

Was hier von der Rechtskraft der einstweiligen Verfügungen gesagt wird, muss logischerweise auch von den Verfügungen gelten, mit denen Gesuche um Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen werden. Es besteht kein Grund, die Frage der materiellen Rechtskraft hier anders zu sehen. Wer ein Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung, das formell rechtskräftig abgewiesen worden ist, erneuern will, kann dies nur dann, "wenn sich die Umstände geändert haben". Wenn er das Gesuch mit dem gleichen Sachverhalt wie das erste Mal begründet, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (res iudicata).

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. März 1978*