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ZZ.1978.38 • OG SO ZZ.1978.38 KI-generiert

Insurance Benefit Suspension for Multiple Violations

Geschäftsnummer ZZ.1978.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured individual was penalized for both self-induced unemployment through premature resignation and refusing suitable work, leading to separate suspension periods being imposed concurrently by the insurance fund. The court held that when multiple violations warranting sanctions occur simultaneously, the penalties cannot be simply accumulated; instead, the sanction must be determined by assessing the overall degree of fault across all transgressions, finding the combined fault here to warrant a single, appropriate suspension period of eighteen days rather than the cumulative total originally imposed.

Legislator-Regeste

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Insurance Benefit Suspension for Multiple Violations: Art. 29 Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung. Bei gleichzeitiger Ahndung verschiedener Missachtungen von Vorschriften ist das Gesamtverschulden zu würdigen.

Schlagwörter

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Sistierung der Versicherungsleistung Anspruch auf Arbeitslosentaggelder Verschuldensgrad Arbeitslosigkeit Versicherungskasse Versicherungspflichtverletzung
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Volltext

SOG 1978 Nr. 38

Art. 29 Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung. Bei gleichzeitiger Ahndung verschiedener Missachtungen von Vorschriften ist das Gesamtverschulden zu würdigen.

Die Versicherte O. V. wurde mit gleicher Kassenverfügung einerseits wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 15 Tage und anderseits wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Beschwerdeverfahren beschäftigte sich das kantonale Versicherungsgericht u. a. mit der Frage, ob in dieser Weise zwei Einstellungen kumuliert werden dürfen, und führte dazu folgendes aus: Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitslosigkeit einerseits durch ihre vorzeitige Kündigung der Arbeitsstelle und andererseits durch die Ablehnung einer ihr zumutbaren Arbeit selbst verschuldet.

Sie muss deshalb entsprechend ihrem Verschulden für eine bestimmte Zeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden. Die Kumulation von einzelnen Strafen (12 und 15 Tage) wie sie die beschwerdebeklagte Arbeitslosen-Versicherungskasse vorgenommen hat, ist nicht zulässig. Bei gleichzeitiger Ahndung von verschiedenen Missachtungen von Vorschriften oder Weisungen durch den Versicherten, ist die Sanktion in Würdigung des gesamten Verschuldens zu verfügen. Das Verschulden für die beiden Sachverhalte ist als mittelschwer zu bezeichnen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 18 Tagen erscheint hier als angemessen.

Die Beschwerde der Versicherten ist im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen.

*Versicherungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1978*