Ex-Wife Primarily Liable for Post-Divorce Health Insurance Premiums
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed that an ex-wife was primarily liable for health insurance contributions following the dissolution of the marital household, despite a divorce agreement obligating the ex-husband to pay other maintenance; while during cohabitation the husband was primarily liable for these as household debts, after separation, if the wife does not terminate her insurance membership, she becomes the primary debtor to the insurer for premiums, and any internal agreement between the spouses regarding the ex-husband's payment obligations does not affect the insurer's right to claim against the insured individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6bis KUVG, Art. 170 ZGB, Art. 145 ZGB, Art. 207 Abs. 2 ZGB, Art. 163 ZGB; Ex-Wife Primarily Liable for Post-Divorce Health Insurance Premiums: Mai 1973 den Ehegatten das Getrenntleben bewilligte und den Ehemann zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau für sie und die ihr zugesprochenen Kinder verpflichtete, und zwar mit Wirkung ab Juni 1973. Weder in dieser noch in einer der zahlreichen späteren Verfügungen ist davon die Rede, dass der Ehemann der Ehefrau auch die Krankenkassenprämie zu bezahlen habe. Krankenkassenprämien für die Ehefrau sind während der Dauer des gemeinsamen Haushaltes Haushaltschulden, für die der Ehemann primär und die Ehefrau subsidiär haftet (Art. 207 Abs. 2 ZGB).Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes kann der Ehemann keine Haushaltschulden mehr begründen (Lemp, Art. 170 ZGB N 21).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
SOG 1978 Nr. 37
Art. 6bis KUVG; Art. 170 ZGB*. *Krankenkassenbeiträge, die nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts für die Ehefrau zu leisten sind - wer ist der Kasse gegenüber Schuldner?*
Die Krankenkasse H. machte bei Frau Z. rückständige Prämien geltend. Frau Z. erhob dagegen beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde. Sie machte geltend, auf Grund der im Scheidungsverfahren Z.-B. getroffenen Regelung nach Art. 145 ZGB habe der Ehemann die betreffenden Beiträge bezahlen müssen. Die Kasse müsse sich an ihn halten. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: Aus den Ehescheidungsakten Z.-B. ergibt sich, dass der Gerichtspräsident als Massnahmerichter im Sinne von Art. 145 ZGB mit Verfügung vom 11.
Mai 1973 den Ehegatten das Getrenntleben bewilligte und den Ehemann zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau für sie und die ihr zugesprochenen Kinder verpflichtete, und zwar mit Wirkung ab Juni 1973. Weder in dieser noch in einer der zahlreichen späteren Verfügungen ist davon die Rede, dass der Ehemann der Ehefrau auch die Krankenkassenprämie zu bezahlen habe. Krankenkassenprämien für die Ehefrau sind während der Dauer des gemeinsamen Haushaltes Haushaltschulden, für die der Ehemann primär und die Ehefrau subsidiär haftet (Art. 207 Abs. 2 ZGB).Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes kann der Ehemann keine Haushaltschulden mehr begründen (Lemp, Art. 170 ZGB N 21).
Ebenso entfällt die Vertretung der Gemeinschaft durch die Ehefrau im Sinne von Art. 163 ZGB (Lemp, Art. 163 N 6).Wenn die Ehefrau nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ihre Zugehörigkeit zur Krankenkasse nicht kündigt, wird sie primär Schuldnerin der Krankenkassenprämien und der weiteren mit der Mitgliedschaft verbundenen Leistungen. Der Ehemann bliebe höchstens noch dann primär Schuldner, wenn die Krankenkasse von der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes keine Kenntnis erhielte (vgl. Lemp, a.a.O., N 23). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie aus der Krankenkasse ausgetreten sei.
Aus den Akten ist vielmehr zu schliessen, dass ihre Mitgliedschaft während der in Frage stehenden Zeit andauerte. Anderseits steht auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten fest, dass die Krankenkasse vom Scheidungsprozess und der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Kenntnis hatte. Die Krankenkassenprämien und die Kostenbeteiligungen, auf die sich die angefochtene Verfügung bezieht, werden für die Jahre 1974 und 1975 geschuldet. Der gemeinsame Haushalt war bereits seit Mai oder Juni 1973 aufgehoben. Schuldnerin ist somit die damalige Ehefrau und heutige Beschwerdeführerin.
Selbst wenn der Gerichtspräsident stillschweigend vorausgesetzt hätte, dass der Ehemann die Krankenkassenbeiträge weiterhin bezahle, oder die Parteien dies vereinbart hätten, würde sich an der Schuld der Ehefrau gegenüber der Krankenkasse nichts ändern. Eine solche Regelung hätte nur interne Bedeutung zwischen den Ehegatten, könnte aber nicht die Rechte der Gläubigerin beschränken. Sollte die Beschwerdeführerin der Auffassung sein, im internen Verhältnis habe der geschiedene Ehemann für die Leistungen aufzukommen, ist es ihre Sache, ihn dafür zu belangen.
Ob sie damit Erfolg hätte, erscheint allerdings fraglich, nachdem sich die Parteien in der Ehescheidungskonvention als gegenseitig vollständig abgefunden erklärt haben. Die verfügten Leistungen sind der Höhe nach nicht angefochten.
*Versicherungsgericht, Urteil vom 19. September 1978*