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ZZ.1978.36 • OG SO ZZ.1978.36 KI-generiert

Municipality's Time-Barred Request for Clarification of Judgment Payment Date

Geschäftsnummer ZZ.1978.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality requested the administrative court, nearly fifteen years after a 1963 judgment ordering a contribution payment, to clarify the payment's due date, as the municipality believed it was tied to the completion of an installation (1967), while the opposing party argued it was tied to the judgment's finality. The court declined to rule on the request because it could only act on a formal request for explanation under specific procedural rules, and such a request, even if deemed admissible in form, was definitively time-barred as it was filed almost fifteen years past the thirty-day deadline, making an authentic interpretation by the original judges practically impossible.

Legislator-Regeste

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§ 317 und § 318 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 58 VRG; Municipality's Time-Barred Request for Clarification of Judgment Payment Date: The court declined to rule on the request because it could only act on a formal request for explanation under specific procedural rules, and such a request, even if deemed admissible in form, was definitively time-barred as it was filed almost fifteen years past the thirty-day deadline, making an authentic interpretation by the original judges practically impossible.

Schlagwörter

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Zahlungsfrist Auslegung von Urteilen prozessleitende Verfügungen nachträglicher Rechtsvorschlag verspätetes Fristerstreckungsgesuch verspätete Einreichung von Urkunden Erläuterungsbegehren vor Verwaltungsgericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 317 und § 318 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 58 VRG
The court referenced these procedural rules as the framework under which it could consider the request for clarification.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 317 und § 318 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 58 VRG

The court referenced these procedural rules as the framework under which it could consider the request for clarification.

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Volltext

SOG 1978 Nr. 36

§ 317 und § 318 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 58 VRG. Zum Begriff der Erläuterung und zur Frage, wann ein Erläuterungsbegehren (endgültig) verspätet ist.

1. Am 11. Dezember 1963 fällte das Verwaltungsgericht in einer Perimetersache zwischen der Einwohnergemeinde Grenchen und M. B., Grenchen, sein Urteil. Das Dispositiv lautete:

"1. M. B. hat an die Einwohnergemeinde Grenchen einen Perimeterbeitrag von Fr. 3'027.40 zu bezahlen.

2. Die Kosten ... werden der Einwohnergemeinde Grenchen auferlegt."

Mit Schreiben vom 13. Februar 1978 ersuchte das Stadtbauamt Grenchen das Verwaltungsgericht, es möge bekanntgeben, wann der in jenem Urteil zugesprochene Betrag von Fr. 3'027.40 fällig geworden sei. Die damalige Vorinstanz des Verwaltungsgerichtes, die Schätzungskommission, habe in ihrem Urteil geschrieben, die Beiträge würden nach Vollendung der Anlage fällig. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Fälligkeit des Betrages anzugeben. Nach Auffassung der Gemeinde gelte auch für den M. B. zugesprochenen Betrag die Vollendung der Anlage als Fälligkeitstermin. Die Strasse sei erst 1967 vollendet worden. Der Verwaltungsgerichtspräsident gab M. B. Gelegenheit, zum Begehren des Stadtbauamtes Stellung zu nehmen. In einem Schreiben vom 5. März 1978 beantragte M. B., die Anfrage sei dahin zu beantworten, dass die Fälligkeit mit Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils eintrat. Aus dem Schreiben geht hervor, dass hinter der Anfrage des Stadtbauamtes eine Meinungsverschiedenheit mit M. B. über die Verjährungsfrage steht.

2. Das Verwaltungsgericht kann sich zur Anfrage nur äussern. wenn diese als Erläuterungsgesuch im Sinne von §§ 317 ff ZPO (in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VRG) entgegengenommen werden kann. Ausserhalb eines Erläuterungsverfahrens kann sich das Gericht nicht äussern; es kann keine gutachtlichen Auskünfte erteilen. Fraglich ist, ob das Schreiben des Stadtbauamtes den für ein Erläuterungsbegehren vorgeschriebenen inhaltlichen Anforderungen genügt (vgl. § 318 Abs. 1 Satz 2 ZPO).Das kann aber dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall wäre das Erläuterungsgesuch verspätet.

Das Gesuch muss innert dreissig Tagen seit Zustellung des Urteils eingereicht werden. Selbst wenn man annehmen wollte, dass von dieser Regel abgewichen werden kann, wäre doch im vorliegenden Fall sicher Verspätung anzunehmen. Es sind nun bald 15 Jahre (!) seit Erlass des Urteils verflossen. Die Erläuterung stellt eine authentische Interpretation des Urteils durch den erkennenden Richter dar; d. h. der erkennende Richter gibt aus eigenem Wissen Auskunft darüber, was nun wirklich gewollt war, gibt also Auskunft über einen inneren Vorgang (vgl. Hauser/Hauser, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3.

A., S. 587, N 1 zu § 176).Es versteht sich von selbst, dass nach 15 Jahren eine in diesem Sinne authentische Interpretation höchst problematisch wird, und in einem Fall wie dem vorliegenden, wo von den 5 mitwirkenden Oberrichtern 4 nicht mehr im Amte sind (darunter der seinerzeitige Referent) und wo auch der Gerichtsschreiber nicht mehr amtiert, ist sie praktisch unmöglich. Es muss deshalb auf alle Fälle dabei bleiben, dass die Anfrage, wenn sie als Erläuterungsgesuch verstanden werden will, verspätet ist. Die Rechtslage ist nicht anders, wenn man beachtet, dass das Institut der Erläuterung erst am 1.

Januar 1967 mit dem Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung ins solothurnische Prozessrecht eingeführt worden ist. Auf die Anfrage kann somit nicht eingetreten werden. Sofern das besagte Urteil in einem Punkte, der für die Parteien heute noch wesentlich ist, wirklich unklar sein sollte, ist es den Parteien unbenommen, über diesen Punkt neu zu prozessieren (z. B. im Rahmen eines Prozesses um die Verjährung), weil bei wirklicher Unklarheit des Urteils im betreffenden Punkte keine "res iudicata" vorliegen würde (vgl. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht 2.

A., S. 553 bei N 8).Eine andere Frage ist, wie weit die Verjährungsfrage, um die es den Parteien zu gehen scheint, wirklich von dem angeblich unklaren Punkte abhängt.

*Verwaltungsgericht,

Urteil vom 20. April 1978*