Signature Defect Remedied After Initial Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner challenged the admissibility of a complaint because it was initially signed by only one authorized representative instead of the required two, but this defect was later remedied when a second authorized representative added their signature. The court reasoned that according to procedural law, defects in a complaint, including the absence of a signature, are correctable after the initial filing, provided the required deadline for amendment is met, and the petitioner failed to assert that such a deadline was missed; therefore, the subsequent signature, even after the death of the first signatory, was valid, and the initial objection constituted excessive formalism.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 2 VRG; Signature Defect Remedied After Initial Filing: The court reasoned that according to procedural law, defects in a complaint, including the absence of a signature, are correctable after the initial filing, provided the required deadline for amendment is met, and the petitioner failed to assert that such a deadline was missed; therefore, the subsequent signature, even after the death of the first signatory, was valid, and the initial objection constituted excessive formalism.
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KI-generiertThis provision addresses the possibility of subsequently correcting defects in the statement of appeal, which the court applied to uphold the appeal's admissibility despite the initial lack of a second signature.
Volltext
SOG 1978 Nr. 33
§ 33 Abs. 2 VRG. *Zu den nachträglich verbesserungfähigen Mängeln der Beschwerdeschrift gehört auch das Fehlen der Unterschrift.*
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der Aktiengesellschaft M. beim Baudepartement eingereichte Beschwerde sei nicht rechtsgültig erhoben worden, weil die erforderliche Kollektivunterschrift gefehlt habe. Die Beschwerde vom 10. Mai 1977 war nur von einem Zeichnungsberechtigten unterschrieben statt von zwei. Dieser Mangel wurde indessen hinterher behoben, indem am 31. August 1977 noch ein weiterer Zeichnungsberechtigter die Unterschrift unter die Beschwerde setzte. Vor Verwaltungsgericht wird nun geltend gemacht, diese zweite Unterschrift sei zu spät angebracht worden, erst nach dem Augenschein und nach dem Ableben des andern Unterzeichners.
Nach § 33 Abs. 2 VRG können Mängel der Beschwerdeschrift nachträglich behoben werden. Zu den nachträglich verbesserungsfähigen Mängel gehört auch das Fehlen der Unterschrift (Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N 5 zu Art. 23).Für die Verbesserung ist Frist zu setzen, und erst die Nichteinhaltung dieser Frist hat Verwirkung der Beschwerde zur Folge. Die Beschwerdeführerin behauptet nun nicht, dass die Firma M. bei der nachträglichen Unterzeichnung eine vom Baudepartement gesetzte Frist verpasst hätte.
Dass im Moment der Unterzeichnung durch den zweiten Unterschriftsberechtigten der Erstunterzeichner nicht mehr lebte, ändert nichts. Im übrigen kam auch schon die Ausstellung der von zwei lebenden Zeichnungsberechtigten unterschriebenen Vollmacht an Herrn G., der die Firma vor dem Baudepartement vertrat, zum Ausdruck, dass die Firma die vom verstorbenen Zeichnungsberechtigten eingereichte Beschwerde genehmigte. Alles in allem ist der Einwand der Beschwerdeführerin überspitzter Formalismus, der im solothurnischen Verwaltungsverfahren keine Stütze findet.
Das Baudepartement ist zurecht auf die Beschwerde eingetreten.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 1978*