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ZZ.1978.28 • OG SO ZZ.1978.28 KI-generiert

Valuation Commission Exceeded Expropriation Authority by Including Unnecessary Land

Geschäftsnummer ZZ.1978.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The valuation commission improperly extended the state's right of expropriation beyond the land strictly necessary for the road plan to encompass the entire property, reasoning that a partial expropriation would necessitate an unreasonably high compensation for the remaining portion, effectively assuming an "extension right" for the expropriator under cantonal law. The court found that the relevant cantonal statutes do not recognize such an extension right, and further reasoned that acknowledging such a right would contradict the fundamental expropriation principle that an owner should not have to surrender more rights than necessary for the project's proper execution, thus holding the commission erred in deeming the entire property expropriated against the owners' will.

Legislator-Regeste

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Valuation Commission Exceeded Expropriation Authority by Including Unnecessary Land: Die Schätzungskommission hat das Enteignungsrecht des Staates über das gemäss Strassenplan benötigte Land hinaus ausgedehnt auf das ganze Grundstück. Sie begründete dies damit, dass bei der blossen Teilenteignung der Staat für die Restfläche unangemessen viel Minderwertentschädigung zu bezahlen habe. Die Schätzungskommission ging also davon aus, dass im Kanton Solothurn dem Enteigner unter bestimmten Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall gegeben sein sollen, ein sogenanntes Ausdehnungsrecht zustehe. Die einschlägigen Bestimmungen des solothurnischen Rechtes sagen indessen nichts von einem derartigen Ausdehnungsrecht.

Schlagwörter

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Ausdehnung der Enteignung Bodenrecht staatliche Güter Enteigner Mehrbelastung einer Dienstbarkeit Rechtsmissbrauch Kein Ausdehnungsrecht des Enteigners
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Volltext

SOG 1978 Nr. 28

§§ 228 ff. EGZGB; § 16 BauG. *Das solothurnische Recht kennt das sogenannte Ausdehnungsrecht des Enteigners nicht.*

Die Schätzungskommission hat das Enteignungsrecht des Staates über das gemäss Strassenplan benötigte Land hinaus ausgedehnt auf das ganze Grundstück. Sie begründete dies damit, dass bei der blossen Teilenteignung der Staat für die Restfläche unangemessen viel Minderwertentschädigung zu bezahlen habe. Die Schätzungskommission ging also davon aus, dass im Kanton Solothurn dem Enteigner unter bestimmten Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall gegeben sein sollen, ein sogenanntes Ausdehnungsrecht zustehe. Die einschlägigen Bestimmungen des solothurnischen Rechtes sagen indessen nichts von einem derartigen Ausdehnungsrecht.

Stephan Müller vertritt in seiner Abhandlung "Die formelle Enteignung im Kanton Solothurn", S. 60 oben, die Auffassung, das Ausdehnungsrecht des Enteigners stehe im Widerspruch zum enteignungsrechtlichen Prinzip, dass niemand von seinen Rechten mehr abtreten müsse, als für eine zweckmässige Ausführung des öffentlichen Unternehmens nötig sei; wegen dieses Widerspruchs könne ein Ausdehnungsrecht nur dort zugebilligt werden, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Diese Auffassung leuchtet ein. Für das solothurnische Recht kann somit ein Ausdehnungsrecht des Enteigners nicht angenommen werden.

Im vorliegenden Fall sind die Eigentümer mit einer Ausdehnung nicht einverstanden. Die Schätzungskommission ist deshalb zu Unrecht von einer Enteignung des ganzen Grundstückes ausgegangen.

*Verwaltungsgericht,

Urteil vom 1. Dezember 1978*