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ZZ.1978.26 • OG SO ZZ.1978.26 KI-generiert

Guardian Fee Calculation Based on Recurring State Benefits

Geschäftsnummer ZZ.1978.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a guardian's claim for a four percent administrative fee based on the ward's recurring income, which included old-age and disability pensions, against a lower authority's refusal to recognize pensions and supplementary benefits as "income from assets" for the calculation basis under cantonal law, which mirrors the federal standard for guardian remuneration. The court reasoned that the term "income from assets" in the relevant federal statute is to be interpreted broadly, drawing support from the broader French language equivalent ("revenus") and legal commentary suggesting the inclusion of income from work and its substitutes, thus upholding the decision to include all recurring revenues, including state benefits, in the calculation for the guardian's fee.

Legislator-Regeste

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Art. 416 ZGB, Art. 107 LVCC, Art. 106 LVCC, § 143 Abs. 1 EGZGB, § 143 Abs. 2 EGZGB; Guardian Fee Calculation Based on Recurring State Benefits: The court reasoned that the term "income from assets" in the relevant federal statute is to be interpreted broadly, drawing support from the broader French language equivalent ("revenus") and legal commentary suggesting the inclusion of income from work and its substitutes, thus upholding the decision to include all recurring revenues, including state benefits, in the calculation for the guardian's fee.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistungsberechnung Verwaltungsgebühr Entschädigung des Beistands Arbeitsentgelt Invalidenversicherungsleistungen Vermögensertrag Entschädigung des Vormunds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 416 ZGB

This provision establishes the basis for the guardian's remuneration, which is central to the dispute decided by the court.

§ 143 Abs. 1 EGZGB

This provision, dealing with the calculation of the guardian's compensation based on 'Vermögenserträgnisse' (assets yields), was used to interpret what income should be included in the calculation.

§ 143 Abs. 2 EGZGB

This subsection was referenced to imply that the 4% rate could be adjusted in special situations, although the court ultimately found no basis to deviate from the calculation method in this specific case.

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Volltext

SOG 1978 Nr. 26

Art. 416 ZGB; § 143 Abs. 1 EGZGB*. *Bei der Berechnung der Entschädigung, die dem Vormund zusteht, dürfen

als "Vermögenserträgnisse" alle wiederkehrenden Einkünfte des Bevormundeten

beigezogen werden, namentlich auch AHV- und IV-Renten.*

1. P. W. ist Vormund der E. K. Per 31.

Dezember 1977 legte P. W. der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde G.

erstmals den Bericht über die persönliche Fürsorge und Vertretung sowie die

Rechnung über die Vermögensverwaltung betreffend E. K. vor. Die Rechnung

erzeigte per 31. Dezember 1977 ein Vermögen von Fr. 10'312.80. Als

Verwaltungsentschädigung machte P. W. 4% der wiederkehrenden Einnahmen geltend.

Als wiederkehrende Einnahmen zog er heran: Zinsvergütungen von Fr. 515.70,

IV-Renten von Fr. 23'893.- und Altersbeihilfe von Fr. 1'720.-, total Fr.

26'128.70. P. W. erhob somit Anspruch auf einen Betrag von Fr. 1'045.15 (4% von

Fr. 26'128.70).Für diese Berechnungsweise berief sich P. W. auf einen

grundsätzlichen Entscheid des Regierungsrates (RRB Nr. 1024 vom 13. Februar

1962), wonach zu den Vermögenserträgnissen gemäss § 143 EGZGB alle periodischen

Einnahmen (Lohn, Renten AHV-Renten, usw.) gezählt werden dürfen. Die

Vormundschaftsbehörde verweigerte die Zustimmung zur Rechnung. Sie lud P. W.

ein, seinen tatsächlichen Aufwand für die Führung der Vormundschaft in Rechnung

zu stellen. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass es unzulässig sei,

Renten als Vermögenserträgnisse zu bezeichnen, wie dies der von P. W.

angeführte RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962 tue, und schon gar nicht

Leistungen, die der Kanton und die Gemeinden aufbringen (Ergänzungsleistungen

und Alters- oder Invalidenbeihilfe), um ein für den Lebensunterhalt

ungenügendes Einkommen aufzurunden. Im übrigen wurde die vorgelegte Rechnung

durch die Vormundschaftsbehörde geprüft und "soweit richtig

befunden". P. W. erhob gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde beim

Oberamt Beschwerde. Dieses hiess die Beschwerde gut; es bezeichnete die

Richtlinien des RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962 als massgeblich. - Gegen den

Entscheid des Oberamtes reichte Fürsprech E. W. als Beistand der E. K. beim

Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sinngemäss verlangt die Beschwerde die Ausklammerung

von IV-Renten und Gemeindebeihilfen aus der Entschädigungsberechnung und somit

die Aufhebung des Entscheides des Oberamtes.

2. Der Anspruch des Vormundes aus Art. 416 ZGB

"ist seinem Ursprung und rechtfertigendem Grunde nach

öffentlichrechtlicher Natur; er wird gewährt, um eine möglichst wirksame

Führung des vormundschaftlichen Amtes zu erreichen" (Egger, Komm. zu Art.

416 ZGB, 2. Aufl., N 7, S. 516).Der angefochtene Entscheid des Oberamtmanns

fällt somit unter § 49 lit. b GO, womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Die Beschwerdeführerin

macht geltend, dass IV-Renten und von der Gemeinde ausgerichtete

Altersbeihilfen nicht unter die vom Vormund im Sinne von § 143 Abs. 1 EGZGB

"eingenommenen Vermögenserträgnisse" fallen und somit bei der

Berechnung der Entschädigung des Vormundes (4% der vom Vormund eingenommenen

Brutto-Vermögenserträgnisse) nicht berücksichtigt werden dürften. Die

Beschwerdeführerin spricht dabei von "ungesetzlich" und

"willkürlich", womit offenbar Verletzung von kantonalem und

Bundesrecht behauptet wird. Dies sind gemäss § 52 Abs. 1 lit. a GO vor

Verwaltungsgericht zulässige Beschwerdegründe.

3. § 143 EGZGB hat seine bundesrechtliche

Grundlage in Art. 416 ZGB. Der Begriff "Brutto-Vermögenserträgnisse"

bzw. "Vermögenserträgnisse" in Abs. 1 von § 143 EGZGB entspricht der

Bezeichnung "Ertrag des Vermögens" von Art. 416 ZGB. Unter

"Ertrag des Vermögens" werden in Literatur und Praxis seit jeher

nicht nur natürliche oder zivile Früchte des Vermögens verstanden. Schon Egger

fasst den Begriff weiter, wenn er sagt: "Bei geringem Ertrag muss die

Remuneration sich in engen Grenzen halten, bei grösserem Einkommen aus Vermögen

und Arbeit des Mündels darf sie höher angesetzt werden" (Egger, Komm. zu

Art. 416 ZGB, 2. Aufl., N 10, S. 517).Hier ist also bereits der Begriff

"Einkommen" und "Einkommen aus Arbeit des Mündels"

gebraucht, was zeigt, dass Egger auch Einkommen aus Arbeit zum Vermögensertrag

rechnet. Wenn dies zulässig ist, liegt es natürlich nahe, auch Einkommen aus

Ersatz für Arbeit, die z. B. wegen des Alters oder der Invalidität nicht

möglich ist, einzubeziehen. Angesichts dieser Lehrmeinungen ist die Praxis der

solothurnischen Vormundschaftsbehörden und Oberämter, wie sie auch der Regierungsrat

festgehalten und bestätigt hat (RRB Nr. 1024 vom 13. Februar 1962, GE Nr. 9 S.

32 ff und ZVW 1963 Nr. 31 S. 144; sowie RRB vom 14. Januar 1964, ZVW 1965 Nr. 6

S. 29 f; im Entscheid vom 14. Januar 1964 werden IV- und AHV-Renten

ausdrücklich zusammen genannt), wonach zu den Vermögenserträgnissen alle wiederkehrenden

Einnahmen (Lohn, Renten usw.) gezählt werden dürfen, nicht unhaltbar. Sie wäre

dies nur, wenn die Bezeichnung "Vermögensertrag" eindeutig eng

ausgelegt werden müsste. Auch die Praxis anderer Kantone hält sich an eine

weite Auslegung des Begriffs "Vermögenserträgnisse".So hat das

Bezirksgericht Heinzenberg GR entschieden, dass neben dem Ertrag des Vermögens

die übrigen Einkünfte des Mündels, in concreto auch AHV- und Suva-Rente, zu

berücksichtigen seien, und kam zum Schluss: "Sucht man nun zwischen den Einkünften

und den zahlreichen Bemühungen des Vormundes eine angemessene Relation

herzustellen und in Zahlen auszudrücken, so findet die Beschwerdeinstanz eine

Jahresentschädigung von 5% der Einkünfte im vorliegenden Fall unter

Berücksichtigung des bescheidenen und zu erhaltenden Vermögens als

angebracht." (Bezirksgericht Heinzenberg, 10.

Januar 1966, ZVW 1968, Nr. 15, S. 34 f).Für die Berücksichtigung aller

Einkünfte spricht sich im weiteren ein Entscheid des Kantonsgerichts Waadt

(Chambre des Tutelles) aus dem Jahre 1945 aus: "Par revenus du pupille, au

sens de l'art 107 LVCC, il faut entendre non seulement les fruits des capitaux

et le produit de travail; mais aussi les revenus de fait, notamment les

subsides que la famille octroie volontairement ou non au pupille pour son

entretien; il faut donc considérer les moyens financiers dont le pupille

dispose en réalité pour son entretien et ses dépenses personnelles, en tenant

compte également des prestations en nature telles que la nourriture et le

logement." (ZVW 1947, Nr. 14, S. 31 f). Bei der im

Urteil des waadtländischen Kantonsgerichtes genannten LVCC handelt es sich um

die waadtländische "Loi d'introduction du Code Civil Suisse", d. h.

um das EG zum ZGB des Kantons Waadt, dessen Art. 106 - mit dem Marginale

"Art. 416" - lautet: "La rémunération du tuteur est fixée par la

justice de paix au moment de la reddition des comptes pour la période comptable

écoulée, eu égard au travail accompli et aux revenus du pupille".Es ist

hier also ganz allgemein von "revenus" die Rede, was von vornherein

ein viel umfassenderer Begriff ist als eine enge Auslegung von

"Vermögensertrag" (Früchte, Zinse) und sämtliche Einkünfte und Bezüge

erfasst. Art. 106 LVCC stimmt denn auch genau mit der

französischen Fassung von Art. 416 ZGB überein, der wie folgt lautet: "Le

tuteur a droit à une rémunération prélevée sur les biens du pupille; cette

rémunération est fixée par l'autorité tutélaire pour chaque période comptable,

eu égard au travail du tuteur et aux revenus du pupille." Diese französische Fassung von Art. 416 ZGB spricht für eine weite

Auslegung des Begriffs "Vermögensertrag". Bei der Gesetzesauslegung

ist von der Gleichwertigkeit der Texte der drei Amtssprachen auszugehen (Liver,

Komm. zu den Einführungsbestimmungen zum ZGB, S. 69, Meier-Hayoz, ebenda, S.

112 f). Der deutsche Wortlaut hat keinen Vorrang. Ziel der Auslegung ist der

objektive Sinn des Gesetzes. "Die objektive Interpretationsmethode frägt

darnach, was die vernünftigen und korrekten Gesetzesadressaten unter den ihnen bekannten

Umständen aus der gesetzgeberischen Erklärung als Sinn herauslesen müssen"

(Meier-Hayoz, a.a.O., S. 122).Dem objektiven Sinn der Bestimmung von Art. 416

ZGB kommt dessen französische Fassung näher als die deutsche, da das Wort

"revenus" (Einkünfte) die Heranziehung aller Einkünfte des Mündels

zur Entschädigung des Vormunds einschliesst, somit auch von

vermögensunabhängigen Einnahmequellen,.die dort, wo kein oder nur ein geringes

Mündelvermögen vorhanden ist, oft die hauptsächlichen oder gar einzigen

finanziellen Mittel des Mündels bilden. Es kann ja nicht dem Zweck von Art. 416

ZGB entsprechen, vormundschaftliche Bemühungen, die mehr der persönlichen

Fürsorge als der Vermögensverwaltung gelten oder die die Verwaltung eines wenig

ertragreichen Vermögens betreffen, bei gleichem Aufwand schlechter zu belohnen,

nur weil wenig oder keine Vermögenserträgnisse zu registrieren sind. Bei der

Abfassung des deutschsprachigen Textes von Art. 416 ZGB (der Entwurf wurde 1907

von den Räten verabschiedet) scheint vielmehr die künftige Möglichkeit

andersartiger Einkommensressourcen neben den natürlichen und zivilen Früchten

des Vermögens einfach völlig ausser acht gelassen worden zu sein. Der

französische Wortlaut dagegen hat den Einbezug anderweitiger Erwerbsformen von

vornherein eingeschlossen. Wenn somit eine objektiv-sinngemässe Interpretation

des Begriffs "Vermögensertrag" gemäss Art. 416 ZGB bzw. § 143 EGZGB

den Einschluss aller wiederkehrenden Einkünfte und Bezüge des Bevormundeten

beinhaltet, namentlich auch der AHV- und IV-Renten, so ist nicht einzusehen,

warum von der Gemeinde periodisch geleistete Altersbeihilfen von diesen Bestimmungen

nicht ebenfalls erfasst sein sollten. Was den Satz von 4% angeht, so wird nicht

behauptet, er sei bundesrechtswidrig. Er liegt denn auch im Rahmen der von

Lehre und Praxis als angemessen betrachteten Normierungsmöglichkeiten. Der

Bundesgesetzgeber selbst hat sich zu dieser Frage nicht geäussert. Auch den Materialien

ist nichts zu entnehmen. Egger ist der Meinung, dass eine schematische Lösung,

wie sie der Kanton Solothurn hat, zulässig sei: "Im übrigen entspricht es

dem ZGB am besten, wenn auf den Ertrag des Vermögens abgestellt wird, wenn dies

auch etwas schematisch sein mag, und als die Regel, eine Entschädigung mit 4

(Solothurn § 159) oder 5% (Aargau VO 1911 § 15) der eingenommenen Nutzung oder

der reinen Einkünfte vorzusehen." (Komm. zu Art. 416, zu lit. b S.

517).Sollte im Einzelfall eine Entschädigung von 4% missbräuchlich erscheinen

(hohe Einkünfte bei geringem Aufwand für den Vormund), so liesse § 143 EGZGB

trotz der Formulierung in Abs. 1 die Zusprechung einer Entschädigung von unter

4% zu, da aus Abs. 2 dieser Vorschrift der Umkehrschluss gezogen werden darf,

dass in einer besonderen Situation eine Vergütung von 4% auch unangemessen hoch

sein kann, immer vorausgesetzt, dass dabei neben der Vermögensverwaltung auch

andere Leistungen des Vormunds (persönliche Betreuung usw.) gebührend

berücksichtigt worden sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht zu

untersuchen, ob der Satz von 4% der wiederkehrenden Einnahmen, somit der Betrag

von Fr. 1'045.15, angesichts der Bemühungen des Vormunds unangemessen sei, da

dies von der Beschwerdeführerin offenbar nicht geltend gemacht wird. Diese

will, indem sie ihn auffordert, seinen tatsächlichen Aufwand für die

Vormundschaftsführung in Rechnung zu stellen, weitere Leistungen des Vormunds

(über die Vermögensverwaltung hinaus) berücksichtigt und entschädigt wissen,

wenn auch auf anderem Wege, nämlich über die Festsetzung einer speziellen Vergütung

(Abs. 2 von § 143 EGZGB).Bei solchem Vorbringen liegt die Frage nahe, wie weit

überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde gegeben ist.

Der Oberamtmann hat demnach weder kantonales noch Bundesrecht verletzt, wenn er

eine Entschädigung an den Vormund von 4% aller wiederkehrenden Einnahmen

billigte.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juli 1978*