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ZZ.1978.21 • OG SO ZZ.1978.21 KI-generiert

Appeal Permitted Due to Ancillary Rulings Exceeding Scope; Asset Seizure for Investigation Costs Invalid

Geschäftsnummer ZZ.1978.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court permitted an appeal against a final decision because it contained ancillary rulings, such as the continuation of an asset seizure, that exceeded the scope of the necessary content defined for such a decision, despite a procedural objection that no appeal was allowed against the final decision itself. Furthermore, the court held that seizing a suspect's assets solely to secure investigation costs is impermissible under procedural or substantive law, as seizure requires the assets to be either evidence or proceeds of the crime subject to forfeiture, and lacking any legal basis for retaining property of otherwise suspicious origin, the order maintaining the seizure was overturned.

Legislator-Regeste

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Art. 58f StGB, § 97 Abs. 2 StPO, § 205 StPO; Appeal Permitted Due to Ancillary Rulings Exceeding Scope; Asset Seizure for Investigation Costs Invalid: Furthermore, the court held that seizing a suspect's assets solely to secure investigation costs is impermissible under procedural or substantive law, as seizure requires the assets to be either evidence or proceeds of the crime subject to forfeiture, and lacking any legal basis for retaining property of otherwise suspicious origin, the order maintaining the seizure was overturned.

Schlagwörter

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Einziehung von Taterträgen Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Ertrag Verfahrensrügen Vermögen Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 2 StPO

The court determined it had jurisdiction to hear the appeal because the challenged order contained elements beyond the scope defined in this provision for non-appealable final decisions.

§ 205 StPO

The court implicitly ruled on the legality of the continued seizure based on principles related to the procedural handling of seized items during investigation.

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Volltext

SOG 1978 Nr. 21

§§ 55, 97 Abs. 2, 205 StPO:

- *Die Praxis, wonach gegen die Schlussverfügung kein Beschwerderecht gegeben ist, bezieht sich nur auf den in § 97 Abs. 2 StPO umschriebenen notwendigen Inhalt der Schlussverfügung (Erw. 1);*

- *eine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten nur zum Zwecke der Sicherung der Untersuchungskosten ist nicht zulässig (Erw. 2).*

R. T. wird beschuldigt, am 1. Februar 1977 einen bewaffneten Überfall auf die Bank X in Olten verübt zu haben. In der Schlussverfügung beantragt der Untersuchungsrichter den zuständigen italienischen Behörden die Übernahme des Verfahrens. Gleichzeitig verfügte er, dass dem Beschuldigten bei der Verhaftung abgenommene Geld bleibe bis zur rechtskräftigen Beurteilung durch die zuständige Behörde (offenbar in Olten) beschlagnahmt. Der Verteidiger des R. T. erhob gegen die Fortdauer der Beschlagnahme Beschwerde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit der folgenden Begründung:

1. Der Untersuchungsrichter wendet formell ein, gegen die Schlussverfügung sei gemäss SOG 1975 Nr. 20 kein Beschwerderecht gegeben. Dies trifft zu, jedoch nur für den in § 97 Abs. 2 StPO umschriebenen notwendigen Inhalt der Schlussverfügung. Werden in ihr weitere Anordnungen getroffen, die ebensogut Inhalt einer getrennten Verfügung sein könnten (z. B. bezüglich Fortdauer der Haft oder wie hier Fortdauer einer Beschlagnahme), muss das Beschwerderecht bejaht werden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das beschlagnahmte Geld, falls es als productum sceleris aus dem Raub in Olten betrachtet werde, gemäss Art. 27 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 den italienischen Strafbehörden übergeben werden müsse. Anderseits bestreitet er einen Zusammenhang zwischen Geldbesitz und dem bestrittenen Raub. Der Untersuchungsrichter seinerseits bringt in der Vernehmlassung zur Beschwerde vor, die Beschlagnahme werde in erster Linie zur Sicherstellung der Untersuchungskosten aufrecht erhalten. Da T. über die Herkunft des Geldes keine glaubhaften Angaben habe machen können, müsse angenommen werden, dass er es irgendwie unrechtmässig erworben habe, auch wenn nicht behauptet werden könne, dass es aus dem Raub in Olten stamme.

Sicher geht es nicht an, Vermögenswerte eines Beschuldigten zu beschlagnahmen oder deren Beschlagnahme aufrecht zu halten nur zum Zweck der Sicherung der Untersuchungskosten. Dazu liefern weder die StPO noch das materielle Strafrecht Grundlagen. Die prozessuale Beschlagnahme während des Strafverfahrens setzt ausdrücklich voraus, was hier nicht in Frage kommt, dass es sich um Beweismittel, oder, was der Untersuchungsrichter ebenfalls verneint, um producta sceleris des untersuchten Delikts handelt, die nach Art. 58f StGB der Einziehung unterliegen können.

Für eine Beschlagnahme oder Einziehung von Gegenständen anderweitig verdächtiger Herkunft fehlt jede Rechtsgrundlage. Die Verfügung betreffend Fortdauer der Beschlagnahme muss daher aufgehoben werden.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. April 1978*