Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1978.16 • OG SO ZZ.1978.16 KI-generiert

Police Parking Reservation Legality Challenge

Geschäftsnummer ZZ.1978.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the legality of reserving 14 public parking spaces on a road for police vehicles, challenging a fine imposed for violating the resulting parking restriction. The court reasoned that under the relevant traffic regulation, restrictions on general traffic require justification by needs related to traffic safety, facilitation, regulation, or road protection, necessitating a strict standard, particularly concerning the principle of proportionality. Finding that the administration possessed sufficient, largely unused reserved parking spaces on adjacent administrative property that could accommodate police operations, the court concluded that reserving public road space was not the least restrictive measure necessary, and thus the formal reservation order was materially unlawful under the statute, leading to the acquittal of the penalized individual.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 82 Abs. 1 SSV; Police Parking Reservation Legality Challenge: The court reasoned that under the relevant traffic regulation, restrictions on general traffic require justification by needs related to traffic safety, facilitation, regulation, or road protection, necessitating a strict standard, particularly concerning the principle of proportionality. Finding that the administration possessed sufficient, largely unused reserved parking spaces on adjacent administrative property that could accommodate police operations, the court concluded that reserving public road space was not the least restrictive measure necessary, and thus the formal reservation order was materially unlawful under the statute, leading to the acquittal of the penalized individual.

Schlagwörter

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Polizei und öffentliche Ordnung Parkbusse öffentlicher Raum Strassenverkehrssicherheit Parkplatzerstellungspflicht Legalitätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 IV 269
örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern".In BGE 98 IV 269
BGE 98 IV 263
auf geeigneten Parkplätzen erfordern kann" (BGE 98 IV 263).Zwar ist die
BGE 98 IV 272
BGE 98 IV 272 hebt hervor, dass ein
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 4 SVG

The court ruled that the reservation of parking spaces violated this article because the material conditions for a restriction on general traffic were not met.

Art. 82 Abs. 1 SSV

Cited in connection with the requirement to choose the measure causing the least traffic restriction to achieve the intended purpose, which was found not to have been satisfied.

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Volltext

SOG 1978 Nr. 16

Art. 3 Abs. 4 SVG. *Zur Frage der Reservierung von Parkplätzen, die sich auf öffentlicher

Strasse befinden, für die Verwaltung.*

Seit 1974 bestehen auf öffentlichem Grund der

Stadt Solothurn, am südöstlichen Teil der Nordringstrasse, nördlich des

Ambassadorenhofes, 14 für die Kantons- und Stadtpolizei reservierte, gelb

markierte Parkfelder (publiziert im Amtsblatt Nr. 13 vom 4. April 1974).An

beiden Enden des Teilstücks der Strasse ist das Parkverbotssignal Nr. 231 mit

Zusatztafel "Reserviert für Polizeidienstfahrzeuge (Montag bis

Freitag)" angebracht. Nachdem P. N. am 11. Januar 1977 seinen PW auf einem

dieser Felder abgestellt hatte, erstattete die Kantonspolizei Solothurn gegen

ihn Strafanzeige wegen Missachtung eines Parkverbotes, Der Gerichtsstatthalter

von Solothurn-Lebern auferlegte dem Beschuldigten eine Busse und bestätigte sie

im Einspracheverfahren. P. N. erhob gegen den Entscheid des

Gerichtsstatthalters Kassationsbeschwerde. Er machte geltend, das Parkverbot

sei nicht rechtmässig. Das Obergericht stellte zu Beginn seiner Erwägungen

fest, dass der Strafrichter die das Parkverbot begründende Verfügung, weil

gegen sie kein verwaltungsgerichtliches Rechtsmittel zu Gebote stand, frei

Überprüfen könne unter Ausschluss allerdings der Angemessenheitskontrolle.

Ferner stellte es fest, dass die Verfügung formell richtig zustandegekommen

sei, was vom Beschwerdeführer unbestritten sei. Es überprüfte dann die

materielle Rechtsmässigkeit der Verfügung und führte dazu folgendes aus: Als

materielle Norm, welcher die zu überprüfende Verfügung standhalten soll, ist

Art. 3 Abs. 4 SVG massgeblich. Diese Bestimmung lässt Beschränkungen des

allgemeinen Verkehrs nur zu, "soweit die Sicherheit, die Erleichterung

oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den

örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern".In BGE 98 IV 269

hat das Bundesgericht für die Beurteilung der Konformität von Aufhebungen oder

Einschränkungen öffentlicher Parkflächen mit Art. 3 Abs. 4 SVG gefordert, es

sei bei dessen Auslegung ein strenger Massstab anzulegen. Im weitern sei gemäss

Art. 82 Abs. 1 SSV stets auch darauf zu achten, dass diejenige Massnahme

gewählt werde, die mit der geringsten Verkehrsbeschränkung den angestrebten

Zweck erreiche. Anderseits hält das Bundesgericht mit dem Bundesrat (ZBe

70/1969 S. 477) grundsätzlich fest, "dass die Sicherheit des

Strassenverkehrs auch die Bereitstellung von Fahrzeugen der Notstandsdienste

auf geeigneten Parkplätzen erfordern kann" (BGE 98 IV 263).Zwar ist die

Feststellung des Vorderrichters, die Parkplatzreservierung für die Polizei

seien "als für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben notwendig

anzusehen", insoweit nicht willkürlich, als es um die grundsätzliche

Bereitstellung von Parkgelegenheiten überhaupt geht, insbesondere, wenn dies

für Pikettfahrzeuge geschieht. Seine Meinung jedoch, es liege nicht in der

Befugnis des Strafrichters, zu überprüfen, welche anderen Möglichkeiten als

öffentliche Verkehrsfläche sich zur Reservierung von Parkplätzen für Polizeifahrzeuge

ergeben würden, kann nicht geteilt werden. BGE 98 IV 272 hebt hervor, dass ein

Urteil Bundesrecht auch dadurch verletze, "dass es völlig ausser acht

lässt, ob und welche anderen Massnahmen" ". .." den mit der

Verkehrsbeschränkung angestrebten Zweck zu erreichen vermöchten und ob diese

nicht im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SSV den Vorzug verdienten." Der

verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird, was die

Verkehrsanordnungen angeht, in Art. 82 Abs. 1 SSV ausdrücklich festgehalten.

Gemäss der "Neuen Parkierungsordnung im Ambassadorenhof und im

südöstlichen Teilstück der Nordringstrasse in Solothurn" vom 16. Mai 1974,

verfasst vom Polizeikommando Solothurn, stehen im Ambassadorenhof, dem Innenhof

der Verwaltungsgebäude von Justiz- und Polizeidepartement, dessen

Grundeigentümer der Kanton ist, insgesamt 40 Parkplätze zur Verfügung. Aus diesen

Unterlagen geht weiter hervor, dass davon 27 Plätze für das Polizeikommando des

Kantons Solothurn reserviert sind. In der Parkierungsordnung wie in einer Stellungnahme

des Chefs der Verkehrsabteilung des Polizeikommandos wird betont, dass diese

Parkfläche - ebenso wie diejenige auf dem öffentlichen Grund der Nordringstrasse

- nur Funktionären vorbehalten seien, die im Interesse der Öffentlichkeit rasch

ausrücken müssten, Es kann mit dem Vorderrichter bestätigt werden, dass die

Parkierungsordnung, was die Art und Zahl der Fahrzeuge des Polizeikommandos

betrifft, den Notwendigkeiten der polizeilichen Aufgaben entspricht, dies unter

Vorbehalt von Angemessenheit und Zweckmässigkeit des Verwaltungshandelns, die

der Strafrichter nicht zu prüfen hat. Soweit eine Beanspruchung der

Nordringstrasse für dringliche Polizeieinsätze unumgänglich wäre, müsste

allerdings der Rahmen für Angemessenheit und Zweckmässigkeit, der der

Verwaltung zu belassen wäre, eng gesteckt werden. Vorerst ist jedoch im Sinne

von Art. 82 Abs. 1 SSV zu untersuchen, ob überhaupt für die polizeilichen

Zwecke die fragliche Parkfläche an der Nordringstrasse, die als öffentliche

Strasse dem allgemeinen Verkehr grundsätzlich offenzustehen hat, erforderlich

ist. Dabei stellt sich gleich die Frage, weshalb die laut Vernehmlassung dem

Einsatz von Pikettfahrzeugen dienenden Parkverbot an dieser Strasse samstags

und sonntags aufgehoben werden können, Über das Wochenende sind Piketteinsätze

sicher nicht weniger dringend als an Werktagen. Es ist geradezu

gerichtsnotorisch, dass Notfalldienste an Samstagen und Sonntagen am häufigsten

beansprucht werden. Gerade auch Grosseinsätze müssen oft in diesen Tagen

durchgeführt werden. Parkgelegenheiten für dringliche Einsätze müssten demnach

ganz besonders über die Wochenenden zur Verfügung stehen. Dagegen mag

eingewendet werden, mancher der Polizeifunktionäre starte bei derartigen Wochenend-Aufgeboten

von einem privaten "Abrufdomizil" aus zu seinem Einsatz. Dennoch

liegt die Vermutung nahe, die Kantonspolizei können an Wochenenden deshalb auf

die Abstellfläche am Nordring verzichten, weil sie an diesen Tagen damit

rechnen könne, ihre Pikettfahrzeuge (sowohl Dienstwagen als auch private PWs)

im Ambassadorenhof unterzubringen, und zwar nicht nur auf den 27 dem

Polizeikommando vorbehaltenen Plätzen, sondern noch problemloser auf den

übrigen dort reservierten, in der Regel jedoch nur an Werktagen besetzten

Parkfeldern. Diese Felder - oder zumindest ein Teil davon - könnte demnach auch

werktags den Pikettfahrzeugen der Polizei zur Verfügung gestellt werden, womit

im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SSV die angefochtene Anordnung auf dem Teilstück

der (öffentlichen) Nordringstrasse und somit die damit verbundene Einschränkung

des allgemeinen Verkehrs sich erübrigen würden. Nach der Beurteilung der

Strafkammer kann nur ein kleiner Teil der hiermit angesprochenen 13

reservierten Parkplätze im Ambassadorenhof als für die Erfüllung von

Verwaltungsaufgaben notwendig angesehen werden, bei den übrigen handelt es sich

einfach um die Reservierung für die Privatfahrzeuge von Beamten. "Das

Bedürfnis der in einem Staatsgebäude arbeitenden Beamten nach Parkgelegenheiten

unterscheidet sich nicht vom entsprechenden Bedürfnis der in Gebäuden privater

Anstösser arbeitenden Angestellten." (BGE 98 IV 263).Zwar befinden sich

die genannten Parkgelegenheiten für Beamte im vorliegenden Fall auf Boden, der

im Unterschied zum zitierten Entscheid Verwaltungsvermögen und nicht

öffentlichen Grund darstellt, dennoch geht es in beiden Fällen um die Frage, ob

konkrete Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art, 3 Abs. 4 SVG angeordnet

werden müssen, was vorliegend verneint werden kann, indem für die dringenden

Aufgaben der Polizei in erster Linie auf die aus dem Verwaltungsvermögen

verfügbaren Parkflächen zurückgegriffen wird. Dem öffentlichen Interesse, das

hier die Polizei vertritt, müssen Parkplatzreservationen im privaten Interesse

einzelner Beamter notfalls weichen. Ferner ist zu erwähnen, dass ausser dem

Areal des Ambassadorenhofes allenfalls noch anderweitiger Parkraum für

Polizeifahrzeuge in Frage käme, der aus den obigen Erwägungen demjenigen am

Nordring vorzuziehen wäre. Soweit sich der Vorderrichter mit der Frage befasst

hat, kommt er in bezug auf das vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellt

Grundstück GB Nr. 973, Burrisgraben, zum Schluss, es sei völlig ungeeignet,

weil dort die Ausfahrt aus der Garage stark behindert würde. Diese tatsächliche

Feststellung kann in Kenntnis der Örtlichkeiten bei der Staatsgarage nicht als

willkürlich bezeichnet werden. Neben diesem Vorschlag sind jedoch noch weitere

Ausweichmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, deren Eignung die Verwaltung

abzuklären hätte, bevor sie öffentlichen Grund beansprucht. Für den hier zu

beurteilenden Fall braucht die Frage nicht weiter verfolgt zu werden, da feststeht,

dass wenigstens ein erheblicher Teil, wenn nicht alle der 14 für die Polizei reservierten

Parkfelder an der Nordringstrasse durch entsprechende Abstellflächen im

Ambassadorenhof ersetzt werden können. Zumindest alle Polizeidienstfahrzeuge

könnten dort untergebracht werden. Im Lichte dieser Überlegung ist der Einwand

des Polizeidepartements unbehelflich, das Parkverbot an der Nordringstrasse

stütze sich auch auf "andere in den örtlichen Verhältnissen liegende

Gründe" im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG. In seiner Vernehmlassung vor der

Vorinstanz hält das Polizeidepartement diese Voraussetzung der

Verkehrsbeschränkung für gegeben, da "die Kantonspolizei von ihrer

Zielsetzung her gesehen an einem ungünstigen Ort plaziert" sei, indem sie

ein Altstadtgebäude benützen müsse. Wie die vorangegangenen Erwägungen zeigen,

ist dessenungeachtet auf Boden Parkraum verfügbar, der dem Verwaltungsvermögen

zuzuordnen ist. Abgesehen davon kann der Begriff "örtliche Verhältnisse"

nicht derart extensiv ausgelegt werden, wie dies das Polizeidepartement tut,

denn nach dem Sinn von Art. 3 Abs. 4 sind darunter verkehrsbeeinflussende Gegebenheiten

im Bereich der betreffenden Strassenstrecke zu verstehen, die die Behörden zu

Verkehrsmassnahmen zwingen, z. B. Fahrbeschränkungen in der Nähe von Spitälern

(BGE 98 IV 272).Auch das Argument, die jüngere Bundesgerichtspraxis sei jeweils

von einem Mangel an Parkplätzen ausgegangen, während "in der erweiterten

Altstadt Solothurn praktisch immer ein Parkplatz zu finden sei", kann

nicht verfangen. Selbst unter der Annahme, das Parkplatzangebot in Solothurn

sei tatsächlich ausreichend - die Aussage des Polizeidepartements darüber ist

ungenau und kann bestimmt nicht fraglos akzeptiert werden - liegt es gerade im

Interesse der Sicherheit und Erleichterung des Verkehrs gemäss Art. 3 Abs. 4

SVG, dem Gemeingebrauch ein möglichst breites Angebot an Parkfläche zu sichern

(Erhalten des Verkehrsflusses, Vermeidung von Verkehrskonzentrationen an

wenigen neuralgischen Punkten).Es kann nicht der Sinn dieser SVG-Bestimmung

sein, erst einzugreifen, wenn die Parkplatznot bereits eingetreten ist, sondern

sie ist in erster Linie präventiv zu verstehen. Ausserdem ist gerade die

Nordringstrasse besonders geeignet, Parkfläche im nicht allzu sehr

"erweiterten" Umkreis des Stadtkerns anzubieten, ohne dass dadurch

anderseits die schützenswerte Altstadt in Mitleidenschaft gezogen wird.

Selbstverständlich darf auch nicht entscheidend sein, aus welchem Motiv N. sein

Fahrzeug auf der fraglichen Parkfläche abstellte. Ob er nun aus grundsätzlichen

Überlegungen einen Gerichtsentscheid veranlassen oder ob er "einfach"

Parkgebühren vermeiden wollte: Wenn die objektiven gesetzlichen Voraussetzungen

der Strafbarkeit fehlen, kann er nicht aus irgendwelchen subjektiven Gründen

verurteilt werden. Ausserdem muss es grundsätzlich zulässig bleiben, auf dem

Weg über den Strafrichter eine formell rechtskräftige Norm materiell überprüfen

zu lassen. Im übrigen wird es den lokalen Behörden im Falle einer Öffnung des

Parkstreifens an der Nordringstrasse für den Gemeingebrauch unbenommen sein, in

dieser Zone die Parkgebührenpflicht einzuführen. Die angefochtene Reservierung

von Parkplätzen ist somit als rechtswidrig zu betrachten. Der Vorderrichter hat

Bundesrecht verletzt, indem er zu Unrecht die materiellen Voraussetzungen von

Art. 3 Abs. 4 SVG für gegeben hielt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die

Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Parkverbotes an der

Nordringstrasse aufzuheben. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt, damit der

Beschwerdeführer freigesprochen werden kann.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 4. Juli

1978*