Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1978.15 • OG SO ZZ.1978.15 KI-generiert

Cantonal Access Road Parking Fine Overturned

Geschäftsnummer ZZ.1978.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a fine imposed for parking a vehicle on the access road to a cantonal administrative building, where marked parking spaces were nearby. The higher court overturned the conviction, reasoning that the application of traffic regulations under the law requires the area to be a "road serving public traffic," meaning it must be accessible to an indeterminate circle of people, irrespective of ownership. Since the access road was clearly marked with a "General Driving Ban" sign restricted only to police vehicles, it was deemed reserved for a determined group, thus classifying it as private property not subject to the public road traffic regulations, rendering the initial fine and the application of parking regulations invalid.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 1 SVG, Art. 1 Abs. 2 VRV, Art. 55 Abs. 1 SSV, Art. 1 Abs. 2 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 55 SSV; Cantonal Access Road Parking Fine Overturned: The higher court overturned the conviction, reasoning that the application of traffic regulations under the law requires the area to be a "road serving public traffic," meaning it must be accessible to an indeterminate circle of people, irrespective of ownership. Since the access road was clearly marked with a "General Driving Ban" sign restricted only to police vehicles, it was deemed reserved for a determined group, thus classifying it as private property not subject to the public road traffic regulations, rendering the initial fine and the application of parking regulations invalid.

Schlagwörter

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Parkbusse Zufahrtsstrasse Strassenverkehrsrecht Parkplatz Erschliessung des Grundstücks öffentlich-rechtliches Bauverbot SVG, Begriff der öffentlichen Strasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

SOG 1978 Nr. 15

Art. 1 Abs. 1 SVG; Art. 1 Abs. 2 VRV. *Zum Begriff der öffentlichen Strasse (Vorgelände eines

Verwaltungsgebäudes).*

Am 10. und 11. Januar 1977 hatte P. N. seinen

PW in Solothurn beim Franziskanerplatz auf dem Zufahrtssträsschen zum Ambassadorenhof

(kantonales Verwaltungsgebäude) parkiert. Nur wenige Meter davon entfernt, auf

dem Franziskanerplatz, befinden sich weiss markierte Parkfelder (mit

Parkuhren).Auf Strafanzeige der Kantonspolizei hin auferlegte der

Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern Herrn N. in Anwendung von Art, 27 Abs.

1 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SSV eine Busse und bestätigte sie später

im Einspracheverfahren. P. N. erhob gegen den Entscheid des

Gerichtsstatthalters gestützt auf § 190 Abs. 1 lit. c StPO Kassationsbeschwerde.

Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung: Es ist

unbestritten, dass der Beschuldigte seinen PW zweimal beim Franziskanerplatz in

Solothurn, und zwar auf der linken Seite der Zufahrt zum Ambassadorenhof,

direkt vor dem dortigen Brunnengemäuer, parkiert hatte. Der Vorderrichter hält

ausdrücklich fest, dass der Wagen auf der Zufahrt zum Ambassadorenhof gestanden

hatte. Anderseits schliesst er aus dem Umstand, dass der PW

"allerhöchstens 5 Meter ausserhalb der markierten Felder parkiert"

gewesen sei, das Verbot gemäss Art. 55 Abs. 1 SSV, wonach Fahrzeuge nur

innerhalb der Parkfelder abgestellt werden dürfen, wo solche markiert sind,

habe in casu Geltung gehabt. Um jedoch entscheiden zu können, ob überhaupt die

Bestimmungen des SVG zur Anwendung gelangen, muss der Strafrichter vorgängig

die Frage beantworten, ob sich das zu beurteilende Ereignis auf öffentlichem

oder privatem Areal ereignet hat: Der Geltungsbereich der SVG-Verkehrsregeln

erstreckt sich für die Motorfahrzeugführer lediglich auf die "dem

öffentlichen Verkehr dienenden Strassen" (Art. 1 Abs. 2 SVG).Öffentlich

sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs.

2 VRV). "Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder

öffentlichem Eigentum stehe, sondern ob sie auch dem allgemeinen Verkehr diene.

Letzteres trifft dann zu, wenn die Bodenfläche einem unbestimmbaren

Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder

Zweck eingeschränkt ist" (BGE 92 IV 10, 86 IV 31). Dass das Grundstück des

Ambassadorenhofs (einschliesslich der fraglichen Zufahrt) zur Zeit des Vorfalls

dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich war, wurde schon aus der damaligen

Signalisation ersichtlich: Unten rechts an der vom Franziskanerplatz her

ansteigenden Zufahrt zum Ambassadorenhof war das Signal Nr. 201 (Allgemeines

Fahrverbot) verbunden mit der Zusatztafel: "Gestattet für Polizeifahrzeuge"

angebracht. Damit war das Areal in den Dienst eines bestimmbaren

Benützerkreises gestellt. Der gelegentliche Gebrauch durch andere Personen

ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass im Verwendungszweck des Areals

dessen Inanspruchnahme durch einen abgegrenzten Personenkreis liegt.

Entsprechend der Praxis nicht entscheidendes Kriterium, jedoch in aller Regel

ein Hinweis für die strassenverkehrsgerichtliche Qualifizierung der fraglichen

Bodenfläche sind nicht zuletzt auch die Eigentumsverhältnisse: Aus dem

Katasterplan geht hervor, dass der Franziskanerplatz im Eigentum der

Einwohnergemeinde Solothurn steht (als öffentliche Sache im Gemeingebrauch),

während der Ambassadorenhof Privateigentum - wenn auch der Art des vorwiegenden

Gebrauchs nach Verwaltungsvermögen - des Kantons Solothurn ist. Aufgrund dieser

Erwägungen ist der Ort, wo der Beschwerdeführer am 10. Januar 1977 und am 11.

Januar 1977 seinen PW geparkt hatte, nicht dem öffentlichen Strassenareal

zuzurechnen und folglich dem Geltungsbereich des SVG entzogen. Mithin wäre

ebensowenig - entgegen der Ansicht des Vorderrichters - eine Busse wegen Nichtbeachtung

eines Fahrverbots rechtmässig gewesen, da das betreffende Signal gleichfalls

eine SVG-Vorschrift (Signal Nr. 201, SSV Art. 16) darstellt und deshalb für

nichtöffentliches Terrain keine Rechtswirksamkeit hat. Als neue Tatsache nicht

zur Würdigung herangezogen, aber in diesem Zusammenhang nebenbei erwähnt werden

kann der Umstand, dass das oben beschriebene, zur fraglichen Zeit auf der

rechten Seite des besagten Zufahrtssträsschens aufgestellte Fahrverbotssignal

in der Zwischenzeit durch ein richterliches Verbot ersetzt worden ist. (Dieses

untersagt zwar Unbefugten nur das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück,

hat aber praktisch zur Folge, dass auch der fliessende Verkehr regelmässig auf

Fahrzeuge, die zum Parkieren befugt sind, beschränkt ist).Damit bestätigt der

Kanton nunmehr noch deutlicher den privaten Charakter der betreffenden

Verkehrsfläche. Der Vorderrichter hat jedenfalls Art. 27 Abs. 1 SVG in

Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SSV fälschlicherweise angewendet. Seine Erwägung,

es würde zu weit führen, "wenn die Polizei jedesmal einen Katasterplan für

die betreffende Ortlichkeit beiziehen muss", geht fehl. Es obliegt der

strafenden Instanz von Amtes wegen, die Öffentlichkeit des Grundes, auf dem die

fragliche Handlung stattfand, als gesetzliche Voraussetzung der Strafbarkeit

nach SVG festzustellen. Es genügt somit nicht, zu untersuchen, ob das Fahrzeug

des Beschuldigten mehr oder weniger nahe bei den markierten Parkfeldern stand,

und je nach dem Ergebnis Art. 55 SSV anzuwenden. Im vorliegenden Fall können

aufgrund obiger Erwägungen die Fragen der Auslegung dieser Bestimmung offen

bleiben. Somit ist das Urteil der Vorinstanz wegen unrichtiger Anwendung von

Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SSV aufzuheben und der

Beschwerdeführer freizusprechen.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Juli

1978*