Cantonal Access Road Parking Fine Overturned
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a fine imposed for parking a vehicle on the access road to a cantonal administrative building, where marked parking spaces were nearby. The higher court overturned the conviction, reasoning that the application of traffic regulations under the law requires the area to be a "road serving public traffic," meaning it must be accessible to an indeterminate circle of people, irrespective of ownership. Since the access road was clearly marked with a "General Driving Ban" sign restricted only to police vehicles, it was deemed reserved for a determined group, thus classifying it as private property not subject to the public road traffic regulations, rendering the initial fine and the application of parking regulations invalid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 Abs. 1 SVG, Art. 1 Abs. 2 VRV, Art. 55 Abs. 1 SSV, Art. 1 Abs. 2 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 55 SSV; Cantonal Access Road Parking Fine Overturned: The higher court overturned the conviction, reasoning that the application of traffic regulations under the law requires the area to be a "road serving public traffic," meaning it must be accessible to an indeterminate circle of people, irrespective of ownership. Since the access road was clearly marked with a "General Driving Ban" sign restricted only to police vehicles, it was deemed reserved for a determined group, thus classifying it as private property not subject to the public road traffic regulations, rendering the initial fine and the application of parking regulations invalid.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
SOG 1978 Nr. 15
Art. 1 Abs. 1 SVG; Art. 1 Abs. 2 VRV. *Zum Begriff der öffentlichen Strasse (Vorgelände eines
Verwaltungsgebäudes).*
Am 10. und 11. Januar 1977 hatte P. N. seinen
PW in Solothurn beim Franziskanerplatz auf dem Zufahrtssträsschen zum Ambassadorenhof
(kantonales Verwaltungsgebäude) parkiert. Nur wenige Meter davon entfernt, auf
dem Franziskanerplatz, befinden sich weiss markierte Parkfelder (mit
Parkuhren).Auf Strafanzeige der Kantonspolizei hin auferlegte der
Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern Herrn N. in Anwendung von Art, 27 Abs.
1 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SSV eine Busse und bestätigte sie später
im Einspracheverfahren. P. N. erhob gegen den Entscheid des
Gerichtsstatthalters gestützt auf § 190 Abs. 1 lit. c StPO Kassationsbeschwerde.
Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung: Es ist
unbestritten, dass der Beschuldigte seinen PW zweimal beim Franziskanerplatz in
Solothurn, und zwar auf der linken Seite der Zufahrt zum Ambassadorenhof,
direkt vor dem dortigen Brunnengemäuer, parkiert hatte. Der Vorderrichter hält
ausdrücklich fest, dass der Wagen auf der Zufahrt zum Ambassadorenhof gestanden
hatte. Anderseits schliesst er aus dem Umstand, dass der PW
"allerhöchstens 5 Meter ausserhalb der markierten Felder parkiert"
gewesen sei, das Verbot gemäss Art. 55 Abs. 1 SSV, wonach Fahrzeuge nur
innerhalb der Parkfelder abgestellt werden dürfen, wo solche markiert sind,
habe in casu Geltung gehabt. Um jedoch entscheiden zu können, ob überhaupt die
Bestimmungen des SVG zur Anwendung gelangen, muss der Strafrichter vorgängig
die Frage beantworten, ob sich das zu beurteilende Ereignis auf öffentlichem
oder privatem Areal ereignet hat: Der Geltungsbereich der SVG-Verkehrsregeln
erstreckt sich für die Motorfahrzeugführer lediglich auf die "dem
öffentlichen Verkehr dienenden Strassen" (Art. 1 Abs. 2 SVG).Öffentlich
sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs.
2 VRV). "Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder
öffentlichem Eigentum stehe, sondern ob sie auch dem allgemeinen Verkehr diene.
Letzteres trifft dann zu, wenn die Bodenfläche einem unbestimmbaren
Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder
Zweck eingeschränkt ist" (BGE 92 IV 10, 86 IV 31). Dass das Grundstück des
Ambassadorenhofs (einschliesslich der fraglichen Zufahrt) zur Zeit des Vorfalls
dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich war, wurde schon aus der damaligen
Signalisation ersichtlich: Unten rechts an der vom Franziskanerplatz her
ansteigenden Zufahrt zum Ambassadorenhof war das Signal Nr. 201 (Allgemeines
Fahrverbot) verbunden mit der Zusatztafel: "Gestattet für Polizeifahrzeuge"
angebracht. Damit war das Areal in den Dienst eines bestimmbaren
Benützerkreises gestellt. Der gelegentliche Gebrauch durch andere Personen
ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass im Verwendungszweck des Areals
dessen Inanspruchnahme durch einen abgegrenzten Personenkreis liegt.
Entsprechend der Praxis nicht entscheidendes Kriterium, jedoch in aller Regel
ein Hinweis für die strassenverkehrsgerichtliche Qualifizierung der fraglichen
Bodenfläche sind nicht zuletzt auch die Eigentumsverhältnisse: Aus dem
Katasterplan geht hervor, dass der Franziskanerplatz im Eigentum der
Einwohnergemeinde Solothurn steht (als öffentliche Sache im Gemeingebrauch),
während der Ambassadorenhof Privateigentum - wenn auch der Art des vorwiegenden
Gebrauchs nach Verwaltungsvermögen - des Kantons Solothurn ist. Aufgrund dieser
Erwägungen ist der Ort, wo der Beschwerdeführer am 10. Januar 1977 und am 11.
Januar 1977 seinen PW geparkt hatte, nicht dem öffentlichen Strassenareal
zuzurechnen und folglich dem Geltungsbereich des SVG entzogen. Mithin wäre
ebensowenig - entgegen der Ansicht des Vorderrichters - eine Busse wegen Nichtbeachtung
eines Fahrverbots rechtmässig gewesen, da das betreffende Signal gleichfalls
eine SVG-Vorschrift (Signal Nr. 201, SSV Art. 16) darstellt und deshalb für
nichtöffentliches Terrain keine Rechtswirksamkeit hat. Als neue Tatsache nicht
zur Würdigung herangezogen, aber in diesem Zusammenhang nebenbei erwähnt werden
kann der Umstand, dass das oben beschriebene, zur fraglichen Zeit auf der
rechten Seite des besagten Zufahrtssträsschens aufgestellte Fahrverbotssignal
in der Zwischenzeit durch ein richterliches Verbot ersetzt worden ist. (Dieses
untersagt zwar Unbefugten nur das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück,
hat aber praktisch zur Folge, dass auch der fliessende Verkehr regelmässig auf
Fahrzeuge, die zum Parkieren befugt sind, beschränkt ist).Damit bestätigt der
Kanton nunmehr noch deutlicher den privaten Charakter der betreffenden
Verkehrsfläche. Der Vorderrichter hat jedenfalls Art. 27 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SSV fälschlicherweise angewendet. Seine Erwägung,
es würde zu weit führen, "wenn die Polizei jedesmal einen Katasterplan für
die betreffende Ortlichkeit beiziehen muss", geht fehl. Es obliegt der
strafenden Instanz von Amtes wegen, die Öffentlichkeit des Grundes, auf dem die
fragliche Handlung stattfand, als gesetzliche Voraussetzung der Strafbarkeit
nach SVG festzustellen. Es genügt somit nicht, zu untersuchen, ob das Fahrzeug
des Beschuldigten mehr oder weniger nahe bei den markierten Parkfeldern stand,
und je nach dem Ergebnis Art. 55 SSV anzuwenden. Im vorliegenden Fall können
aufgrund obiger Erwägungen die Fragen der Auslegung dieser Bestimmung offen
bleiben. Somit ist das Urteil der Vorinstanz wegen unrichtiger Anwendung von
Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SSV aufzuheben und der
Beschwerdeführer freizusprechen.
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Juli
1978*