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ZZ.1977.7 • OG SO ZZ.1977.7 KI-generiert

Application of Civil Procedure Code Court Holiday Provisions to Labor Court Appeal Deadlines

Geschäftsnummer ZZ.1977.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned whether the civil procedure code's provisions regarding court holidays, which suspend deadlines, applied to the appeal of a labor court decision, despite a specific law for labor courts excluding such holidays for proceedings before those courts. The court reasoned that the exclusion of court holidays in the labor court proceedings was due to the need for speed where employees' livelihoods were at stake, a rationale that does not fully apply to the appeal stage where execution can be suspended. Adhering to the principle of restrictive interpretation of exceptions and choosing the less stringent interpretation in modern procedural law, the court concluded that the civil procedure code's rules on court holidays did apply to the appeal, and thus the appeal deadline was met.

Legislator-Regeste

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Application of Civil Procedure Code Court Holiday Provisions to Labor Court Appeal Deadlines: § 86 der Zivilprozessordnung sieht vom 15. Juli bis 31. August Gerichtsferien vor, während denen die Fristen ruhen. Das Gesetz über die Arbeitsgerichte bestimmt nun aber in $ 7 Abs. 2, dass es für die Arbeitsgerichte keine Gerichtsferien gibt, und erklärt in $ 7 Abs. 1 die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien ausdrücklich als nicht anwendbar, Es fragt sich nun, ob dieser Ausschluss nur für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten selbst oder auch für den Weiterzug eines arbeitsgerichtlichen Urteils gelten soll. $ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte bildet eine Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen über die Gerichtsferien.

Schlagwörter

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Zivilprozessordnung gesetzliche Verfahrensfrist Auslegung des Rechts Fall des Ausschlusses Anwendung der Gesetze arbeitsrechtlicher Kompetenzkonflikt Arbeitsgericht, Gerichtsferien
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Volltext

SOG 1977 Nr. 7

§ 86 ZPO; § 7 Abs. 2 Gesetz über die Arbeitsgerichte.Für den Weiterzug eines arbeitsgerichtlichen Urteils kommen die Bestimmungen

der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien zur Anwendung.*

§ 86 der Zivilprozessordnung sieht vom 15. Juli bis 31. August Gerichtsferien vor, während denen die Fristen ruhen. Das Gesetz über die Arbeitsgerichte bestimmt nun aber in $ 7 Abs. 2, dass es für die Arbeitsgerichte keine Gerichtsferien gibt, und erklärt in $ 7 Abs. 1 die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien ausdrücklich als nicht anwendbar, Es fragt sich nun, ob dieser Ausschluss nur für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten selbst oder auch für den Weiterzug eines arbeitsgerichtlichen Urteils gelten soll. $ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte bildet eine Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen über die Gerichtsferien.

Nun gilt prinzipiell, dass Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen sind. Zudem muss auch stets nach dem Sinne einer Bestimmung gefragt werden, Gerichtsferien wurden im arbeitsgerichtlichen Verfahren deshalb ausgeschlossen, weil dieses rasch sein soll, da es namentlich bei den Arbeitnehmern öfters um Geldbeträge geht, die sie als Grundlage ihrer Existenz benötigen. Diese Überlegung kann für den Weiterzug eines arbeitsgerichtlichen Urteils nicht mehr gelten, denn die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt nach $ 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte den Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht, doch bleibt gemäss Abs. 2 die Möglichkeit bestehen, dass der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter den Vollzug des angefochtenen Entscheides auf Begehren aufschieben kann.

Daraus lässt sich schliessen, dass im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren keine Gründe vorliegen, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Gerichtsferien auszuschliessen. Im Sinne des modernen Prozessrechts, das überspitzten Formalismus und unnötige Strenge ablehnt, ist demnach bei der Auslegung die für den Beschwerdeführer mildere Lösung zu wählen. Somit ist mit Anwendung der Bestimmungen über die Gerichtsferien im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist eingehalten.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1977*