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ZZ.1977.6 • OG SO ZZ.1977.6 KI-generiert

Cashier Vacation Pay Waiver Validity After Termination Period

Geschäftsnummer ZZ.1977.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A former cinema cashier claimed unpaid vacation compensation after signing a final settlement receipt upon termination, but the lower court dismissed the claim, reasoning that while the initial waiver of non-waivable claims under Art. 341 OR within one month of termination is voidable, a valid waiver could be inferred through silence after the one-month period expired. The appellate court overturned this, holding that Article 341 OR only defines the period during which a waiver of inalienable claims is impossible, and a waiver executed during that time does not become automatically valid afterward unless explicitly established through facts proving a waiver in good faith; consequently, the case was remanded for further proceedings to determine the employer's defense that vacation pay was included in the agreed hourly wage, a matter the lower court had failed to address due to its initial erroneous legal interpretation.

Legislator-Regeste

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Art. 341 OR, Art. 341 Abs. 1 OR, Art. 2 ZGB, Art. 341 Abs. 2 OR, Art. 329d OR, Art. 361 OR; Cashier Vacation Pay Waiver Validity After Termination Period: 341 OR within one month of termination is voidable, a valid waiver could be inferred through silence after the one-month period expired. The appellate court overturned this, holding that Article 341 OR only defines the period during which a waiver of inalienable claims is impossible, and a waiver executed during that time does not become automatically valid afterward unless explicitly established through facts proving a waiver in good faith; consequently, the case was remanded for further proceedings to determine the employer's defense that vacation pay was included in the agreed hourly wage, a matter the lower court had failed to address due to its initial erroneous legal interpretation.

Schlagwörter

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Verzicht auf Lohnansprüche Stundenlohn Schadenregulierung Verfahrensabschreibung Ferienentschädigung unbezahlter Urlaub Arbeitsrecht, Verzicht auf unabdingbare Ansprüche, Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 341 OR

The court explicitly cited this article as the basis for setting aside the lower court's decision, as the lower court misapplied the scope and effect of the one-month period concerning waivers of non-waivable claims.

Art. 341 Abs. 2 OR

Referred to confirm that the statute of limitations governs the enforceability of claims after the one-month waiver period.

Art. 329d OR

Cited to establish that holiday pay is among the non-waivable provisions of the law.

Art. 361 OR

Cited to establish that holiday pay is among the non-waivable provisions of the law.

Art. 2 ZGB

Cited to reject the argument that the late assertion of the claim constituted an abuse of right.

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Volltext

SOG 1977 Nr. 6

Art. 341 OR. *Die Monatsfrist dieser Bestimmung

bestimmt nur die Zeit, während der der Arbeitnehmer auf unabdingbare Ansprüche

nicht verzichten kann. Es ist nicht nötig, dass er allfällige

Verzichtserklärungen innert dieser Frist widerruft.*

1. Die Klägerin arbeitete in den Jahren 1975 und 1976 im

Kino des Beklagten als Kassiererin zu einem Stundenlohn von Fr. 12.--. Bei der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 1976 unterzeichnete sie

dem Beklagten nach Empfang des von ihm berechneten Restlohnes eine Quittung

"per Saldo aller Ansprüche". Der Anwalt der Klägerin machte in der

Folge erstmals am 24. Dezember 1976 beim Beklagten eine Ferienentschädigung

geltend. Später klagte sie selber beim Arbeitsgericht auf Ausrichtung der Ferienentschädigung

von Fr. 560.40, was 6% der gesamten Lohnsumme der Jahre 1975 und 1976 von Fr.

9'340.-- entspricht. Der Beklagte machte in der Folge geltend, er habe der

Klägerin und den andern Mitarbeitern erklärt, im Stundenlohn von Fr. 12.-- sei die

Ferienentschädigung inbegriffen. Ausserdem berief er sich auf die von der

Klägerin unterzeichnete Saldoquittung. Am 13. Juli 1977 wies der Obmann des

Arbeitsgerichtes die Klage ab. Zwar anerkannte er, dass die Klägerin gemäss

Art. 341 OR mit der Saldoquittung auf die Ferienentschädigung nicht gültig

verzichtet habe, führte aber, unter Berufung auf Schweingruber, Komm. zum Arbeitsvertrag,

N 6 zu Art. 341 OR, weiter aus, dass die Nichtigkeit der in der Saldoquittung

enthaltenen Verzichterklärung keine endgültige sei. Vielmehr solle der

Arbeitnehmer innerhalb der Frist von einem Monat Gelegenheit haben, seine

Rechtslage frei zu überprüfen. Während dieser Frist könne er (noch) nicht

gültig verzichten. Nach Ablauf der Monatsfrist könne er aber, wie jeder andere Gläubiger,

sogar durch Stillschweigen rechtsverbindlich verzichten. Die Klägerin erhob

gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Aus der Begründung der Beschwerde geht

hervor, dass sie den Beschwerdegrund des $ 35 lit. e des Gesetzes über die

Arbeitsgerichte geltend machen will. 2. Art. 341 OR bestimmt, dass der

Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des

Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages

ergeben, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen

Beendigung nicht verzichten kann. In Abs. 2 dieses Artikels ist festgehalten,

dass die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung auf Forderung aus dem

Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Dass die Gewährung des Ferienlohnes zu den

unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes gehört, ergibt sich aus Art. 329d und

361 OR. Damit ist auch klar, dass die Saldoquittung, die die Klägerin am 30.

September 1976 unterzeichnete, nichtig ist, soweit damit auf eine Ferienentschädigung

verzichtet wurde. Die Monatsfrist von Art. 341 Abs. 1 OR bestimmt nur die Zeit,

während welcher nicht auf unabdingbare Ansprüche verzichtet werden kann.

Hingegen lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn dieser Bestimmung

ableiten, dass die Nichtigkeit nur dann bestehen bleibe, wenn der Verzicht

innerhalb dieser Frist widerrufen werde. Eine solche Auffassung widerspricht

auch dem Wesen der Nichtigkeit. Auch die von Schweingruber a.a.O. geäusserte mildere

Auffassung, es dürfe nicht "lange Zeit danach" noch eine Klage auf

Nichtigerklärung eines solchen Verzichts zugelassen werden, findet im Gesetz

keine Stütze. Es ist richtig, dass ein Verzicht nach Ablauf der Monatsfrist

auch stillschweigend erfolgen kann, doch darf ein solcher nicht leichthin,

sondern nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, unter welchen ein

Stillschweigen nach Treu und Glauben als Verzicht verstanden werden darf.

Solche Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall in keiner Weise geltend

gemacht geschweige denn bewiesen worden. Nach den Ausführungen der Klägerin und

nach allgemeiner Lebenserfahrung muss angenommen werden, dass sie bis zur

Intervention ihres Anwaltes gar nicht wusste, dass sie eine Ferienentschädigung

beanspruchen konnte. In Anbetracht dieser Tatsache kann die nachträgliche Geltendmachung

des Anspruchs auch nicht als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 ZGB angesehen

werden. Das Obergericht hat bereits in den Nichtigkeitsbeschwerdesachen G. M.

gegen die Firma H. AG vom 27. Januar 1977 (vorn Nr. 5) und gegen die Firma C

vom 25. Juli 1977 festgehalten, dass Saldoquittungen, in denen auf unabdingbare

Ansprüche verzichtet wird, auch nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses nichtig bleiben und die Grenzen der Durchsetzbarkeit der

Ansprüche lediglich in den Verjährungsbestimmungen liegen, auf die Art. 341

Abs. 2 ausdrücklich verweist. Mit der Annahme, die Beschwerdeführerin habe

durch ihr anfängliches Stillschweigen auf ihren Ferienlohn endgültig

verzichtet, hat der Vorderrichter das Gesetz unrichtig angewendet. Damit liegt ein

Nichtigkeitsgrund vor und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Auch wenn man

die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes im vorliegenden Fall ablehnt,

ist damit noch nicht gesagt, dass die Klage gutzuheissen ist. Der Beklagte

macht nämlich geltend, er habe mit der Klägerin wie mit den andern

Arbeitnehmern vereinbart, dass die Ferienentschädigung im Stundenlohn enthalten

sei. Eine solche Regelung ist bei Teilzeitarbeitsverhältnissen, die im

Stundenlohn entlöhnt werden, als zulässig zu erachten. Der Vorderrichter hat über

diese Behauptung des Beklagten kein Beweisverfahren durchgeführt, weil er

bereits aufgrund seiner rechtlichen Überlegung zur Abweisung der Klage kam. Mit

der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist nun jedoch über diese Frage zu

entscheiden und diesbezüglich ein Beweisverfahren durchzuführen. In diesem Sinn

ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1977*