Cashier Vacation Pay Waiver Validity After Termination Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA former cinema cashier claimed unpaid vacation compensation after signing a final settlement receipt upon termination, but the lower court dismissed the claim, reasoning that while the initial waiver of non-waivable claims under Art. 341 OR within one month of termination is voidable, a valid waiver could be inferred through silence after the one-month period expired. The appellate court overturned this, holding that Article 341 OR only defines the period during which a waiver of inalienable claims is impossible, and a waiver executed during that time does not become automatically valid afterward unless explicitly established through facts proving a waiver in good faith; consequently, the case was remanded for further proceedings to determine the employer's defense that vacation pay was included in the agreed hourly wage, a matter the lower court had failed to address due to its initial erroneous legal interpretation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 341 OR, Art. 341 Abs. 1 OR, Art. 2 ZGB, Art. 341 Abs. 2 OR, Art. 329d OR, Art. 361 OR; Cashier Vacation Pay Waiver Validity After Termination Period: 341 OR within one month of termination is voidable, a valid waiver could be inferred through silence after the one-month period expired. The appellate court overturned this, holding that Article 341 OR only defines the period during which a waiver of inalienable claims is impossible, and a waiver executed during that time does not become automatically valid afterward unless explicitly established through facts proving a waiver in good faith; consequently, the case was remanded for further proceedings to determine the employer's defense that vacation pay was included in the agreed hourly wage, a matter the lower court had failed to address due to its initial erroneous legal interpretation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court explicitly cited this article as the basis for setting aside the lower court's decision, as the lower court misapplied the scope and effect of the one-month period concerning waivers of non-waivable claims.
Referred to confirm that the statute of limitations governs the enforceability of claims after the one-month waiver period.
Cited to establish that holiday pay is among the non-waivable provisions of the law.
Cited to establish that holiday pay is among the non-waivable provisions of the law.
Cited to reject the argument that the late assertion of the claim constituted an abuse of right.
Volltext
SOG 1977 Nr. 6
Art. 341 OR. *Die Monatsfrist dieser Bestimmung
bestimmt nur die Zeit, während der der Arbeitnehmer auf unabdingbare Ansprüche
nicht verzichten kann. Es ist nicht nötig, dass er allfällige
Verzichtserklärungen innert dieser Frist widerruft.*
1. Die Klägerin arbeitete in den Jahren 1975 und 1976 im
Kino des Beklagten als Kassiererin zu einem Stundenlohn von Fr. 12.--. Bei der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 1976 unterzeichnete sie
dem Beklagten nach Empfang des von ihm berechneten Restlohnes eine Quittung
"per Saldo aller Ansprüche". Der Anwalt der Klägerin machte in der
Folge erstmals am 24. Dezember 1976 beim Beklagten eine Ferienentschädigung
geltend. Später klagte sie selber beim Arbeitsgericht auf Ausrichtung der Ferienentschädigung
von Fr. 560.40, was 6% der gesamten Lohnsumme der Jahre 1975 und 1976 von Fr.
9'340.-- entspricht. Der Beklagte machte in der Folge geltend, er habe der
Klägerin und den andern Mitarbeitern erklärt, im Stundenlohn von Fr. 12.-- sei die
Ferienentschädigung inbegriffen. Ausserdem berief er sich auf die von der
Klägerin unterzeichnete Saldoquittung. Am 13. Juli 1977 wies der Obmann des
Arbeitsgerichtes die Klage ab. Zwar anerkannte er, dass die Klägerin gemäss
Art. 341 OR mit der Saldoquittung auf die Ferienentschädigung nicht gültig
verzichtet habe, führte aber, unter Berufung auf Schweingruber, Komm. zum Arbeitsvertrag,
N 6 zu Art. 341 OR, weiter aus, dass die Nichtigkeit der in der Saldoquittung
enthaltenen Verzichterklärung keine endgültige sei. Vielmehr solle der
Arbeitnehmer innerhalb der Frist von einem Monat Gelegenheit haben, seine
Rechtslage frei zu überprüfen. Während dieser Frist könne er (noch) nicht
gültig verzichten. Nach Ablauf der Monatsfrist könne er aber, wie jeder andere Gläubiger,
sogar durch Stillschweigen rechtsverbindlich verzichten. Die Klägerin erhob
gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Aus der Begründung der Beschwerde geht
hervor, dass sie den Beschwerdegrund des $ 35 lit. e des Gesetzes über die
Arbeitsgerichte geltend machen will. 2. Art. 341 OR bestimmt, dass der
Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des
Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages
ergeben, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen
Beendigung nicht verzichten kann. In Abs. 2 dieses Artikels ist festgehalten,
dass die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung auf Forderung aus dem
Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Dass die Gewährung des Ferienlohnes zu den
unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes gehört, ergibt sich aus Art. 329d und
361 OR. Damit ist auch klar, dass die Saldoquittung, die die Klägerin am 30.
September 1976 unterzeichnete, nichtig ist, soweit damit auf eine Ferienentschädigung
verzichtet wurde. Die Monatsfrist von Art. 341 Abs. 1 OR bestimmt nur die Zeit,
während welcher nicht auf unabdingbare Ansprüche verzichtet werden kann.
Hingegen lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn dieser Bestimmung
ableiten, dass die Nichtigkeit nur dann bestehen bleibe, wenn der Verzicht
innerhalb dieser Frist widerrufen werde. Eine solche Auffassung widerspricht
auch dem Wesen der Nichtigkeit. Auch die von Schweingruber a.a.O. geäusserte mildere
Auffassung, es dürfe nicht "lange Zeit danach" noch eine Klage auf
Nichtigerklärung eines solchen Verzichts zugelassen werden, findet im Gesetz
keine Stütze. Es ist richtig, dass ein Verzicht nach Ablauf der Monatsfrist
auch stillschweigend erfolgen kann, doch darf ein solcher nicht leichthin,
sondern nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, unter welchen ein
Stillschweigen nach Treu und Glauben als Verzicht verstanden werden darf.
Solche Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall in keiner Weise geltend
gemacht geschweige denn bewiesen worden. Nach den Ausführungen der Klägerin und
nach allgemeiner Lebenserfahrung muss angenommen werden, dass sie bis zur
Intervention ihres Anwaltes gar nicht wusste, dass sie eine Ferienentschädigung
beanspruchen konnte. In Anbetracht dieser Tatsache kann die nachträgliche Geltendmachung
des Anspruchs auch nicht als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 ZGB angesehen
werden. Das Obergericht hat bereits in den Nichtigkeitsbeschwerdesachen G. M.
gegen die Firma H. AG vom 27. Januar 1977 (vorn Nr. 5) und gegen die Firma C
vom 25. Juli 1977 festgehalten, dass Saldoquittungen, in denen auf unabdingbare
Ansprüche verzichtet wird, auch nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nichtig bleiben und die Grenzen der Durchsetzbarkeit der
Ansprüche lediglich in den Verjährungsbestimmungen liegen, auf die Art. 341
Abs. 2 ausdrücklich verweist. Mit der Annahme, die Beschwerdeführerin habe
durch ihr anfängliches Stillschweigen auf ihren Ferienlohn endgültig
verzichtet, hat der Vorderrichter das Gesetz unrichtig angewendet. Damit liegt ein
Nichtigkeitsgrund vor und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Auch wenn man
die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes im vorliegenden Fall ablehnt,
ist damit noch nicht gesagt, dass die Klage gutzuheissen ist. Der Beklagte
macht nämlich geltend, er habe mit der Klägerin wie mit den andern
Arbeitnehmern vereinbart, dass die Ferienentschädigung im Stundenlohn enthalten
sei. Eine solche Regelung ist bei Teilzeitarbeitsverhältnissen, die im
Stundenlohn entlöhnt werden, als zulässig zu erachten. Der Vorderrichter hat über
diese Behauptung des Beklagten kein Beweisverfahren durchgeführt, weil er
bereits aufgrund seiner rechtlichen Überlegung zur Abweisung der Klage kam. Mit
der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist nun jedoch über diese Frage zu
entscheiden und diesbezüglich ein Beweisverfahren durchzuführen. In diesem Sinn
ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1977*