Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1977.5 • OG SO ZZ.1977.5 KI-generiert

Employee Waiver of Collective Agreement Wage Increase Voided by Mandatory Law

Geschäftsnummer ZZ.1977.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The employee, facing pressure due to reduced company orders, signed an agreement waiving a contractually mandated hourly wage increase and benefit entitlements established by a new collective labor agreement (CLA) that took effect shortly thereafter, subsequently signing a final settlement upon resignation, but later sued to recover the waived amounts. The court ruled that the initial waiver agreement and the final settlement were void under the mandatory provisions of the relevant law concerning waivers of rights derived from law or CLA (Art. 341 Abs. 1 OR) because the CLA provisions created inalienable rights, and the employer's justification for the waiver—economic difficulty—was contradicted by the employee's performance history, while the employee's conduct in later asserting these rights did not violate the principle of good faith as the law is designed to protect employees from dependency-based pressure.

Legislator-Regeste

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Art. 341 Abs. 1 OR, Art. 10 Abs. 1 GAV, Art. 10 Abs. 3 GAV, Art. 11 Abs. 1 GAV, Art. 357 Abs. 2 OR, Art. 341 OR; Employee Waiver of Collective Agreement Wage Increase Voided by Mandatory Law: The court ruled that the initial waiver agreement and the final settlement were void under the mandatory provisions of the relevant law concerning waivers of rights derived from law or CLA (Art. 341 Abs. 1 OR) because the CLA provisions created inalienable rights, and the employer's justification for the waiver—economic difficulty—was contradicted by the employee's performance history, while the employee's conduct in later asserting these rights did not violate the principle of good faith as the law is designed to protect employees from dependency-based pressure.

Schlagwörter

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Gesamtarbeitsverträge Lohnanspruch Treu und Glauben Rechtsverzicht Wirtschaftsrecht Stundenlohn Arbeitsrecht, Verzicht auf unabdingbare Ansprüche, Treu und Glauben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 Ia 465
müsste dies als Gesetzesumgehung qualifiziert werden (s, dazu BGE 101 Ia 465).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 341 Abs. 1 OR

This article forms the basis for ruling that the waivers signed by the employee regarding the GAV-mandated wage increase and bonus are voidable.

Art. 357 Abs. 2 OR

Cited to confirm that both the initial waiver agreement and the final settlement receipt are void under the protection afforded to the employee.

$ 35 lit. e des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20.5.1973

Cited as the legal basis for the higher court finding that the lower court's judgment violated the law.

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Volltext

SOG 1977 Nr. 5

Art. 341 Abs. 1 OR. *Anwendung dieser Vorschrift

auf Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages. Zur Frage, ob der Arbeitnehmer,

der die Verzichtserklärung abgibt in der Annahme, er werde sie später als

ungültig widerrufen, gegen Treu und Glauben verstösst.*

M. G. arbeitete bei der Fensterfabrik H. seit 1.1.1963 als Zuschneider.

Seit 1974 bezog er einen Monatslohn von Fr. 2'500.--, was einem Stundenlohn von

Fr. 12.50 entsprach. Mit einem Rundschreiben machte die Geschäftsleitung Ende

1974 ihre Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass für das Jahr 1975 keine

Erhöhungen der Gehälter vorgenommen werden könnten, da die Aufträge stark

zurückgegangen seien. Den Mitarbeitern wurde vorgeschlagen, die Löhne auf dem

bisherigen Niveau zu belassen. Bei Nichteinverständnis mit diesem Vorschlag

müsste eine Auflösung des Anstellungsverhältnisses ins Auge gefasst werden,

wobei in einem neuen Vertrag der Tariflohn mit den üblichen Zulagen zugebilligt

werden könnte. M, G, stimmte dem Vorschlag am 20.12.1974 durch Unterzeichnung

zu. Am 1. Januar 1975 trat für das Schreinergewerbe ein neuer Gesamtarbeitsvertrag

in Kraft, der für die Arbeitnehmer Lohnerhöhungen vorsah. Im Januar 1976 teilte

die Firma durch Rundschreiben mit, dass es ihr auch im Jahr 1976 nicht möglich

sei, Lohnerhöhungen zu gewähren. Am 26.4.1976 gab M. G der Arbeitgeberin zur

Kenntnis, dass er in seine Heimat zurückkehren werde und er deshalb die Stelle

auf Ende Juni 1976 kündige, Gleichzeitig ersuchte er gemäss GAV um Auszahlung

von 2/3 des 13. Monatslohnes per 1975 und des pro-rata-Anspruches per 1976,

sowie der nicht ausgerichteten Lohnerhöhungen von 70 Rp. pro Stunde ab

1.1.1975. Am 25.6.1976 wurde M. G, der restliche Lohnanspruch und das

Feriengeld ohne die zusätzlich verlangten Beträge ausbezahlt. Er quittierte

dafür mit der Formulierung "per Saldo aller Ansprüche". In der Folge

reichte M. G, beim Arbeitsgericht Klage auf Bezahlung von Fr. 4'106.-- ein,

bestehend aus Fr. 1'610.-- Lohnerhöhung per 1975 (12 Monate zu 190 Stunden à

Fr. --.70), Fr. 1'666.-- (2/3 des 13. Monatslohnes per 1975) und Fr. 830.--

(2/3 des 13. Monatslohnes prorata 1976). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Es nahm den Standpunkt ein, dass der Kläger am 20.12.1974 schriftlich auf

Lohnerhöhung und Gratifikation verzichtet habe, in der Überlegung, dass er

sonst die Auflösung des Arbeitsverhältnisses riskieren müsste. Falls er unterzeichnet

habe in der Annahme, dass er später die Lohnerhöhung und die Gratifikation

gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nachfordern könne, verstosse das gegen Treu

und Glauben. Die Ansprüche hätten auch viel früher geltend gemacht werden

müssen. Schliesslich hätte der Kläger keine Saldoquittung unterschreiben

dürfen. Damit habe er ein zweites Mal ohne Vorbehalt auf weitere Ansprüche

verzichtet. M. G. erhob gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Obergericht hiess sie gut mit der folgenden Begründung: 1. Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde unter anderm geltend,

das Urteil des Arbeitsgerichtes stelle eine Gesetzesverletzung gemäss $ 35 lit.

c des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20.5.1973 dar. Er verweist

insbesondere auf Art. 341 und 357 OR sowie auf Art. 10 ff des GAV hin. Die

Beschwerdebeklagte bestreitet die Anwendbarkeit des GAV nicht, führt aber aus,

es widerspreche Treu und Glauben, wenn ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung

unterschreibe, um einer Kündigung zu entgehen, und sie dann 1 1/2 Jahre später

widerrufe. Das treffe um so mehr zu, als der Leistungswille und die

Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr seinem überdurchschnittlichen Lohn

entsprochen habe. 2. Gemäss Art. 341 Abs. 1 OR kann ein Arbeitnehmer während

des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen,

die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren

Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. Der für

das vorliegende Rechtsverhältnis massgebende Gesamtarbeitsvertrag 1975 für das

Schreinergewerbe enthält folgende Bestimmungen: Mit Wirkung ab 1 Januar 1975

hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Erhöhung seines Lohnes um 70 Rappen

pro Stunde (Art. 10 Abs. 1 GAV).Diese Lohnerhöhung setzt Volleistungsfähigkeit

und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine reduzierte Lohnerhöhung vereinbart werden.

Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen (Art. 10 Abs. 3 GAV).Der

Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer im Dezember 1975 zwei Drittel des normalen

Monatslohnes als Gratifikation auszurichten (Art. 11 Abs. 1 GAV). Wortlaut und

Sinn dieser Bestimmungen sind klar. Zweifellos begründen sie unabdingbare

Rechte im Sinne von Art. 341 Abs. 1 OR. 3. Aufgrund der Bestimmungen im GAV

ist das Argument der Beschwerdebeklagten, der bisherige Stundenlohn des Beschwerdeführers

habe den Durchschnittslohn eines Hilfsarbeiters in der Region um Fr. 3.45

überstiegen, unerheblich. Nach dem GAV hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf

Erhöhung seines Lohnes. Bei mangelndem Leistungswillen und ungenügender

Leistungsfähigkeit kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich eine

reduzierte Lohnerhöhung vereinbart werden. In der schriftlichen Vereinbarung

vom 20.12.1974 wird jedoch die Lohnerhöhung gänzlich wegbedungen und

ausschliesslich mit rezessionsbedingten Auftragsschwierigkeiten begründet. Erst

im Prozess macht die Beschwerdebeklagte mangelnde Leistung geltend, indem sie

sich auf die Leistungskurve des Beschwerdeführers beruft. Die Leistung des Beschwerdeführers

weist nun aber von Anfang 1974 bis Ende 1974 steigende Tendenz auf. Die

Vereinbarung lässt sich damit offensichtlich nicht mit mangelnder Leistung

begründen. Falls die Leistung tatsächlich ungenügend wäre, hätte dies in der

schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden müssen. Das Arbeitsverhältnis

endigte am 30.6.1976. Sowohl die Vereinbarung vom 20.12.1974 als auch die

Saldoquittung vom 25.6.1976 fallen unter Art. 341 Abs. 1 OR. Nach Art. 357 Abs.

2 OR sind beide Verzichtserklärungen nichtig. 4. Im Verhalten des

Beschwerdeführers kann kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

erblickt werden, insbesondere hat er nicht sofort nach Inkrafttreten des neuen

GAV gegen die Beschwerdebeklagte vorgehen müssen. Art. 341 OR ist zum Schutz

des Arbeitnehmers aufgestellt worden. Das Gesetz will verhindern, dass der

Arbeitnehmer, der entsprechend der wirtschaftlichen Lage in einem mehr oder

weniger stark ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht,

während des Arbeitsverhältnisses unter Druck gesetzt werden kann (s.

Schweingruber E., Kommentar zum Arbeitsvertrag, Bern 1974, zu Art. 341, S. 314

ff). Weil die Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber tatsächlich und

rechtlich typisch ist, kann es nicht darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer bei

der Unterzeichnung einer Verzichtserklärung weiss, dass er allenfalls seine

Rechte noch geltend machen kann. Er wird auf die Durchsetzung seiner Rechte

verzichten, wenn ihm und dem Arbeitgeber an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses

gelegen ist. Die Grenzen der Durchsetzbarkeit sind in Art. 341 Abs. 2 OR in

unzweideutiger Weise festgelegt, indem auf die 5jährige Verjährungsfrist

verwiesen wird. Das Argument der Beschwerdebeklagten, sie hätte im Falle des Nichteinverständnisses

dem Beschwerdeführer gekündigt und ihn zu einem tieferen Stundenlohn wieder

eingestellt, ist unerheblich. Falls die Beschwerdebeklagte so vorgegangen wäre,

müsste dies als Gesetzesumgehung qualifiziert werden (s, dazu BGE 101 Ia 465). 5.

Wortlaut und Sinn des Gesetzes und des Gesamtarbeitsvertrages 1975 für das

Schreinergewerbe sind klar. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die

gesamtarbeitsvertraglich vorgesehene Lohnerhöhung und Gratifikation. Das Urteil

des Arbeitsgerichtes stellt eine Gesetzesverletzung gemäss $ 35 lit. e des

Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20.5.1973 dar.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Januar 1977*