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ZZ.1977.39 • OG SO ZZ.1977.39 KI-generiert

Municipal Council Authority for Preliminary Suspension of Popularly Elected Officials

Geschäftsnummer ZZ.1977.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Regarding the preliminary suspension of duties for popularly elected municipal officials, including the municipal clerk, the court determined that while the municipal assembly is the disciplinary authority under municipal law, the municipal council is responsible for initiating disciplinary proceedings according to the Responsibility Act. Applying the allocation of responsibility from the latter act to preliminary measures, the court concluded that the municipal council holds the authority for the preliminary suspension of duties concerning popularly elected officials.

Legislator-Regeste

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Municipal Council Authority for Preliminary Suspension of Popularly Elected Officials: Nach § 149 lit. a des Gemeindegesetzes ist gegenüber Gemeindebeamten, die vom Volk an der Urne gewählt werden (so also auch gegenüber dem Gemeindeschreiber), die Gemeindeversammlung eigentliche Disziplinarbehörde. Nicht sie, sondern der Gemeinderat ist aber in solchen Fällen nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes zur Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig. Es erscheint richtig, die Ordnung von § 26 Abs. 2 Satz 2 auch auf die Zuständigkeit für Massnahmen nach § 25 Abs. 5 anzuwenden. Für solche Massnahmen ist demnach gegenüber den vom Volk gewählten Beamten ebenfalls der Gemeinderat zuständig.

Schlagwörter

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Gemeindeversammlung Disziplinarbehörde Gemeindeverwaltung Ermessen der Gemeinde Gemeindehaftung Wahl eines Staatsbediensteten Vorläufige Amtseinstellung
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Volltext

SOG 1977 Nr. 39

§ 25 Abs. 5 Verantwortlichkeitsgesetz*. *Für die vorläufige Amtseinstellung gegenüber Gemeindebeamten, die vom Volk gewählt sind, ist der Gemeinderat zuständig.*

Nach § 149 lit. a des Gemeindegesetzes ist gegenüber Gemeindebeamten, die vom Volk an der Urne gewählt werden (so also auch gegenüber dem Gemeindeschreiber), die Gemeindeversammlung eigentliche Disziplinarbehörde. Nicht sie, sondern der Gemeinderat ist aber in solchen Fällen nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes zur Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig. Es erscheint richtig, die Ordnung von § 26 Abs. 2 Satz 2 auch auf die Zuständigkeit für Massnahmen nach § 25 Abs. 5 anzuwenden. Für solche Massnahmen ist demnach gegenüber den vom Volk gewählten Beamten ebenfalls der Gemeinderat zuständig.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1977*