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ZZ.1977.34 • OG SO ZZ.1977.34 KI-generiert

Architect's Challenge to Declaration of Criminal Complaint Filing in Building Violation Case

Geschäftsnummer ZZ.1977.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An architect complained against a departmental decision concerning a non-conforming building alteration, specifically challenging a clause in the decision that announced the filing of a criminal complaint against the owner and the architect for a statutory violation; the administrative court dismissed the appeal because the declaration to file a criminal complaint does not constitute a "disposition" as defined by the relevant administrative procedure law, which requires the act to concern the establishment, modification, revocation, or ascertainment of rights or obligations, and furthermore, the concerned party can fully protect their rights through the subsequent criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 20 VRG; Architect's Challenge to Declaration of Criminal Complaint Filing in Building Violation Case: Es liegt auf der Hand, dass die Erklärung, es werde Strafanzeige eingereicht, unter keinen der Fälle von § 20 fällt. Es ist auch von der Sache her keineswegs nötig oder auch nur wünschbar, dass gegen den Beschluss einer Verwaltungsbehörde, es werde gegen einen Bürger Strafanzeige eingereicht, Beschwerde erhoben werden kann. Der Verzeigte kann beim Strafrichter nach den Regeln des Strafprozesses alle seine Rechte wahren, und es wäre übertrieben, wenn er vorher noch auf dem Verwaltungsgerichtswege einen Rechtsstreit anheben könnte über die Frage, ob nun wirklich Anzeige einzureichen sei oder nicht.

Schlagwörter

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Architektenklausel Einreichung einer Strafanzeige Verwaltungsbeschwerde Obligationenrecht Verletzung von Parteirechten Überschreitung der Gebäudehöhe Verfügungsbegriff

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 20 VRG
The court used this provision to determine that the declaration to file a criminal complaint does not constitute an appealable administrative order (Verfügung).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 VRG

The court used this provision to determine that the declaration to file a criminal complaint does not constitute an appealable administrative order (Verfügung).

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Volltext

SOG 1977 Nr. 34

§§ 20, 66 VRG. *Die Erklärung einer Amtsstelle, dass sie Strafanzeige einreiche, stellt keine Verfügung dar, und der Verzeigte kann gegen sie nicht Verwaltungsoder Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.*

Das Dispositiv eines Beschwerdeentscheides des Baudepartements, in dem es um einen nicht plankonformen Umbau ging, enthielt u. a. die Erklärung, dass gegen den Eigentümer und den Architekten des Baus beim zuständigen Richteramt Strafanzeige eingereicht werde wegen Übertretung gemäss § 31 BauG. Der Architekt erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Strafanzeige sei zurückzuziehen. Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde ab mit der folgenden Begründung: Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Verfügungen im Sinne von § 20 des Verwaltungsgerichtspflegegesetzes angefochten werden. Die Erklärung, es werde Strafanzeige eingereicht, stellt keine solche Verfügung dar. Nach § 20 sind Verfügungen Anordnungen, die zum Gegenstand haben:

- "a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten;

-

b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten;

-

c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren."

Es liegt auf der Hand, dass die Erklärung, es werde Strafanzeige eingereicht, unter keinen der Fälle von § 20 fällt. Es ist auch von der Sache her keineswegs nötig oder auch nur wünschbar, dass gegen den Beschluss einer Verwaltungsbehörde, es werde gegen einen Bürger Strafanzeige eingereicht, Beschwerde erhoben werden kann. Der Verzeigte kann beim Strafrichter nach den Regeln des Strafprozesses alle seine Rechte wahren, und es wäre übertrieben, wenn er vorher noch auf dem Verwaltungsgerichtswege einen Rechtsstreit anheben könnte über die Frage, ob nun wirklich Anzeige einzureichen sei oder nicht.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1977*