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ZZ.1977.33 • OG SO ZZ.1977.33 KI-generiert

Municipality Standing to Appeal Traffic Measure on Municipal Road

Geschäftsnummer ZZ.1977.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality has standing to appeal a traffic measure imposed by a departmental authority concerning a municipal road because, unlike measures on cantonal roads, such measures directly impact the municipality's autonomous area of managing and shaping its public property, as the municipality is responsible for road maintenance costs potentially affected by the measure, and the municipality itself is significantly involved in issuing such measures for its roads, acting as the primary authority with the department serving only as an approval body.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 2 SVG, Art. 32 Abs. 3 SVG; Municipality Standing to Appeal Traffic Measure on Municipal Road: festgestellt, dass eine Gemeinde abgesehen vom Fall, wo sie als Träger privater Rechte (wie ein Privater) auftritt, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid eines Departementes nur legitimiert ist, wenn der anzufechtende Entscheid die Autonomie der Gemeinde berührt. Vorliegend geht es um eine Verkehrsmassnahme nach Art. 3 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 SVG. Die Gemeindebehörde war zum Erlass der Massnahme auf Grund von § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass von Verkehrsmassnahmen vom 1.3.1974 (AS 86 S. 314) zuständig.

Schlagwörter

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Gemeindestrasse Legitimation der Gemeinde Beschwerdelegitimation Genehmigung der Verordnung Staatsorgane Gemeindepolizei Verkehrsmassnahmen, Beschwerdelegitimation der Gemeinden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1977 Nr. 33

§ 12 Abs. 1 VRG. *Die Gemeinden sind befugt, gegen Verkehrsmassnahmen des Polizeidepartements, die sich auf Gemeindestrassen beziehen, Beschwerde zu erheben.*

Das Verwaltungsgericht hat in seinem grundsätzlichen

Entscheid vom 5.9.1974 (SOG 1974 Nr.

33) festgestellt, dass eine Gemeinde abgesehen vom Fall, wo sie als Träger privater Rechte (wie ein Privater) auftritt, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid eines Departementes nur legitimiert ist, wenn der anzufechtende Entscheid die Autonomie der Gemeinde berührt. Vorliegend geht es um eine Verkehrsmassnahme nach Art. 3 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 SVG. Die Gemeindebehörde war zum Erlass der Massnahme auf Grund von § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass von Verkehrsmassnahmen vom 1.3.1974 (AS 86 S. 314) zuständig.

Verkehrsmassnahmen nach Art. 3 und 32 SVG stellen eine Anwendung von Bundesrecht dar. Von daher gesehen steht also die Gemeindeautonomie nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend die Beschwerdelegitimation der Gemeinde verneint, wenn es um Verkehrsmassnahmen geht, die sich auf Kantonsstrassen beziehen (SOG 1975 Nr. 34).Vorliegend geht es indessen um eine Gemeindestrasse. Die Strasse, die von der Verkehrsmassnahme betroffen werden soll, gehört der Gemeinde. Es ist auch die Gemeinde, welche eventuelle bauliche Aufwendungen, die als Folge der Verkehrsmassnahme oder als Folge des Verzichts auf eine Verkehrsmassnahme nötig werden, zu tragen. (Die Beschwerdeführerin verweist vorliegend u. a. auf den Unterhalt der Bergstrasse, die zum grössten Teil eine Naturstrasse sei und bei grösseren Geschwindigkeiten mehr Schaden leide als bei kleinen.) Die Verkehrsmassnahmen können überhaupt in sehr engem Zusammenhang mit der Benutzungsmöglichkeit der der Gemeinde gehörenden öffentlichen Sachen stehen.

Von diesem Gesichtspunkt aus gesehen stehen Verkehrsmassnahmen, welche Gemeindestrassen treffen, doch in einem wesentlichen Zusammenhang mit einem autonomen Bereich der Gemeinde, nämlich der Benutzung und Gestaltung ihrer öffentlichen Sachen. Dazu kommt, dass im Gegensatz zu den Verkehrsmassnahmen für Kantonsstrassen die Gemeinden am Erlass der Massnahmen für Gemeindestrassen wesentlich beteiligt sind: sie erlassen diese Massnahmen selbst, die kantonale Behörde wirkt nur als Genehmigungsinstanz mit (§ 1 der genannten Verordnung). Nach allem erscheint es richtig, die Legitimation der Gemeinden für Beschwerden, die sich auf Verkehrsmassnahmen für Gemeindestrassen beziehen, zu bejahen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Mai 1977*