Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1977.30 • OG SO ZZ.1977.30 KI-generiert

Appealability of Pre-Expulsion Threat Against Foreign National

Geschäftsnummer ZZ.1977.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether a formal threat of expulsion against a foreign national constituted a legally appealable administrative decision, where the threat itself indicated that the prerequisites for expulsion had been met. The court reasoned that such a threat is a decision under public law that affects the foreigner's legal status by confirming the grounds for expulsion, thus qualifying as an appealable administrative order under relevant procedural law. Furthermore, although general residency matters are excluded from the Administrative Court's jurisdiction, the law explicitly designates the Administrative Court as the competent instance for appeals concerning actual expulsion orders, which logically extends to the appealability of the prior threat, leading the court to accept jurisdiction over the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 3 ANAV, § 50 lit. c GO, § 66 VRG; Appealability of Pre-Expulsion Threat Against Foreign National: The court reasoned that such a threat is a decision under public law that affects the foreigner's legal status by confirming the grounds for expulsion, thus qualifying as an appealable administrative order under relevant procedural law. Furthermore, although general residency matters are excluded from the Administrative Court's jurisdiction, the law explicitly designates the Administrative Court as the competent instance for appeals concerning actual expulsion orders, which logically extends to the appealability of the prior threat, leading the court to accept jurisdiction over the appeal.

Schlagwörter

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Ausweisungsgrund Fremdes Recht Gefährdung der öffentlichen Ordnung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Dienstrechtliche Stellungen Rechtsstellung Ausweisung aus der Schweiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 Abs. 3 ANAV
The court confirmed that the threat of expulsion based on this article constitutes a reviewable administrative decision.
§ 50 lit. c GO
The court used this provision to confirm its jurisdiction to review the appeal against the threat of expulsion.
§ 66 VRG
This provision is listed as a governing rule, though the final orders themselves are not provided to confirm its direct application in the dispositive beyond the heading.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 I 270
BGE 96 I 270).Im übrigen sagt Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 3 ANAV

The court confirmed that the threat of expulsion based on this article constitutes a reviewable administrative decision.

§ 50 lit. c GO

The court used this provision to confirm its jurisdiction to review the appeal against the threat of expulsion.

§ 66 VRG

This provision is listed as a governing rule, though the final orders themselves are not provided to confirm its direct application in the dispositive beyond the heading.

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Volltext

SOG 1977 Nr. 30

Art. 16 Abs. 3 ANAV; § 66 VRG; § 50 lit. c GO. *Gegen die Androhung der Ausweisung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.*

Das Polizeidepartement hat M. S. mit Schreiben vom i4. November 1977 die Ausweisung aus der Schweiz angedroht. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde des M. S. richtet sich gegen diese Androhung. Es fragt sich, ob überhaupt eine beschwerdefähige Verfügung oder ein beschwerdefähiger Entscheid im Sinne von § 20 VRG vorliegt. Verfügungen und Entscheide sind gemäss Gesetz Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und unter anderem auch die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten enthalten können.

Auch die blosse Androhung einer Massnahme kann demnach eine Verfügung darstellen (und damit anfechtbar sein), sofern darin die Feststellung getroffen wird, die Voraussetzungen der angedrohten Massnahmen seien erfüllt (Imboden/Rhinow, Nr. 35, S. 219, lit. h).Die Androhung der Ausweisung nach Art. 16 Abs. 3 ANAV beruht auf der Feststellung, dass die Ausweisung an sich gerechtfertigt wäre und greift in die Rechtsstellung des Ausländers ein, indem sie ihn darauf hinweist, dass er die Ausweisung gewärtigen muss, falls er sich nicht so verhält, wie es von ihm erwartet wird (vgl. BGE 96 I 270).Im übrigen sagt Art. 16 Abs. 3, letzter Satz, ausdrücklich, dass die Androhung "als Verfügung" zu erlassen sei.

Nach allem kann kein Zweifel mehr bestehen, dass die Androhung vom 14.11.1977 als beschwerdefähige Verfügung zu qualifizieren ist. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, welche Instanz zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Gemäss § 50 Abs. 2 lit. c GO ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht zulässig in Aufenthaltsund Niederlassungssachen. Geht es jedoch um die Ausweisung eines Ausländers, so ist das Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz. Es fragt sich nun, inwieweit die Androhung der Ausweisung einer Ausweisungsverfügung gleichgestellt werden kann.

Es wurde bereits festgehalten, dass eine Verfügung, mit der die Ausweisung angedroht wird, die Feststellung enthält, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung erfüllt sind. Demnach geht es bei ihr um die gleiche Frage wie bei der Ausweisung selber, und es ergibt sich aus dem Sinn des Gesetzes, dass auch die Androhung einer Ausweisung durch das Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Derartige Verfügungen können daher gemäss § 50 Abs. 2 lit. c GO beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Dezember 1977*