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ZZ.1977.3 • OG SO ZZ.1977.3 KI-generiert

Spousal Support Obligation for Legal Fees Versus Legal Aid Entitlement

Geschäftsnummer ZZ.1977.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce proceeding, where the court ordered the husband to pay an advance for the wife's attorney's fees in installments while simultaneously granting the wife legal aid conditional on the husband not covering those costs, the husband appealed, arguing that the wife's legal aid relieved him of his obligation to pay the advance. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the husband's duty of support, which includes paying an advance for legal costs when financially feasible, is not limited or extinguished by his spouse's entitlement to legal aid; the legal aid's limitation to costs not paid by the husband correctly reflects that the husband's primary obligation must be met first, with full legal aid only becoming applicable retroactively if the ordered advance payments prove uncollectible.

Legislator-Regeste

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Art. 160 Abs. 2 ZGB; Spousal Support Obligation for Legal Fees Versus Legal Aid Entitlement: In einer Scheidungssache verfügte der Amtsgerichtspräsident, dass der Ehemann der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 1200.-- zu leisten habe, zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 150.--. Gleichzeitig gewährte der Gerichtspräsident der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege, schränkte sie aber wie folgt ein: "Sie (die unentgeltliche Rechtspflege) gilt für die Kosten des eigenen Anwalts nur soweit, als diese nicht vom Beklagten bezahlt werden." Der Ehemann erhob gegen die Verfügung Rekurs. Er machte geltend, weil der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei, sei er für den Anwaltskostenvorschuss nicht vorschusspflichtig.

Schlagwörter

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Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Zahlungspflicht Ehegatte Dauer des nachehelichen Unterhalts Solidarhaftung von Ehegatten Art. 145 ZGB, unentgeltliche Rechtspflege, eheliche Beistandspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1977 Nr. 3

Art. 145, Art. 159 Abs. 3, Art. 160 Abs. 2 ZGB. *Der Anspruch der Ehefrau auf unentgeltliche Rechtspflege entbindet den Ehemann nicht von der Pflicht, der Frau einen Anwaltskostenvorschuss zu bezahlen.*

In einer Scheidungssache verfügte der Amtsgerichtspräsident, dass der Ehemann der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 1200.-- zu leisten habe, zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 150.--. Gleichzeitig gewährte der Gerichtspräsident der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege, schränkte sie aber wie folgt ein: "Sie (die unentgeltliche Rechtspflege) gilt für die Kosten des eigenen Anwalts nur soweit, als diese nicht vom Beklagten bezahlt werden." Der Ehemann erhob gegen die Verfügung Rekurs. Er machte geltend, weil der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei, sei er für den Anwaltskostenvorschuss nicht vorschusspflichtig.

Das Obergericht wies den Rekurs ab. Es stellte fest, dass dem Ehemann auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse die Leistung des Vorschusses zumutbar sei, und führte zum Einwand betreffend unentgeltliche Rechtspflege folgendes aus: Wie der Vorderrichter zutreffend ausführt, entbindet den Rekurrenten die seiner Frau gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht von seiner Unterhaltsund Beistandspflicht, wozu auch die Bezahlung eines Anwaltskostenvorschusses gehört. Weder schränkt der prozessund verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege die Unterhaltsund Beistandspflicht des Ehemannes ein noch hebt er sie auf.

Aus diesem Grund hat der Vorderrichter denn auch die der Ehefrau gewährte unentgeltliche Rechtspflege insofern beschränkt, als sie für die Kosten des Anwalts der Ehefrau nur gelte, sofern diese nicht vom Rekurrenten bezahlt werden. Indes ist in derartigen Fällen die unentgeltliche Rechtspflege auf die Gerichtskosten zu beschränken, das weitergehende Begehren auf unentgeltlichen Rechtsbeistand wird dagegen "zur Zeit abgewiesen". Werden die verfügten Raten des Anwaltsvorschusses von der Gegenpartei nicht bezahlt und sind sie auch auf dem Rechtsweg nicht einzutreiben, kann, auf entsprechendes Begehren, immer noch mit Wirkung ab Zeitpunkt des ersten -- "zur Zeit abgewiesenen" -- Gesuches die volle unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 17. Oktober 1977*