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ZZ.1977.26 • OG SO ZZ.1977.26 KI-generiert

Building Commission Order Omission of Property Owner Invalidated

Geschäftsnummer ZZ.1977.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The building commission improperly directed an order to remove fixtures, which were considered part of or appurtenant to the property, solely to the tenant operating a business on the premises, omitting the registered owner. The court reasoned that, according to general principle, orders for the removal of structures to restore legal conditions must be directed to the property owner, as this is essential for eventual enforcement proceedings, even if another party physically installed the items; therefore, the decision was quashed because the owner was not included in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Building Commission Order Omission of Property Owner Invalidated: B. Der angefochtene Beschluss ist aber nur an R. B. gerichtet worden, der als Inhaber des Modehauses B. Mieter der Liegenschaft ist. Die beteiligten Behörden begründen dies in erster Linie damit, dass eben R. B. und nicht O. B. die beanstandeten Einrichtungen angebracht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und behauptet, ein Teil der Fassadenänderungen habe O. B. vorgenommen. Entgegen der Meinung des Baudepartementes muss sich die Baubehörde bei der Wegverfügung von Bauteilen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kümmern, wer Eigentümer der Baute ist, und kann sich nicht mit der Feststellung begnügen, wer die betreffenden Bauteile angebracht hat.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Immobilienbesitz Mieter Verstrickungsbruch Überschreitung der Gebäudehöhe Änderung der Baubewilligung Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
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Volltext

SOG 1977 Nr. 26

§ 56 Abs. 2 NBR. *Die Wegverfügung von Bauten oder Bauteilen hat sich in der Regel an den Eigentümer zu richten.*

Mit dem angefochtenen Beschluss der Baukommission wird die Entfernung von Einrichtungen verlangt, welche Bestandteile oder - was einzelne der Einrichtungen anbelangt - zum mindesten Zugehör der Liegenschaft GB Nr. 1935 sind. Die Liegenschaft gehört nach Bescheinigung des Grundbuchverwalters Herrn

O. B. Der angefochtene Beschluss ist aber nur an R. B. gerichtet worden, der als Inhaber des Modehauses B. Mieter der Liegenschaft ist. Die beteiligten Behörden begründen dies in erster Linie damit, dass eben R. B. und nicht O. B. die beanstandeten Einrichtungen angebracht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und behauptet, ein Teil der Fassadenänderungen habe O. B. vorgenommen. Entgegen der Meinung des Baudepartementes muss sich die Baubehörde bei der Wegverfügung von Bauteilen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kümmern, wer Eigentümer der Baute ist, und kann sich nicht mit der Feststellung begnügen, wer die betreffenden Bauteile angebracht hat.

Beim Erlass einer solchen Verfügung ist eben bereits an das Vollstreckungsverfahren zu denken, und eine Wegverfügung, die den Eigentümer überhaupt nicht einbezieht, wird im Vollstreckungsverfahren stecken bleiben. Als Grundsatz kann gelten, dass sich die Wegverfügung von Bauteilen an den Eigentümer zu richten hat (vgl. auch Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, S. 243 unten).Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen denkbar. So mag es dann, wenn offensichtlich ein anderer als der Eigentümer (z.B. ein Mieter) den Bau oder die Bauteile erstellt hat, gegeben sein, die Verfügung gegen beide - den Ersteller und den Eigentümer

- zu richten. Sofern nach Anhörung des Eigentümers und der andern in Frage kommenden Personen nicht klar ist, wer die Bauteile erstellt hat, wird die Baubehörde die Verfügung allein an den Eigentümer richten; sie braucht - wenigstens in diesem Verfahrensstadium - in dieser Frage nicht aufwendige Abklärungen auf sich zu nehmen. Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde den Eigentümer überhaupt nicht ins Verfahren einbezogen. Es kann dies nun nicht in dritter Instanz nachgeholt werden. Es ist vielmehr der Beschluss der Baukommission aufzuheben, und die Kommission hat im Sinne der vorstehenden Ausführungen neu vorzugehen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 1977*