Terrain Alteration Regulation: Mixed Public and Private Law Interpretation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that Section 53 of the Normal Building Regulations, concerning terrain alterations, constitutes a mixed-law provision with both public and private law aspects, resolving a prior administrative ruling that had limited its application only to boundary setback areas. Based on the structure of the provision and the underlying interests—which include the protection of the local and landscape appearance (public law) alongside neighborly interests typically covered by building law in the canton (private law)—the court reasoned that the regulation must be interpreted as containing both public and private law norms.
Legislator-Regeste
KI-generiertTerrain Alteration Regulation: Mixed Public and Private Law Interpretation: 56 ff; GE 1955 Nr. 14 und 1965 Nr. 15; vgl. auch § 251 EGZB). Nach der Struktur des § 53 Abs. 1 NBR und nach der Interessenlage, die hier in Frage steht, rechtfertigt es sich anzunehmen, hier liege nicht nur eine öffentlichrechtliche (Schutz des Ortsund Landschaftsbildes), sondern auch eine privatrechtliche Norm vor und das Ganze stelle eine gemischtrechtliche Bestimmung dar.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1977 Nr. 25
§ 53 NBR. *Diese Vorschrift über die Terrainveränderungen stellt eine gemischtrechtliche Bestimmung dar.*
§ 53 des Normalbaureglementes ist eine sogenannte gemischtrechtliche Bestimmung, d. h. sie ist gleichzeitig privatrechtlicher und öffentlicher Natur. Der Regierungsrat hat zur Zeit, als noch er in den Baubewilligungssachen Beschwerdeinstanz war, entschieden - und zwar aus einleuchtenden Gründen - , dass die Vorschrift des § 53 NBR über die Terrainveränderungen nur im Gebiet des Grenzabstandes gelte (GE 1968 Nr. 16).So aufgefasst stellt die Bestimmung eigentlich eine Grenzabstandsvorschrift (für Terrainveränderungen) dar. Wie Doktrin und Praxis seit langem annehmen, finden sich im solothurnischen Recht die privatrechtlichen Abstandsvorschriften auch in der Baugesetzgebung des Kantons und der Gemeinden (Tatarinoff, Das nachbarliche Baurecht des Kantons Solothurn,
S. 56 ff; GE 1955 Nr. 14 und 1965 Nr. 15; vgl. auch § 251 EGZB). Nach der Struktur des § 53 Abs. 1 NBR und nach der Interessenlage, die hier in Frage steht, rechtfertigt es sich anzunehmen, hier liege nicht nur eine öffentlichrechtliche (Schutz des Ortsund Landschaftsbildes), sondern auch eine privatrechtliche Norm vor und das Ganze stelle eine gemischtrechtliche Bestimmung dar.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Dezember 1977*