Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1977.19 • OG SO ZZ.1977.19 KI-generiert

Control Drive as Lesser Means for Assessing Driver Aptitude

Geschäftsnummer ZZ.1977.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant contested the legal basis for ordering a control drive, which is not explicitly mentioned in the Road Traffic Act (SVG) or the Ordinance on the Admission of Persons and Vehicles to Road Traffic (VZV), but the court reasoned that the control drive should be understood as a shortened, simplified practical driving test, permissible under the *in maiore minus* principle as a lesser intervention than the new driving examination mandated by Art. 14 Abs. 3 SVG when doubts exist about a driver's aptitude. Therefore, a control drive is a suitable means to verify a driver's technique and traffic comprehension, particularly when an absence of fitness cannot be ascertained through a medical examination, and it has been consistently recognized as a legitimate administrative tool in such limited circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 3 SVG, Art. 24 VZV; Control Drive as Lesser Means for Assessing Driver Aptitude: 14 Abs. 3 SVG when doubts exist about a driver's aptitude. Therefore, a control drive is a suitable means to verify a driver's technique and traffic comprehension, particularly when an absence of fitness cannot be ascertained through a medical examination, and it has been consistently recognized as a legitimate administrative tool in such limited circumstances.

Schlagwörter

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Fahreignungsuntersuchung Motorfahrzeugbenutzung Ärztliche Untersuchung Fahren trotz Führerausweisentzugs gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr medizinische Gründe Kontrollfahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 3 SVG

This article established the general legal basis for subjecting a driver to a new test when doubts exist about their suitability, which the court analogously applied to the control drive.

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Volltext

SOG 1977 Nr. 19

Art. 14 Abs. 3 SVG. *Zur gesetzlichen Grundlage für die Anordnung einer Kontrollfahrt.*

Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage für das Anordnen einer Kontrollfahrt. In der Tat wird die Kontrollfahrt im Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) wie auch in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) nicht erwähnt. Beide Erlasse kennen jedoch das Institut der neuen Führerprüfung. Laut Art. 24 VZV ist diese anzuordnen, wenn der Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen hat, die an seiner Eignung zweifeln lassen. Das SVG umschreibt die Voraussetzungen an die Anordnung der neuen Prüfung weiter:

Wenn Bedenken bestehen über seine Eignung, ist der Fahrzeugführer einer neuen Prüfung zu unterwerfen (Art. 14 3 SVG).Art. 24 VZV ist somit als Spezialfall von Art. 14 3 SVG zu verstehen, es wird hier ein Fall geregelt, in welchem eine neue Prüfung anzuordnen ist, nämlich dann, wenn Widerhandlungen begangen wurden, die am fahrerischen Können des Motorfahrzeugführers zweifeln lassen. Dem gegenüber steht Art. 14 3 SVG als allgemeinere Norm, nach welcher auch andersartig begründete Zweifel am Fahrkönnen zu einer neuen Prüfung führen können.

Die Kontrollfahrt ist ein Institut der Praxis. Sie ist zu verstehen als eine abgekürzte, vereinfachte praktische Führerprüfung. Da sie einen geringeren Eingriff darstellt als die neue Prüfung, ist sie nach der Regel "in maiore minus" zulässig. Dabei versteht es sich von selbst, dass materiell zwischen der neuen Prüfung und der Kontrollfahrt ein deutlicher Unterschied bestehen muss: Mit der Kontrollfahrt wird festgestellt, ob sich der betreffende Motorfahrzeuglenker verkehrsgerecht verhält, ob seine Fahrtechnik den Anforderungen des heutigen Verkehrs gewachsen ist.

Die Kontrollfahrt soll ohne vorgängigen Fahrunterricht bestanden werden können. Sie ist somit ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Fahrtechnik, wenn an der Eignung eines Fahrzeugführers Zweifel entstanden sind. Sie ist in jenen Fällen anzuordnen, in denen durch eine ärztliche Untersuchung kein Aufschluss über die Eignung als Fahrzeugführer gegeben werden kann (Fahrtechnik, Verkehrsverständnis), wo aber andrerseits die vollständige Prüfung als zu weitgehender Eingriff erscheinen würde. In diesem begrenzten Bereich betrachtet das Verwaltungsgericht die Kontrollfahrt seit jeher als taugliches Mittel zur Überprüfung eines Fahrzeugführers.

Auch das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement hat zur Zeit, als es noch Beschwerdeinstanz war, die Zulässigkeit der Anordnung von Kontrollfahrten bejaht (Entscheide vom 10.7.1973 V. R. 1217 und 8.4.1974 V. R. 1239).

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1977*