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ZZ.1977.16 • OG SO ZZ.1977.16 KI-generiert

Prosecutor v. Managing Director (Illicit Sale Advertising)

Geschäftsnummer ZZ.1977.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal complaint was filed against a company's managing director for advertising a large furniture sale with a 50% discount, which authorities believed constituted an illicit special sale contrary to regulations; the investigating judge dismissed the complaint because the advertisement lacked a specific time frame, thus not meeting the criteria of a special sale event. The higher court overturned this decision, reasoning that when the outcome of a criminal complaint hinges on the interpretation of a penal statute, the investigating judge may only dismiss it if it is obvious that no criminal norm has been violated, and in cases of legal uncertainty, the matter must proceed to trial for a substantive decision by the competent judge to preserve due process and the right to appeal.

Legislator-Regeste

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Prosecutor v. Managing Director (Illicit Sale Advertising): Die kantonale Handelsund Gewerbepolizei liess gegen X, Geschäftsführer der Firma Y. Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen die Ausverkaufsverordnung vom 16.4.1947 (SR-241-1) einreichen. Gegenstand der Anzeige war ein Inserat im "Stadtanzeiger Olten", in dem die Firma Y. einen grossen Posten "Möbel mit 50% Rabatt..." angepriesen hatte. Nach Meinung der Anzeigerin ergaben sich aus dem Inserat die Merkmale einer unstatthaften sonderverkaufsähnlichen Veranstaltung. Der Untersuchungsrichter gab der Anzeige keine Folge, weil das Inserat keine zeitliche Terminierung enthalten und der angekündigte Verkauf damit nicht den Charakter einer sonderverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinne der Ausverkaufsordnung habe.

Schlagwörter

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Strafanzeige Unternehmensleiter Sonderverkauf Unlautere Geschäftspraktiken Verantwortlichkeit des Unternehmens betrügerischer Erwerb Zur Frage, wann eine Strafanzeige als "offensichtlich grundlos" anzusehen ist
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Volltext

SOG 1977 Nr. 16

§ 80 Abs. 1 StPO. *Zur Frage, wann eine Strafanzeige als "offensichtlich grundlos" anzusehen ist.*

Die kantonale Handelsund Gewerbepolizei liess gegen X, Geschäftsführer der Firma Y. Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen die Ausverkaufsverordnung vom 16.4.1947 (SR-241-1) einreichen. Gegenstand der Anzeige war ein Inserat im "Stadtanzeiger Olten", in dem die Firma Y. einen grossen Posten "Möbel mit 50% Rabatt..." angepriesen hatte. Nach Meinung der Anzeigerin ergaben sich aus dem Inserat die Merkmale einer unstatthaften sonderverkaufsähnlichen Veranstaltung. Der Untersuchungsrichter gab der Anzeige keine Folge, weil das Inserat keine zeitliche Terminierung enthalten und der angekündigte Verkauf damit nicht den Charakter einer sonderverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinne der Ausverkaufsordnung habe.

Das kantonale Polizeidepartement erhob gegen die Verfügung Beschwerde und machte geltend, die Auffassung des Untersuchungsrichters sei rechtlich nicht haltbar. Das Obergericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Sachentscheid von der Auslegung des Strafgesetzes abhängt, darf der Untersuchungsrichter der Anzeige nur dann keine Folge geben, wenn nach Judikatur und Praxis offensichtlich keine Strafnorm verletzt wurde. Andernfalls muss der Entscheid dem urteilenden Richter im ordentlichen Verfahren mit der Wahrung der beidseitigen Parteirechte überlassen und damit der ordentlichen Instanzentzug geöffnet werden.

Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage nicht derart eindeutig. dass auf ein Sachurteil verzichtet werden durfte. Die Beschwerde muss daher gutgeheissen werden.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Dezember 1977*