Trucker Fined for Unsecured Load After Abrupt Braking
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA driver of a logging truck, who claimed to have been forced into abrupt braking by another vehicle, was fined for violating traffic regulations concerning the securing of cargo, after four of the thirteen logs shifted, one resting on a wheel, following the emergency stop. The court upheld the conviction, reasoning that Article 30 (2) of the Road Traffic Act demands that cargo stability must be ensured not only against normal traffic maneuvers like sudden braking but also against potential minor incidents such as slight collisions or skidding, as the instability of the load, even if it only shifts significantly or falls onto the vehicle's own wheels, constitutes a danger or nuisance to other road users, and an actual fall onto the road surface is not necessary for a violation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG; Trucker Fined for Unsecured Load After Abrupt Braking: The court upheld the conviction, reasoning that Article 30 (2) of the Road Traffic Act demands that cargo stability must be ensured not only against normal traffic maneuvers like sudden braking but also against potential minor incidents such as slight collisions or skidding, as the instability of the load, even if it only shifts significantly or falls onto the vehicle's own wheels, constitutes a danger or nuisance to other road users, and an actual fall onto the road surface is not necessary for a violation.
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KI-generiertThis provision formed the basis of the original conviction, which the Higher Court upheld as correctly applied.
This provision was cited alongside Art. 30 Abs. 2 SVG in the original conviction, which the Higher Court implicitly confirmed.
Volltext
SOG 1977 Nr. 15
Art. 30 Abs. 2, Art. 90 Ziff. 1 SVG. *Anforderungen an die Stabilität der Ladung eines Anhängerzuges.*
W. H. fuhr mit seinem Langholzwagen durch die Unterführungsstrasse in Olten gegen den Postplatz hin. Er wollte Richtung Aarburg weiterfahren. Auf dem Fahrzeug befanden sich 13 Baumstämme. Bei der Kreuzung soll ihm nach seinen Angaben ein von links kommender Personenwagen den Vortritt abgeschnitten und ihn zu einer unverzüglichen Bremsung gezwungen haben. Dadurch scherte der hintere Drehschemel aus, es rutschten vier Baumstämme nach hinten und fielen in die Ketten. Ein Stamm kam auf ein Rad zu liegen. Der Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen bestrafte W.
H. in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 70.--. W. H. erhob dagegen Kassationsbeschwerde. Er machte unrichtige Gesetzesanwendung im Sinne von § 190 Abs. 1 lit. c StPO geltend, da der zu beurteilende Sachverhalt keine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG darstelle. Das Obergericht wies die Kassationsbeschwerde ab mit folgender Begründung: Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG muss die Ladung auf Fahrzeugen so angebracht sein, dass sie niemand gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann.
Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass die ratio legis dieser Norm u. a. darin liegt, die Stabilität und den festen Sitz der Ladung zu gewährleisten, und zwar in der Weise, dass niemand gefährdet oder belästigt wird. Dabei genügt es nicht, die Stabilität der Ladung nur im Hinblick auf den normalen Verkehr und die dazu gehörenden plötzlichen Bremsungen sicherzustellen. Die Dichte des Verkehrs und die Häufung der Zwischenfälle und Unfälle jeder Art und jeder Schwere rechtfertigen strengere Anforderungen. Die Stabilität der Ladung und ihr fester Sitz auf dem Lastwagen müssen unter Berücksichtigung der Möglichkeit unbedeutender Unfälle wie einer leichten Kettenoder andern Kollision oder des Schleuderns auf nasser Fahrbahn mit seitlichem Anprall an eine Mauer oder eine Schranke sichergestellt werden.
Solche Unfälle treffen das Fahrzeug meist nicht schwer. Es bleibt wenigstens auf den Rädern und erleidet keinen bedeutenden Schaden. In allen diesen Fällen kann aber die Unstabilität der Ladung, die z.B. kippt und dabei andere Strassenbenützer trifft, schwere Folgen haben, die durch eine geeignete Befestigung vermieden werden können. Art. 30 Abs. 2 SVG ist also in einem strengen Sinne aufzufassen (vgl. BGE 97 II 238 in Pra Bd. 60 (1971) Nr. 212 S. 687). Im vorliegenden Fall vermochte die Stabilität und der Sitz der Baumstämme nicht einmal dem normalen Verkehr und "den dazu gehörenden plötzlichen Bremsungen" (BGE 97 II 238) zu genügen, geschweige dann den strengen Anforderungen -- leichtere Kollisionen und Aufpralle -- wie sie im zitierten Bundesgerichtsentscheid verlangt werden.
Die Unterführungsstrasse steigt gegen den Postplatz hin leicht an, und der Beschuldigte musste, um in Richtung Aarburg zu gelangen, eine rechtwinklige Linkskurve befahren. Er musste also den konkreten Gegebenheiten entsprechend eine relativ tiefe Geschwindigkeit einhalten. Trotzdem scherte unbestrittenermassen durch die brüske Bremsung der hintere Drehschemel des Langholzwagens aus; dadurch rutschten vier Baumstämme nach hinten und fielen in die Ketten, wovon der eine auf ein Rad zu liegen kam; auf die Strasse hinunter fiel indessen kein Baum.
Um die Stämme mit dem Hebekran wieder aufladen und richtig befestigen zu können, musste der Beschuldigte die Stämme zuerst an Ort und Stelle abladen. Laut Polizeirapport dauerte diese Arbeit 30 Minuten. Während dieser Zeit mussten zwei Polizeibeamte den Verkehr auf dem Postplatz im Einbahnsystem regeln. Es steht somit fest, dass die Stämme in die Ketten bzw. sogar auf das Rad fielen. Die Stabilität bzw. der feste Sitz der Ladung war folglich nicht mehr gegeben und die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet, woraus sich eine Gefährdung, allermindestens eine Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer ergab.
Ein eigentliches Herunterfallen der Ladung auf den Boden ist nicht erforderlich, um Art. 30 Abs. 2 SVG zu verletzen. Es genügt, dass die Ladung derart herunterfällt, dass sie sich beispielsweise querstellt, auf die Räder oder fast auf den Boden zu liegen kommt. Diese Folgen einer ungeeigneten Befestigung sind genauso gefährlich, wie wenn die Ladung direkt auf die Strasse herabfällt. Ganz abgesehen davon ist -- wie gerade dargelegt -- auch die alternative Voraussetzung von Art. 30 Abs. 2 SVG (Gefährdung anderer) erfüllt. Nach allem hat der Vorderrichter dem Beschuldigten zurecht vorgeworfen, die Verkehrsregeln von Art. 30 Abs. 2 SVG verletzt zu haben.
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. November 1977*