Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1977.14 • OG SO ZZ.1977.14 KI-generiert

Enforcement Office Publication Waiver Based on Municipal Request Ruled Unlawful

Geschäftsnummer ZZ.1977.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a judgment debtor's unsatisfied debt execution, the enforcement office refrained from publishing the fruitless seizure in the official gazette based on a request from the debtor's municipal authority, despite the debtor failing to seek exemption. The supervisory authority ruled that the enforcement office's decision to waive publication was unlawful because, under the relevant statute, only the debtor is explicitly authorized to submit a reasoned request for exemption from publication; notification to the municipal authority serves only to inform them of the consequences, not to grant them standing to petition for the waiver.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Enforcement Office Publication Waiver Based on Municipal Request Ruled Unlawful: The supervisory authority ruled that the enforcement office's decision to waive publication was unlawful because, under the relevant statute, only the debtor is explicitly authorized to submit a reasoned request for exemption from publication; notification to the municipal authority serves only to inform them of the consequences, not to grant them standing to petition for the waiver.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsbegehren Eröffnung des Entscheids Vollstreckung - Vorzulegende Urkunden verfassungswidrige Notverordnung Pfändungsvollzug Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Öffentliche Folgen der fruchtlosen Pfändung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 3 Abs. 2 Gesetz betreffend die öffentlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses

This provision was cited as the explicit legal basis requiring that exemption from publication can only be ordered upon a timely application by the debtor.

§ 3 des Gesetzes betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 28. November 1973

This provision establishes the standing (legitimation) of the Oberamt to file the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1977 Nr. 14

§ 3 Abs. 2 Gesetz betreffend die öffentlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. *Das Betreibungsamt kann nur auf Gesuch des Schuldners hin von der Publikation im Amtsblatt absehen. Das Ammannamt der Wohngemeinde des Schuldners ist zur Gesuchstellung nicht legitimiert.*

Der Staat Solothurn, vertreten durch das Oberamt Bucheggberg-Kriegstetten, hatte B. G. für ausstehende Staatssteuern betrieben. Die Betreibung führte zu einem Verlustschein. Das Betreibungsamt teilte dem Schuldner mit, dass er als fruchtlos Gepfändeter im Amtsblatt publiziert werde, wenn er nicht bis am … nachweise, dass er den Gläubiger befriedigt habe, oder ein begründetes Gesuch um Befreiung von der Publikation einreiche. Im weiteren teilte das Betreibungsamt die fruchtlose Pfändung dem Justizdepartement und dem Ammannamt der Einwohnergemeind D., der Wohngemeinde des Schuldners, mit.

Obwohl der Schuldner innert der gesetzten Frist keine Schritte unternommen hatte, um Befreiung von der Publikation zu erwirken, sah das Betreibungsamt von einer Publikation ab. Dies auf Grund eines entsprechenden Gesuches des Ammannamtes der Einwohnergemeinde D. Gegen die vom Betreibungsamt verfügte Befreiung von der Publikation reichte das Oberamt bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde ein. Zur Begründung brachte es vor, die Voraussetzungen für die Befreiung seien nicht erfüllt. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

Das Oberamt, das als Inkassostelle den Staat Solothurn als Gläubiger vertritt, ist nach § 3 des Gesetzes betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 28. November 1973 offensichtlich zur Beschwerdeführung legitimiert, Auf die Beschwerde ist einzutreten. In der Vernehmlassung des Betreibungsamtes wird dargetan, dass die Befreiung von der Publikation auf begründetes Gesuch des Ammanns der Einwohnergemeinde D. hin erfolgte. Nach der ausdrücklichen Ordnung des Gesetzes ($ 3 Abs.

2) kann aber nur auf ein fristgerecht eingereichtes Gesuch des Schuldners hin die Befreiung verfügt werden, wie dies übrigens auch in der Anzeige des Betreibungsamtes an den Schuldner festgehalten war. Wenn $ 5 Abs. 1 des Gesetzes vorschreibt, die fruchtlose Pfändung sei dem Justizdepartement und dem Ammannamt der Wohnsitzgemeinde des Schuldners zur Kenntnis zu bringen, lässt dies noch keineswegs annehmen, diese beiden Amtstellen seien ebenfalls zur Gesuchstellung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes legitimiert. Die Orientierungspflicht hat vielmehr ausschliesslich den in § 5 Abs. 1 genannten Zweck, nämlich dass die zuständigen Instanzen den Folgen der fruchtlosen Pfändung Nachachtung verschaffen sollen (Entzug der Wählbarkeit in bestimmte öffentliche Funktionen, bzw. der Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Berufsarten nach § 1 des Gesetzes).Gesetzestext und ratio legis lassen es also nicht zu, die Legitimation zur Gesuchstellung über den fruchtlos gepfändeten Schuldner hinaus auszudehnen, zumal die gesetzliche Möglichkeit zur Befreiung von der Publikation eine Ausnahmeregelung darstellt, die keine extensive Interpretation erträgt.

Ist die Beschwerde demnach schon mangels eines Gesuches des allein legitimierten Schuldners gutzuheissen, braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob die Beschwerde materiell begründet sei.

*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 13. Juni 1977*