Validity of Liquidator Election via Creditor Circulation Resolution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy ruled that the election of a new liquidator in a composition agreement liquidation can validly occur via a circulation resolution of the creditors, rather than requiring a formal creditors' meeting, provided all entitled creditors are duly notified and a significant majority with overwhelming claim weight raises no objections. This decision was based on the fact that all 162 entitled creditors were properly informed by registered mail about the proposed change, and since no objections were received, the circulation resolution approving the appointment of the new liquidator was deemed valid, aligning with prior judicial precedents.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 316b Ziff. 2 SchKG; Validity of Liquidator Election via Creditor Circulation Resolution: Die grosse Mehrheit der stimmberechtigten Gläubiger mit einer weit überwiegenden Mehrheit der Forderungen hat gegen diesen Wechsel des Liquidators keine Einwendungen erhoben. Entgegen der Ansicht des Eidg. Amtes für Handelsund Güterrechtsregister vertritt die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn die Meinung, dass ein Zirkulationsbeschluss der Gläubiger, anstelle eines Versammlungsbeschlusses, zulässig ist. Sie stützt sich dabei auf BGE 48 III 45; 54 III 118; 69 III 18; Praxis Jaeger zu Art. 235 N 10 und Art. 255 N 3 sowie Fritzsche II S. 160.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
SOG 1977 Nr. 13
Art. 316b Ziff. 2 SchKG. *Ein Liquidator kann auch durch Zirkulationsbeschluss der stimmberechtigten Gläubiger gewählt werden.*
Zur Frage, ob ein neuer Liquidator durch Zirkulationsbeschluss gewählt werden kann oder ob eine Gläubigerversammlung einzuberufen ist, äusserte sich die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wie folgt: Sämtliche 162 stimmberechtigten Gläubiger wurden mit eingeschriebenem Brief aufgefordert, innert 10 Tagen allfällige Einwendungen gegen die Niederlegung und Übertragung des Amtes des Liquidators anzumelden. Nachdem kein eingeschriebener Brief von der Post als unzustellbar zurückkam, kann davon ausgegangen werden, dass alle stimmberechtigten Gläubiger vom vorgesehenen Wechsel des Liquidators gehörig Kenntnis erhielten.
Die grosse Mehrheit der stimmberechtigten Gläubiger mit einer weit überwiegenden Mehrheit der Forderungen hat gegen diesen Wechsel des Liquidators keine Einwendungen erhoben. Entgegen der Ansicht des Eidg. Amtes für Handelsund Güterrechtsregister vertritt die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn die Meinung, dass ein Zirkulationsbeschluss der Gläubiger, anstelle eines Versammlungsbeschlusses, zulässig ist. Sie stützt sich dabei auf BGE 48 III 45; 54 III 118; 69 III 18; Praxis Jaeger zu Art. 235 N 10 und Art. 255 N 3 sowie Fritzsche II S. 160.
Der Wahl von XY zum neuen Liquidator im Nachlassvertragsverfahren der Firma Z. in Nachlass-Liquidation, kann folglich die Genehmigung erteilt werden. Der vom bisherigen Liquidator beim Handelsregisteramt beantragte Eintragung eines Wechsels des Liquidators im Handelsregister steht nichts im Wege.
*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 12. Januar 1977*