Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1977.11 • OG SO ZZ.1977.11 KI-generiert

Fee Award Adjustment for Non-Meritorious Preliminary Objections

Geschäftsnummer ZZ.1977.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where a defendant submits only a non-meritorious response to a lawsuit, raising preliminary objections without engaging with the substantive claims, the introductory fee awarded to the successful defendant upon the plaintiff's subsequent withdrawal should not be calculated based on the full claim value under the standard fee schedule but rather determined according to the extent of effort and complexity of the matter, leading the court to adjust the introductory fee from the initially calculated amount to a lower figure reflecting only the limited procedural work performed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 101 der Zivilprozessordnung, § 160 Abs. 2 [Gebührentarif; Fee Award Adjustment for Non-Meritorious Preliminary Objections: Sein Vertreter reichte eine Kostenforderung über Fr. 2762.-- ein. Der Amtsgerichtspräsident verfügte, dass der Kläger die Gerichtskosten zu tragen und der Gegenpartei die Kostennote von Fr. 2'762.-- zu bezahlen habe. Gegen die Auferlegung der Parteientschädigung erhob der Kläger Rekurs. Das Obergericht hiess ihn teilweise gut mit folgender Begründung: Der Rekurrent hat die vor Amtsgericht angehobene Klage zurückgezogen und gilt daher als unterlegen. Gemäss § 101 der Zivilprozessordnung hat er sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen, sofern nicht eine der in § 101 Abs. 2 der Zivilprozessordnung genannten Ausnahmen vorliegt.

Schlagwörter

KI-generiert
prozessuale Einreden Wertberichtigung Gebührenfestsetzung Kürzung des Anwaltshonorars Kostenvorschuss nicht-administrative Streitigkeit Gebühr für die Einleitung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 101 der Zivilprozessordnung
The court cited this provision as the basis for imposing court costs and party costs on the appellant because the claim was withdrawn.
§ 160 Abs. 2 [Gebührentarif
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 101 der Zivilprozessordnung

The court cited this provision as the basis for imposing court costs and party costs on the appellant because the claim was withdrawn.

§ 160 Abs. 2 [Gebührentarif]

This provision was applied to determine the initiation fee based on the scope of effort and difficulty of the case, as the defendant only submitted an evasive answer.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1977 Nr. 11

§ 160 Gebührentarif. *Gibt der Beklagte nur eine sogenannte uneinlässliche Klageantwort ab, ist - bei Kostenpflicht des Klägers

- die Einleitungsgebühr nicht nach § 160 Abs. 1, sondern nach § 160 Abs. 2, das heisst nach Umfang der Bemühungen und nach Schwierigkeit der Sache festzusetzen.*

A. erhob gegen B. Klage auf Bezahlung von Fr. 26'578.--. Der Betrag umfasste laut Klageschrift zwei aus dem gleichen Rechtsverhältnis resultierende Forderungen. In der Klageantwort machte der Beklagte bezüglich der einen Forderung fehlende Passivlegitimation geltend und bezüglich der andern wandte er ein, über diese Angelegenheit sei bereits Prozess geführt und dann ein Vergleich abgeschlossen worden. Hierauf zog der Kläger die Klage zurück. Das Verfahren wurde abgeschrieben und dem Beklagten Frist gesetzt zur Geltendmachung einer Parteientschädigung.

Sein Vertreter reichte eine Kostenforderung über Fr. 2762.-- ein. Der Amtsgerichtspräsident verfügte, dass der Kläger die Gerichtskosten zu tragen und der Gegenpartei die Kostennote von Fr. 2'762.-- zu bezahlen habe. Gegen die Auferlegung der Parteientschädigung erhob der Kläger Rekurs. Das Obergericht hiess ihn teilweise gut mit folgender Begründung: Der Rekurrent hat die vor Amtsgericht angehobene Klage zurückgezogen und gilt daher als unterlegen. Gemäss § 101 der Zivilprozessordnung hat er sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen, sofern nicht eine der in § 101 Abs. 2 der Zivilprozessordnung genannten Ausnahmen vorliegt.

Dies ist hier nicht der Fall. Der Rekurrent bestreitet denn auch nicht, dass er die bis zum Rückzug entstandenen Gerichtskosten zu übernehmen hat, doch setzt er sich gegen die Übernahme der Parteikosten der Gegenpartei zur Wehr. Der Vertreter der Gegenpartei hat eine Kostennote über Fr. 2'762.-- eingereicht. In diesem Betrag sind enthalten Kosten für die Aussöhnungsverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Fr. 150.--, eine Einleitungsgebühr von Fr. 2'600.-- und Auslagen von Fr. 12.40. Die Einleitungsgebühr richtet sich gemäss Gebührentarif § 160 nach dem in der Klage genannten Streitwert und wäre im vorliegenden Falle nach einem Rahmen von Fr. 2'400.-- bis Fr. 6'000.-- zu bemessen.

Zu beachten ist jedoch, dass hier keine vollständige Einleitung des Prozesses stattgefunden hat. Wohl fand eine Aussöhnungsverhandlung statt und wurde Klage eingereicht, doch machte der Vertreter des Rekursgegners in seiner Prozessantwort bezüglich der einen Forderung die Einrede der abgeurteilten Sache, bezüglich der andern Forderung die Einwendung der fehlenden Passivlegitimation geltend. Damit ist aber die Prozesseinleitung nicht beendet, prozessiert wurde noch nicht über den eigentlichen Streitgegenstand. Es liegt eine sogenannte uneinlässliche Klageantwort vor, in welcher sich der Beklagte darauf beschränkt, das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend zu machen bzw. eine Einwendung zu erheben (Guldener, Zivilprozessrecht, S. 185).

Die Einleitungsgebühr für den Rekursgegner ist daher nicht nach § 160 Abs. 1 GT festzusetzen sondern nach Umfang der Bemühungen und Schwierigkeit der Sache. Aus dieser Sicht scheint eine Gebühr von Fr. 500.-- angemessen. Demzufolge ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1977*