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ZZ.1977.1 • OG SO ZZ.1977.1 KI-generiert

Husband's Right to Terminate Marital Home Lease Upheld Pending Property Equalization

Geschäftsnummer ZZ.1977.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The wife, following the divorce where the property division was referred to a separate proceeding, sought a precautionary measure under Art. 145 ZGB to prevent the husband, the registered property owner, from terminating her tenancy in the marital home until the property equalization was concluded. The court found that while provisional measures are permissible in the separate property division process to secure claims, the request to forbid the husband from changing or terminating existing leases on the property was substantively inadmissible because, under the law governing the matrimonial property regime, the husband retains the right to administer and manage the property, including terminating leases, as long as he does not diminish the substance of the marital assets or endanger the wife's property claims, which were already addressed by a prior order prohibiting the disposal of marital property; furthermore, the wife had no substantive right, derived from divorce law (her financial claims were settled by a pension) or property law, to be allocated the specific marital property house or to continue residing there beyond the scope of existing provisional measures.

Legislator-Regeste

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Art. 145 ZGB, Art. 267a Abs. 1 OR, Art. 202 Abs. 1 ZGB, Art. 151 Abs. 1 ZGB, Art. 195 Abs. 2 ZGB; Husband's Right to Terminate Marital Home Lease Upheld Pending Property Equalization: 145 ZGB to prevent the husband, the registered property owner, from terminating her tenancy in the marital home until the property equalization was concluded. The court found that while provisional measures are permissible in the separate property division process to secure claims, the request to forbid the husband from changing or terminating existing leases on the property was substantively inadmissible because, under the law governing the matrimonial property regime, the husband retains the right to administer and manage the property, including terminating leases, as long as he does not diminish the substance of the marital assets or endanger the wife's property claims, which were already addressed by a prior order prohibiting the disposal of marital property; furthermore, the wife had no substantive right, derived from divorce law (her financial claims were settled by a pension) or property law, to be allocated the specific marital property house or to continue residing there beyond the scope of existing provisional measures.

Schlagwörter

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Güterrecht vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Eigentumsteilung Immobilienvermietung Eigentumsrecht Vorsorgeausgleich bei Scheidung Art. 145 ZGB, Güterausscheidungsprozess, eheliche Liegenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 II 345
Ehescheidungsprozesses vorgenommen werden sollte (vgl. BGE 98 II 345 E 5, 95 II
BGE 78 II 309
separaten Güterausscheidungsverfahrens in Kraft bleiben (vgl. BGE 78 II 309 und
BGE 80 II 102
Husband's Appeal Regarding Indemnity Payment in Property Transfer During Divorce
BGE 100 II 72
der Ehefrau am ehelichen Vorschlag(BGE 100 II 72 ff.
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Volltext

SOG 1977 Nr. 1

Art. 145 ZGB.Vorsorgliche Massregeln für

die Dauer des separaten Güterausscheidungsprozesses. Der Frau kann nicht das

Recht, für die Dauer des Güterausscheidungsprozesses weiterhin im Hause des

Mannes zu wohnen, zuerkannt werden.*

1. Am 25. September 1975 wurde die Ehe der Parteien vom

Amtsgericht Solothurn-Lebern auf Begehren der Ehefrau geschieden. Die Güterausscheidung

war vom Instruktionsrichter schon vorher in ein besonderes Verfahren verwiesen

worden. Den Parteien war mit Verfügung vom26. April 1973 durch den

Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern unter Strafandrohung folgende Weisung

erteilt worden: "Bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Güterausscheidung

ist beiden Parteien verboten, übereheliches Gut zu verfügen." An der Hauptverhandlung

vom 25. September1975 stellte der Vertreter der Klägerin das Begehren, es sei

dieses Verfügungsverbot in das Scheidungsurteil aufzunehmen. Die Klägerin befürchtete,

der als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragene Ehemannkönnte sie durch Kündigung

des Mietvertrages zum Auszug aus dem ehelichen Wohnhaus zwingen. Das

Amtsgericht trat auf dieses Begehren nicht ein,“ da eine entsprechende

Verfügung bereits vorliegt" (Ziff. 8 des Scheidungsurteils vom

25.9.1975).Am 29. September kündigte der Ehemann das Mietverhältnis. Ein

gestützt auf Art. 267a Abs. 1 OR gestelltes Begehren um Erstreckung des

Mietvertrages wurde vom Gerichtpräsidenten von Solothurn-Lebern am 18. Februar

1976 abgewiesen. Am 23. Februar 1976reichte die geschiedene Ehefrau die Güterausscheidungsklage

ein. Gleichzeitig stellte sie erneut ein Begehren um Erlass einer Verfügungsbeschränkung

und forderte darüber hinaus, dem Beklagten sei zu verbieten, bezüglich seiner

Liegenschaft die bestehenden Mietverhältnisse zu ändern oder zu künden. Der

Gerichtspräsident wies dieses Begehren ab. Die geschiedene Ehefrau erhob

dagegen Rekurs.2. Nach konstanter Praxis der solothurnischen Gerichte kann im Scheidungsprozess

das Begehren um güterrechtliche Auseinandersetzung inein besonderes Verfahren

verwiesen werden, sofern das Ergebnis der Güterausscheidung für die Beurteilung

der Ansprüche auf Entschädigung oder Unterhalt nicht präjudiziell ist. Das

Bundesgericht hat diese Verweisung ad separatum als mit dem Bundesrecht

vereinbar erklärt, auch wenn in der Regel die Auseinandersetzung im Rahmen des

Ehescheidungsprozesses vorgenommen werden sollte (vgl. BGE 98 II 345 E 5, 95 II

68 u. a., ferner Hinderling, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Auflage

Zürich1967, S. 225).Da der gesondert durchgeführte Güterausscheidungsprozesseine

Fortsetzung des Ehescheidungsverfahrens darstellt, gelten die Bestimmungen über

das Verfahren im Ehescheidungsprozess grundsätzlich auch für die ad separatum

verwiesene güterrechtliche Auseinandersetzung(RB 1959, S. 90 f. und 1954, S.

80).Wie im Scheidungsverfahren besteht somit im Güterausscheidungsprozess die

Möglichkeit, gestützt auf Art. 145ZGB vorsorgliche Verfügungen zu erlassen.

Diese vorsorglichen Massregeln haben sich jedoch "auf die güterrechtlichen

Verhältnisse" zu beschränken und sind nur zulässig, soweit sie zur

Sicherung güterrechtlicher Ansprüche erforderlich sind .Lehre und Praxis sind

sich darin einig, dass Verfügungen nach Art. 145 ZGB, die mit den

güterrechtlichen Verhältnissen zusammenhängen, sinngemäss nicht mit der

Rechtskraft des Scheidungsurteils dahin fallen, sondern bis zur Erledigung des

separaten Güterausscheidungsverfahrens in Kraft bleiben (vgl. BGE 78 II 309 und

RB 1959, S. 90 ff. mit Hinweisen).Im vorliegenden Fall hat der

Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern am26. April 1973 sogar ausdrücklich

verfügt, dass das Verfügungsverbot über das eheliche Gut "bis zum

Vorliegen der rechtskräftigen Güterausscheidung" Geltung haben soll. Es

bestand daher kein Anlass, die Anordnung zu wiederholen. 3. Während sich die

anbegehrte neue Verfügung in formeller Hinsicht als überflüssig erweist, ist

das weitergehende Gesuch der Rekurrentin, es sei dem Ehemann die Veränderung

der Mietverhältnisse an der zur Errungenschaft gehörenden Liegenschaft zu

verbieten, aus materiellen Gründen unzulässig. a) Verwaltung und Nutzung des

ehelichen Vermögens obliegen beider Güterverbindung dem Ehemann (Art. 200 ff.

ZGB).Kraft dieser Befugnis hat er für die Instandhaltung und rationelle

Bewirtschaftung der zum ehelichen Vermögen gehörenden Liegenschaften zu sorgen.

Die ordnungsgemässe Verwaltung umfasst jedoch über die tatsächliche Bewirtschaftung

hinaus auch den rechtsgeschäftlichen Verkehr (Abschluss von Miet- und

Pachtverträgen, Mahnungen, Kündigungen usw.). Unter Vorbehalt seiner Verantwortlichkeit

für verschuldete Wertverminderungen und der Zustimmung der Ehefrau bei

Verfügungen über das in ihrem Eigentum verbleibende Frauengut (Art. 202 Abs. 1

ZGB) kann der Ehemannselbständig alle Verwaltungshandlungen vornehmen. Es steht

ihm deshalb auch zu, Mieter durch Kündigung des Mietverhältnisses zum Verlassen

der Wohnung zu veranlassen. Solange dadurch die Substanz des ehelichen Vermögens

nicht vermindert und die Ersatzforderung der Ehefrau aus Güterrecht nicht

gefährdet wird, darf der Richter die dem Ehemann von Gesetzes wegen zustehende

Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis nicht beschränken. Der Gefahr der

Verminderung des ehelichen Vermögens hat der Gerichtspräsident mit seinem

Verfügungsverbot vom 26. April 1973genügend Rechnung getragen. Insbesondere

wurde damit dem Ehemann unter Strafandrohung jede Veräusserung oder Belastung

der ehelichen Liegenschaft untersagt. b) Ein Anspruch auf Wohnung in der

Errungenschaftsliegenschaft bzw. auf Zuweisung des Hauses in ihr Eigentum auf

Anrechnung an ihre güterrechtliche Forderung steht der rechtskräftig

geschiedenen Rekurrentin weder aus Scheidungs- noch aus Güterrecht zu: Von der

Rechtssprechung ist bisweilen der geschiedenen Ehefrau im Zusammenhang mit der

Regelung der finanziellen Folgen der Scheidung ein Anspruch auf eine

Sachleistung aus dem Vermögendes Ehemannes eingeräumt worden. So wurde in BGE

80 II 102 ff. erkannt, dass die Entschädigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB beim Vorliegen

besonderer Gründe in einer Sachleistung bestehen kann; im zu beurteilenden Fall

wurde anstelle einer Geldleistung die Übertragung einer Liegenschaft

vorgesehen. Ganz anders liegt die Rechtslage im vorliegenden Fall. Gemäss

rechtskräftigem Urteil vom25. September 1975 hat der Ehemann der Rekurrentin

gestützt auf Art. 151/2 ZGB während fünf Jahren eine monatlich vorauszahlbare Rente

von Fr. 100.-- zu bezahlen. Die finanziellen Ansprüche der Ehefrau aus

Scheidungsrecht sind damit abschliessend geregelt worden. Eine

scheidungsrechtliche Zuweisung der Liegenschaft ist schon der Rechtskraft des

Scheidungsurteils wegen ausgeschlossen. Auch für die der Ehefrau aus Güterrecht

zustehenden Forderungen lässt sich kein Recht auf Zuweisung bestimmter dem

Ehemann gehörender Vermögensobjekte (in concreto der Wohnung bzw. des Hauses)

ableiten. Die von den Eheleuten L.-B. während der Ehe erworbene Liegenschaft

bildet güterrechtlich "Errungenschaft" und steht von Gesetzes wegen

im Eigentum des Ehemannes (Art. 195 Abs. 2 ZGB).Nach den gesetzlichen

Bestimmungensteht der Ehefrau nur eine Geldforderung zu. So hat das

Bundesgerichtausdrücklich entschieden, dass der Richter der Ehefrau auf ihre Ersatzforderung

für eingebrachtes Gut nicht Errungenschaftsgegenstände, die dem Manne gehören,

in natura zuweisen kann. Der gleiche Grundsatz gilt auch bezüglich des Anteils

der Ehefrau am ehelichen Vorschlag(BGE 100 II 72 ff. und 78 II 308 Erw. 4a).Die

Tatsache, dass die Ehefrau gestützt auf die vom Richter für die Dauer des Scheidungsprozesses

erlassene vorsorglichen Massregeln in der Wohnung der Errungenschaftsliegenschaft

bleiben durfte, gibt ihr nach der Scheidung weder ein Recht auf Verbleiben in

der Wohnung noch auf Zuweisung dieses Hauses in ihr Eigentum auf Anrechnung an

ihre güterrechtliche Forderung. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet

und ist abzuweisen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Juni 1976*