Husband's Right to Terminate Marital Home Lease Upheld Pending Property Equalization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe wife, following the divorce where the property division was referred to a separate proceeding, sought a precautionary measure under Art. 145 ZGB to prevent the husband, the registered property owner, from terminating her tenancy in the marital home until the property equalization was concluded. The court found that while provisional measures are permissible in the separate property division process to secure claims, the request to forbid the husband from changing or terminating existing leases on the property was substantively inadmissible because, under the law governing the matrimonial property regime, the husband retains the right to administer and manage the property, including terminating leases, as long as he does not diminish the substance of the marital assets or endanger the wife's property claims, which were already addressed by a prior order prohibiting the disposal of marital property; furthermore, the wife had no substantive right, derived from divorce law (her financial claims were settled by a pension) or property law, to be allocated the specific marital property house or to continue residing there beyond the scope of existing provisional measures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 ZGB, Art. 267a Abs. 1 OR, Art. 202 Abs. 1 ZGB, Art. 151 Abs. 1 ZGB, Art. 195 Abs. 2 ZGB; Husband's Right to Terminate Marital Home Lease Upheld Pending Property Equalization: 145 ZGB to prevent the husband, the registered property owner, from terminating her tenancy in the marital home until the property equalization was concluded. The court found that while provisional measures are permissible in the separate property division process to secure claims, the request to forbid the husband from changing or terminating existing leases on the property was substantively inadmissible because, under the law governing the matrimonial property regime, the husband retains the right to administer and manage the property, including terminating leases, as long as he does not diminish the substance of the marital assets or endanger the wife's property claims, which were already addressed by a prior order prohibiting the disposal of marital property; furthermore, the wife had no substantive right, derived from divorce law (her financial claims were settled by a pension) or property law, to be allocated the specific marital property house or to continue residing there beyond the scope of existing provisional measures.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
SOG 1977 Nr. 1
Art. 145 ZGB.Vorsorgliche Massregeln für
die Dauer des separaten Güterausscheidungsprozesses. Der Frau kann nicht das
Recht, für die Dauer des Güterausscheidungsprozesses weiterhin im Hause des
Mannes zu wohnen, zuerkannt werden.*
1. Am 25. September 1975 wurde die Ehe der Parteien vom
Amtsgericht Solothurn-Lebern auf Begehren der Ehefrau geschieden. Die Güterausscheidung
war vom Instruktionsrichter schon vorher in ein besonderes Verfahren verwiesen
worden. Den Parteien war mit Verfügung vom26. April 1973 durch den
Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern unter Strafandrohung folgende Weisung
erteilt worden: "Bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Güterausscheidung
ist beiden Parteien verboten, übereheliches Gut zu verfügen." An der Hauptverhandlung
vom 25. September1975 stellte der Vertreter der Klägerin das Begehren, es sei
dieses Verfügungsverbot in das Scheidungsurteil aufzunehmen. Die Klägerin befürchtete,
der als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragene Ehemannkönnte sie durch Kündigung
des Mietvertrages zum Auszug aus dem ehelichen Wohnhaus zwingen. Das
Amtsgericht trat auf dieses Begehren nicht ein,“ da eine entsprechende
Verfügung bereits vorliegt" (Ziff. 8 des Scheidungsurteils vom
25.9.1975).Am 29. September kündigte der Ehemann das Mietverhältnis. Ein
gestützt auf Art. 267a Abs. 1 OR gestelltes Begehren um Erstreckung des
Mietvertrages wurde vom Gerichtpräsidenten von Solothurn-Lebern am 18. Februar
1976 abgewiesen. Am 23. Februar 1976reichte die geschiedene Ehefrau die Güterausscheidungsklage
ein. Gleichzeitig stellte sie erneut ein Begehren um Erlass einer Verfügungsbeschränkung
und forderte darüber hinaus, dem Beklagten sei zu verbieten, bezüglich seiner
Liegenschaft die bestehenden Mietverhältnisse zu ändern oder zu künden. Der
Gerichtspräsident wies dieses Begehren ab. Die geschiedene Ehefrau erhob
dagegen Rekurs.2. Nach konstanter Praxis der solothurnischen Gerichte kann im Scheidungsprozess
das Begehren um güterrechtliche Auseinandersetzung inein besonderes Verfahren
verwiesen werden, sofern das Ergebnis der Güterausscheidung für die Beurteilung
der Ansprüche auf Entschädigung oder Unterhalt nicht präjudiziell ist. Das
Bundesgericht hat diese Verweisung ad separatum als mit dem Bundesrecht
vereinbar erklärt, auch wenn in der Regel die Auseinandersetzung im Rahmen des
Ehescheidungsprozesses vorgenommen werden sollte (vgl. BGE 98 II 345 E 5, 95 II
68 u. a., ferner Hinderling, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Auflage
Zürich1967, S. 225).Da der gesondert durchgeführte Güterausscheidungsprozesseine
Fortsetzung des Ehescheidungsverfahrens darstellt, gelten die Bestimmungen über
das Verfahren im Ehescheidungsprozess grundsätzlich auch für die ad separatum
verwiesene güterrechtliche Auseinandersetzung(RB 1959, S. 90 f. und 1954, S.
80).Wie im Scheidungsverfahren besteht somit im Güterausscheidungsprozess die
Möglichkeit, gestützt auf Art. 145ZGB vorsorgliche Verfügungen zu erlassen.
Diese vorsorglichen Massregeln haben sich jedoch "auf die güterrechtlichen
Verhältnisse" zu beschränken und sind nur zulässig, soweit sie zur
Sicherung güterrechtlicher Ansprüche erforderlich sind .Lehre und Praxis sind
sich darin einig, dass Verfügungen nach Art. 145 ZGB, die mit den
güterrechtlichen Verhältnissen zusammenhängen, sinngemäss nicht mit der
Rechtskraft des Scheidungsurteils dahin fallen, sondern bis zur Erledigung des
separaten Güterausscheidungsverfahrens in Kraft bleiben (vgl. BGE 78 II 309 und
RB 1959, S. 90 ff. mit Hinweisen).Im vorliegenden Fall hat der
Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern am26. April 1973 sogar ausdrücklich
verfügt, dass das Verfügungsverbot über das eheliche Gut "bis zum
Vorliegen der rechtskräftigen Güterausscheidung" Geltung haben soll. Es
bestand daher kein Anlass, die Anordnung zu wiederholen. 3. Während sich die
anbegehrte neue Verfügung in formeller Hinsicht als überflüssig erweist, ist
das weitergehende Gesuch der Rekurrentin, es sei dem Ehemann die Veränderung
der Mietverhältnisse an der zur Errungenschaft gehörenden Liegenschaft zu
verbieten, aus materiellen Gründen unzulässig. a) Verwaltung und Nutzung des
ehelichen Vermögens obliegen beider Güterverbindung dem Ehemann (Art. 200 ff.
ZGB).Kraft dieser Befugnis hat er für die Instandhaltung und rationelle
Bewirtschaftung der zum ehelichen Vermögen gehörenden Liegenschaften zu sorgen.
Die ordnungsgemässe Verwaltung umfasst jedoch über die tatsächliche Bewirtschaftung
hinaus auch den rechtsgeschäftlichen Verkehr (Abschluss von Miet- und
Pachtverträgen, Mahnungen, Kündigungen usw.). Unter Vorbehalt seiner Verantwortlichkeit
für verschuldete Wertverminderungen und der Zustimmung der Ehefrau bei
Verfügungen über das in ihrem Eigentum verbleibende Frauengut (Art. 202 Abs. 1
ZGB) kann der Ehemannselbständig alle Verwaltungshandlungen vornehmen. Es steht
ihm deshalb auch zu, Mieter durch Kündigung des Mietverhältnisses zum Verlassen
der Wohnung zu veranlassen. Solange dadurch die Substanz des ehelichen Vermögens
nicht vermindert und die Ersatzforderung der Ehefrau aus Güterrecht nicht
gefährdet wird, darf der Richter die dem Ehemann von Gesetzes wegen zustehende
Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis nicht beschränken. Der Gefahr der
Verminderung des ehelichen Vermögens hat der Gerichtspräsident mit seinem
Verfügungsverbot vom 26. April 1973genügend Rechnung getragen. Insbesondere
wurde damit dem Ehemann unter Strafandrohung jede Veräusserung oder Belastung
der ehelichen Liegenschaft untersagt. b) Ein Anspruch auf Wohnung in der
Errungenschaftsliegenschaft bzw. auf Zuweisung des Hauses in ihr Eigentum auf
Anrechnung an ihre güterrechtliche Forderung steht der rechtskräftig
geschiedenen Rekurrentin weder aus Scheidungs- noch aus Güterrecht zu: Von der
Rechtssprechung ist bisweilen der geschiedenen Ehefrau im Zusammenhang mit der
Regelung der finanziellen Folgen der Scheidung ein Anspruch auf eine
Sachleistung aus dem Vermögendes Ehemannes eingeräumt worden. So wurde in BGE
80 II 102 ff. erkannt, dass die Entschädigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB beim Vorliegen
besonderer Gründe in einer Sachleistung bestehen kann; im zu beurteilenden Fall
wurde anstelle einer Geldleistung die Übertragung einer Liegenschaft
vorgesehen. Ganz anders liegt die Rechtslage im vorliegenden Fall. Gemäss
rechtskräftigem Urteil vom25. September 1975 hat der Ehemann der Rekurrentin
gestützt auf Art. 151/2 ZGB während fünf Jahren eine monatlich vorauszahlbare Rente
von Fr. 100.-- zu bezahlen. Die finanziellen Ansprüche der Ehefrau aus
Scheidungsrecht sind damit abschliessend geregelt worden. Eine
scheidungsrechtliche Zuweisung der Liegenschaft ist schon der Rechtskraft des
Scheidungsurteils wegen ausgeschlossen. Auch für die der Ehefrau aus Güterrecht
zustehenden Forderungen lässt sich kein Recht auf Zuweisung bestimmter dem
Ehemann gehörender Vermögensobjekte (in concreto der Wohnung bzw. des Hauses)
ableiten. Die von den Eheleuten L.-B. während der Ehe erworbene Liegenschaft
bildet güterrechtlich "Errungenschaft" und steht von Gesetzes wegen
im Eigentum des Ehemannes (Art. 195 Abs. 2 ZGB).Nach den gesetzlichen
Bestimmungensteht der Ehefrau nur eine Geldforderung zu. So hat das
Bundesgerichtausdrücklich entschieden, dass der Richter der Ehefrau auf ihre Ersatzforderung
für eingebrachtes Gut nicht Errungenschaftsgegenstände, die dem Manne gehören,
in natura zuweisen kann. Der gleiche Grundsatz gilt auch bezüglich des Anteils
der Ehefrau am ehelichen Vorschlag(BGE 100 II 72 ff. und 78 II 308 Erw. 4a).Die
Tatsache, dass die Ehefrau gestützt auf die vom Richter für die Dauer des Scheidungsprozesses
erlassene vorsorglichen Massregeln in der Wohnung der Errungenschaftsliegenschaft
bleiben durfte, gibt ihr nach der Scheidung weder ein Recht auf Verbleiben in
der Wohnung noch auf Zuweisung dieses Hauses in ihr Eigentum auf Anrechnung an
ihre güterrechtliche Forderung. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet
und ist abzuweisen.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Juni 1976*