Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1976.8 • OG SO ZZ.1976.8 KI-generiert

Appeal Regarding Modification of Request in Summary Injunction Proceedings

Geschäftsnummer ZZ.1976.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal against an interim injunction, the opposing party argued that the applicant improperly modified the request during the oral hearing preceding the decision, claiming this was inadmissible. The court reasoned that provisions of ordinary civil procedure only apply to summary proceedings insofar as they do not impair the essential nature of that special procedure, which prioritizes speed through simplified substance and evidence. Consequently, measuring the modified request against the strict rules for changing a claim in ordinary procedure would impose an unnecessary formalism; it suffices in summary proceedings that the description of the request aligns with the legally permitted purpose being enforced by the injunction, meaning the oral reformulation was permissible and did not violate the right to be heard.

Legislator-Regeste

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Appeal Regarding Modification of Request in Summary Injunction Proceedings: Dezember 1975, anlässlich der Verhandlung vom 29. Dezember 1975, war durchaus zweckmässig. Ein Vorentscheid über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Gesuchsformulierung mit Eintreten oder Nichteintreten, wie dies der Rekurrent offenbar wünschte, war überflüssig, abgesehen davon, dass mit dem Entscheid über das Gesuch auch über das Eintreten entschieden ist. Die Verfahrensbemängelungen, die der Rekurrent - nicht ganz verständlicherweise - im Rechtsmittelverfahren mit "Prozesseinrede" bezeichnet, sind unbehelflich. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde nicht verletzt, indem der Nichteintretensantrag implizite Beurteilung fand.

Schlagwörter

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Parteianhörung prozessuale Einreden zivilrechtliche Revision Geschäftsordnung vereinfachtes Verfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens im summarischen Verfahren
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Volltext

SOG 1976 Nr. 8

§ 144 und § 239 ZPO.

*- Die Bestimmungen des ordentlichen Prozessverfahrens finden im Summarprozess nur insofern Anwendung, als dadurch das Wesen dieser besondern Verfahrensart nicht beeinträchtigt wird.*

*- Zur Frage, ob es zulässig ist, das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung an der mündlichen Verhandlung anders zu formulieren als im ursprünglichen Gesuch.*

In der Begründung seines Rekurses gegen eine einstweilige Verfügung machte der Gesuchsgegner geltend, der Gesuchsteller habe an der Augenscheinsverhandlung, die unmittelbar der Entscheidfällung vorausging, sein Rechtsbegehren modifiziert, was unzulässig gewesen sei. - Das Obergericht führt dazu folgendes aus:

Die allgemeinen und speziellen Bestimmungen des ordentlichen Prozessverfahrens finden im Summarprozess nur insofern Anwendung, als dadurch das Wesen dieser besonderen Verfahrensart nicht beeinträchtigt wird. Das summarische Verfahren ist gekennzeichnet durch die Beschränkung des Prozessstoffes und des Verfahrens zum Zwecke der Prozessbeschleunigung. So werden die Anspruchsvoraussetzungen und die Beweisführung formell und materiell vereinfacht. Es hätte einen wesentlichen Formalismus bedeutet, wenn der Summarrichter das modifizierte Gesuch anlässlich der Entscheidverhandlung an der im ordentlichen Verfahren sich stellenden Frage einer Klageänderung gemessen hätte. Es genügt im Summarverfahren vollauf, wenn die Umschreibung des Gesuches dem durch die einstweilige Verfügung befolgten und gesetzlich erlaubten Zweck entspricht.

Die mündliche Neuformulierung des schriftlichen Gesuches vom

18. Dezember 1975, anlässlich der Verhandlung vom 29. Dezember 1975, war durchaus zweckmässig. Ein Vorentscheid über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Gesuchsformulierung mit Eintreten oder Nichteintreten, wie dies der Rekurrent offenbar wünschte, war überflüssig, abgesehen davon, dass mit dem Entscheid über das Gesuch auch über das Eintreten entschieden ist. Die Verfahrensbemängelungen, die der Rekurrent - nicht ganz verständlicherweise - im Rechtsmittelverfahren mit "Prozesseinrede" bezeichnet, sind unbehelflich. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde nicht verletzt, indem der Nichteintretensantrag implizite Beurteilung fand.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. April 1976*