No Right to Free Legal Aid in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThere is no right to free legal aid, neither under federal law nor under the cantonal civil procedure code, for debt enforcement proceedings seeking judicial opening of default judgments because the application of free legal aid provisions must be explicitly provided for in such summary proceedings, and the conditions for granting it cannot simply be derived from the general provisions concerning free legal aid in civil litigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertNo Right to Free Legal Aid in Debt Enforcement Proceedings: Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für Rechtsöffnungssachen jedoch weder von Bundesrechts wegen, noch sieht der Kanton Solothurn in seiner Zivilprozessordnung vor, dass die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege auch auf Rechtsöffnungssachen anzuwenden seien. Dies müsste aber ausdrücklich vorgesehen sein; die Erteilung des Armenrechts für Rechtsöffnungssachen, insbesondere die Voraussetzungen dazu, dürfen nicht einfach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im Zivilprozess abgeleitet werden, sondern müssten selbständig geordnet werden (vgl. BGE 85 I 137 ff./Fritzsche, Schuldbetreibung I, 2. Aufl. S. 114).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1976 Nr. 7
§§ 106 ff., 245 ZPO. *Für Rechtsöffnungssachen besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.*
Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für Rechtsöffnungssachen jedoch weder von Bundesrechts wegen, noch sieht der Kanton Solothurn in seiner Zivilprozessordnung vor, dass die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege auch auf Rechtsöffnungssachen anzuwenden seien. Dies müsste aber ausdrücklich vorgesehen sein; die Erteilung des Armenrechts für Rechtsöffnungssachen, insbesondere die Voraussetzungen dazu, dürfen nicht einfach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im Zivilprozess abgeleitet werden, sondern müssten selbständig geordnet werden (vgl. BGE 85 I 137 ff./Fritzsche, Schuldbetreibung I, 2. Aufl. S. 114).
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Mai 1976*