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ZZ.1976.7 • OG SO ZZ.1976.7 KI-generiert

No Right to Free Legal Aid in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer ZZ.1976.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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There is no right to free legal aid, neither under federal law nor under the cantonal civil procedure code, for debt enforcement proceedings seeking judicial opening of default judgments because the application of free legal aid provisions must be explicitly provided for in such summary proceedings, and the conditions for granting it cannot simply be derived from the general provisions concerning free legal aid in civil litigation.

Legislator-Regeste

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No Right to Free Legal Aid in Debt Enforcement Proceedings: Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für Rechtsöffnungssachen jedoch weder von Bundesrechts wegen, noch sieht der Kanton Solothurn in seiner Zivilprozessordnung vor, dass die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege auch auf Rechtsöffnungssachen anzuwenden seien. Dies müsste aber ausdrücklich vorgesehen sein; die Erteilung des Armenrechts für Rechtsöffnungssachen, insbesondere die Voraussetzungen dazu, dürfen nicht einfach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im Zivilprozess abgeleitet werden, sondern müssten selbständig geordnet werden (vgl. BGE 85 I 137 ff./Fritzsche, Schuldbetreibung I, 2. Aufl. S. 114).

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Schuldbetreibung Zivilurteil Prozessrecht Eröffnung des Verfahrens Aktivlegitimation Rechtsöffnung, Anspruch auf URP

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

SOG 1976 Nr. 7

§§ 106 ff., 245 ZPO. *Für Rechtsöffnungssachen besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.*

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für Rechtsöffnungssachen jedoch weder von Bundesrechts wegen, noch sieht der Kanton Solothurn in seiner Zivilprozessordnung vor, dass die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege auch auf Rechtsöffnungssachen anzuwenden seien. Dies müsste aber ausdrücklich vorgesehen sein; die Erteilung des Armenrechts für Rechtsöffnungssachen, insbesondere die Voraussetzungen dazu, dürfen nicht einfach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im Zivilprozess abgeleitet werden, sondern müssten selbständig geordnet werden (vgl. BGE 85 I 137 ff./Fritzsche, Schuldbetreibung I, 2. Aufl. S. 114).

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Mai 1976*