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ZZ.1976.36 • OG SO ZZ.1976.36 KI-generiert

Sickness Fund Liability for Medically Prescribed Diet Expenses

Geschäftsnummer ZZ.1976.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A sickness fund denied liability for sickness benefits to an annuitant who claimed only increased expenses due to a medically prescribed diet, asserting no loss of earnings or documented, uncovered illness-related costs. The court reasoned that while strict documentation of extra dietary costs is practically impossible to segregate from normal food expenses, it is a generally known fact that a diabetic post-heart attack patient incurs minimum daily additional costs of four francs, which the fund must cover with the sickness benefit to prevent an insurance benefit exceeding the actual uncovered costs.

Legislator-Regeste

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Art. 16 VVo, Art. 26 Abs. 1 KUVG; Sickness Fund Liability for Medically Prescribed Diet Expenses: Art. 16 der VO III KUVG bezeichnet alle Leistungen als Versicherungsgewinn, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalles, der Krankenpflegekosten und anderer krankheitsbedingter nicht anderweitig gedeckter Kosten des Versicherten übersteigen, Einem Versicherten darf aus der Versicherung kein Gewinn erwachsen (Art. 26 Abs. 1 KUVG).Zum Zwecke der Überprüfung einer allfälligen Überversicherung haben die Mitglieder der Kasse die notwendigen Belege vorzuweisen (Art. 30 der Statuten).

Schlagwörter

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Krankengeldversicherung Kostenauflage Versicherungskasse Erwerbsausfall Mindestleistungen Gesundheitsbezogene Angaben Begründete Diätkosten sind mit dem Krankentaggeld abzugelten.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 VVo
Art. 16 VVo III zum KUVG.
Art. 26 Abs. 1 KUVG
16 der VO III KUVG bezeichnet alle Leistungen als Versicherungsgewinn, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalles, der Krankenpflegekosten und anderer krankheitsbedingter nicht anderweitig gedeckter Kosten des Versicherten übersteigen, Einem Versicherten darf aus der Versicherung kein Gewinn erwachsen (Art. 26 Abs.
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Volltext

SOG 1976 Nr. 36

Art. 16 VVo III zum KUVG. *Anforderungen an den Nachweis, dass aus der Krankheit weitere nicht gedeckte Kosten im Sinne dieser Bestimmung entstanden sind. Insbesondere zum Nachweis der Kosten für krankheitsbedingte Diät.*

Die Krankenkasse behauptet, sie sei für das versicherte Krankengeld nicht leistungspflichtig, weil der Beschwerdeführer als AHV-Rentner keinen Erwerbsausfall erleide und auch keine krankheitsbedingten, nicht anderweitig gedeckten Kosten nachweisen könne. Ein Erwerbsausfall wird seitens des Versicherten nicht geltend gemacht, hingegen behauptet er, es entstünden ihm mit seiner krankheitsbedingten Diätkost vermehrte Auslagen.

Der Versicherte leidet an einem Status nach Herzinfarkt, Diabetes und Hypertonie. Er ist deswegen in ständiger Behandlung bei Dr. W. Wegen der Antikoagulation musste er letztes Jahr zweimal Dr. V. in Anspruch nehmen.

Art. 16 der VO III KUVG bezeichnet alle Leistungen als Versicherungsgewinn, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalles, der Krankenpflegekosten und anderer krankheitsbedingter nicht anderweitig gedeckter Kosten des Versicherten übersteigen, Einem Versicherten darf aus der Versicherung kein Gewinn erwachsen (Art. 26 Abs. 1 KUVG).Zum Zwecke der Überprüfung einer allfälligen Überversicherung haben die Mitglieder der Kasse die notwendigen Belege vorzuweisen (Art. 30 der Statuten).

Es kann kaum bestritten werden, dass der Beschwerdeführer, entsprechend seinem Gesundheitszustand, sich streng an eine ärztlich verordnete Diät halten muss. Solche Spezialdiäten verursachen bekanntlich erhebliche Mehrkosten. Es liegt nun in der Sache selbst, dass solche Mehraufwendungen nicht ohne weiteres belegt werden können. Eine Ausscheidung der "normalen" Lebensmittel von denen für Spezialkost und dann wiederum zwischen jenen der übrigen Familienmitglieder und jenen des Versicherten ist praktisch ausgeschlossen. Es ist gerichtsnotorisch, dass einem Diabetiker (nach Herzinfarkt) tägliche Mehrkosten von mindestens Fr. 4.-- entstehen. Die Krankenkasse hat folglich diese üblichen, nicht anderweitig gedeckten und krankheitsbedingten Mehrkosten mit dem versicherten Krankentaggeld von Fr. 4.-- abzugelten.

(Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem

Urteil vom 12. Juli 1977, das auch noch andere Punkte des kantonalen Entscheides betraf, die vorstehenden Erwägungen als richtig bezeichnet.)

*Versicherungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1976*